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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Vierunddreißigste Vergleichende Prüfung „Tierkörperbeseitigung“<br />

5.5.3 Anreiz zur betriebswirtschaftlichen Unternehmensführung<br />

Die Anreizsysteme zu einer betriebswirtschaftlichen Unternehmensführung<br />

sind in den Verträgen unzureichend gestaltet. De facto fließen<br />

dem Unternehmen neben dem garantierten Unternehmerentgelt nur<br />

dann weitere Gewinne zu, wenn ein - nach Deckung aller Kosten - positives<br />

Betriebsergebnis erreicht wird. Es ist im gesamten Untersuchungszeitraum<br />

<strong>von</strong> keiner der Tierkörperbeseitigungsanstalten erzielt worden.<br />

Die Ursache hierfür liegt in den gegen<strong>über</strong> den Verkaufserlösen weitaus<br />

höheren Transport-, Verarbeitungs- und Verwaltungskosten. Auch in<br />

Zukunft sind Gewinne für den Unternehmer nicht erreichbar.<br />

Auf der anderen Seite werden alle Kosten durch den Aufgabenträger in<br />

Form der Erstattung des ungedeckten Betriebsaufwands gedeckt. Damit<br />

bestehen keine Anreize für den Unternehmer, durch Rationalisierung<br />

oder Erlössteigerung ein verbessertes Betriebsergebnis zu erzielen. Jedoch<br />

ist vor der Schaffung eines Anreizinstrumentariums darauf Rücksicht<br />

zu nehmen, dass bei der Tierkörperbeseitigung <strong>die</strong> Beseitigungssicherheit<br />

höchste Priorität behält und <strong>über</strong> Kostensenkungspotenzialen<br />

„um jeden Preis“ – zum Beispiel bezüglich der Transporthäufigkeit oder<br />

der ordnungsgemäßen Verarbeitung des Rohmaterials - steht.<br />

Ein geeignetes Anreizinstrumentarium ist ein Zielvereinbarungssystem,<br />

in dem für <strong>die</strong> zu entsorgenden Produktgruppen und <strong>die</strong> betrieblichen<br />

Hauptprozesse (Transport, Rohstoffverarbeitung, Verwaltung) gemeinsam<br />

mit dem Unternehmer Deckungsbeiträge und Kostenvorgaben definiert<br />

werden. Die Vergütung richtet sich nach dem Grad der Erreichung<br />

der Zielgrößen.<br />

Die Entgeltzahlungen für <strong>die</strong> Geschäftsführung variieren bei den beiden<br />

Anlagenbetreibern in Nord- und Südhessen. Während in Nordhessen<br />

nur ein Geschäftsführer zu vergüten ist, beträgt <strong>die</strong> Vergütung für <strong>die</strong><br />

Geschäftsleitung (drei Personen) in Hessen-Süd rund das Dreifache<br />

jährlich. Die Überörtliche Prüfung sieht zwei Personen für <strong>die</strong> kaufmännische<br />

und technische Leitung der Tierkörperverwertungsanlage Lampertheim-Hüttenfeld<br />

als ausreichend an. Daher lassen sich <strong>die</strong> vereinbarten<br />

Unternehmerentgelte reduzieren.<br />

5.5.4 Vertragsbeendigung<br />

Insbesondere in dem Unternehmervertrag, der <strong>von</strong> den Zweckverbänden<br />

Hessen-Nord und Hopfgarten abgeschlossen wurde, fehlen konkrete<br />

Regelungen zur Vertragsbeendigung sowie zum Übergang des<br />

Betriebsvermögens auf <strong>die</strong> Aufgabenträger. Damit besteht bei der Beendigung<br />

des Vertragsverhältnisses <strong>die</strong> Gefahr, zu keiner Einigung bezüglich<br />

der Bewertung des Betriebsvermögens zu gelangen. Regelungen<br />

zur Bemessung des Wertausgleichs zwischen Anlagenbetreiber und Beseitigungspflichtigen<br />

sollten künftig Vertragsbestandteil sein.<br />

Der Unternehmervertrag des Zweckverbands Hessen-Süd hat eine Laufzeit<br />

<strong>von</strong> 25 Jahren. Die Vertragsdauer ist trotz einer anzustrebenden<br />

Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung als zu lang anzusehen. Üblich<br />

67<br />

Unzureichende<br />

Anreizsysteme<br />

zur betriebswirtschaftlichenUnternehmensführung<br />

Das Unternehmerentgelt<br />

in<br />

Hessen-Süd<br />

kann reduziert<br />

werden<br />

Die Regelungen<br />

zur Vertragsbeendigung<br />

sind<br />

stellenweise<br />

nicht ausreichend<br />

formuliert

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