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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Siebenunddreißigste Vergleichende Prüfung „Asylverfahren“ in drei<br />

kreisfreien Städten und acht Landkreisen<br />

brauchsgüter des Haushalts sichergestellt wurde. Keine Gebietskörperschaft<br />

hat im Prüfungszeitraum das Sachleistungsprinzip eingehalten. In<br />

der Regel wurden <strong>die</strong> Unterkunft, Heizung, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter<br />

des Haushalts sowie <strong>die</strong> Krankenhilfe in Form <strong>von</strong> Sachleistungen<br />

gewährt. Kleidung und Ernährung wurden hingegen größtenteils<br />

bar bezahlt.<br />

In den Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften gibt es in der Regel keine<br />

organisatorischen Voraussetzungen, Lebensmittel und andere Güter<br />

als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung und Verteilung<br />

<strong>von</strong> Lebensmitteln an Leistungsberechtigte (insbesondere kleinere Gemeinschafts-<br />

und Einzelunterkünfte) sowie <strong>die</strong> bei der Verpflegung zu<br />

beachtenden verschiedenen kulturellen und religiösen Gepflogenheiten<br />

führten zu einem erhöhten Aufwand an Personal- und Sachkosten.<br />

Auch geldwerte Leistungen in Form <strong>von</strong> Wertgutscheinen oder vergleichbare<br />

unbare Abrechnungen stellen sich in der Praxis als schwierig<br />

dar. Die in <strong>die</strong> Prüfung einbezogenen Gebietskörperschaften hatten zumeist<br />

Probleme, in notwendigem Umfang Geschäfte für das System zu<br />

gewinnen. Auch befürchten sie, dass <strong>die</strong> Wertgutscheine an Nichtleistungsberechtigte<br />

gelangen.<br />

Es ist zu entscheiden, ob das Sachleistungsprinzip aufgegeben oder ob<br />

es durchgesetzt werden soll. Sollte eine Durchsetzung gewollt sein,<br />

müsste <strong>die</strong> Unterbringung und Versorgung vom Land Hessen zentraler<br />

organisiert werden, um sie zu gewährleisten. Andernfalls sollte § 3<br />

Asylbewerberleistungsgesetz an <strong>die</strong> Wirklichkeit angepasst werden.<br />

7.14 Unterbringungskosten<br />

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> vorläufige Unterbringung<br />

in Gemeinschaftsunterkünften sollen Asylbewerber in der Regel in<br />

einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Träger der Gemeinschaftsunterkünfte<br />

können nach § 1 Absatz 2 <strong>die</strong>ses Gesetzes das<br />

Land, <strong>die</strong> Landkreise, <strong>die</strong> kreisfreien Städte und <strong>die</strong> kreisangehörigen<br />

Gemeinden sein. Als Betreiber können sie sich Dritter be<strong>die</strong>nen. Ansicht<br />

48 zeigt <strong>die</strong> in 1996 genutzten Unterbringungsarten.<br />

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