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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Von einer Aufgabenerfüllung auf Basis eines Vertrags 51 haben mit öffentlich-rechtlicher<br />

Vereinbarung Berkatal mit Eschwege und Hauneck<br />

mit Bad Hersfeld Gebrauch gemacht. Eschwege und Bad Hersfeld <strong>über</strong>nehmen<br />

gegen ein Entsorgungsentgelt <strong>die</strong> Abwässer <strong>von</strong> Berkatal und<br />

Hauneck an einem definierten Übergabepunkt und sind für deren<br />

schadlose Beseitigung verantwortlich. Auf Grund der vergleichbaren<br />

Ausgangslage werden Berkatal und Hauneck bei den Mitgliedsgemeinden<br />

mitbehandelt.<br />

8.8.1 Städte und Gemeinden sowie Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

Sämtliche Städte und Gemeinden und der Abwasserverband Oberes<br />

Fuldatal führen <strong>die</strong> Abwasserbeseitigung als Regiebetrieb 52 . Sie sind<br />

Mitglied des Hessischen Städte- und Gemeindebunds. Sie orientieren<br />

sich in ihrem Satzungsrecht an den Mustersatzungen des Hessischen<br />

Städte- und Gemeindebunds, der aktuelle Änderungen in der Gesetzeslage<br />

und in der Rechtsprechung aufgreift und in seine Mustersatzungen<br />

einarbeitet 53 . Den Benutzungsverhältnissen liegen <strong>die</strong> §§ 1 bis 9 Muster-Entwässerungssatzung<br />

zu Grunde.<br />

Die Städte und Gemeinden und der Abwasserverband Oberes Fuldatal<br />

haben nach dem Grundsatz der Einnahmenbeschaffung 54 <strong>die</strong> öffentliche<br />

Einrichtung Abwasserbeseitigung aus speziellen Entgelten zu finanzieren,<br />

soweit <strong>die</strong> sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie haben ihr<br />

Finanzierungsermessen dahin ausgeübt, Beiträge und Gebühren nach<br />

dem Gesetz <strong>über</strong> kommunale Abgaben 55 zu erheben. Die Kosten für<br />

Grundstücksanschlüsse sind vom Bürger in Höhe der tatsächlich entstandenen<br />

Kosten zu erstatten (§ 21 Muster-Entwässerungssatzung).<br />

Ein Anteil der Investitionskosten wird <strong>über</strong> Beiträge finanziert (§§ 10 ff.<br />

Muster-Entwässerungssatzung). Der Rest der Investitionskosten und <strong>die</strong><br />

laufenden Kosten werden <strong>über</strong> Gebühren finanziert (§§ 22 ff. Muster-<br />

Entwässerungssatzung).<br />

51 § 52 Absatz 4 Hessisches Wassergesetz<br />

52 Cornberg hat gemeinsam mit Nachbargemeinden im Laufe der Vergleichenden Prüfung einen<br />

Privaten mit der Betriebsführung der Abwasseranlagen beauftragt; Erfahrungen damit<br />

liegen noch nicht vor.<br />

53 Noch immer aktuell ist zur Entwässerungsatzung <strong>die</strong> Mustersatzung des Hessischen Städteund<br />

Gemeindebunds 1/1997; sie ist im folgenden mit „Muster-Entwässerungssatzung“ zitiert.<br />

54 § 93 Absatz 2 HGO<br />

55 Gesetz <strong>über</strong> kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für<br />

das Land Hessen I S. 225) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (Gesetzund<br />

Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 429)<br />

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ÖffentlichrechtlicheVereinbarungen

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