28.11.2012 Aufrufe

Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fehlende Budgetierung der Krankheitskosten<br />

de des Asylverfahrens im Heimatland durchgeführt werden kann. Zudem<br />

kann der Amtsarzt den Umfang der medizinischen Behandlung<br />

festlegen.<br />

Der Amtsarzt wird normalerweise bei stationären Aufenthalten, bei<br />

Heilplänen für Zahnerkrankungen oder bei Zahnersatz eingeschaltet. Bei<br />

Eilfällen, <strong>die</strong> durch ein Krankenhaus als solche bescheinigt wurden, erklären<br />

<strong>die</strong> Sozialämter ohne vorherige Kontrolle durch einen Amtsarzt<br />

eine Kosten<strong>über</strong>nahme.<br />

Die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen für Flüchtlinge wird <strong>von</strong><br />

den Gesundheitsämtern unterschiedlich beurteilt. Insofern sind niedrige<br />

Krankheitskosten nicht nur <strong>von</strong> umfangreichen Kontrollen durch das<br />

Gesundheitsamt abhängig, sondern auch <strong>von</strong> der restriktiven Genehmigung<br />

medizinischer Maßnahmen.<br />

Das Ausmaß der Kontrollen durch das Gesundheitsamt variierte bei den<br />

geprüften Gebietskörperschaften. Bei der <strong>über</strong>wiegenden Anzahl der<br />

Gebietskörperschaften wurde das Gesundheitsamt bei allen kostenintensiveren<br />

Maßnahmen vor Behandlungsbeginn eingeschaltet. Bei einigen<br />

Gebietskörperschaften ist <strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt<br />

und Sozialamt noch verbesserungsfähig.<br />

Die Untersuchung hat insgesamt gezeigt, dass <strong>die</strong> Kontrolle durch einen<br />

Amtsarzt auf Angemessenheit der geplanten medizinischen Maßnahmen<br />

vor Behandlungsbeginn ein funktionierendes und effizientes Instrument<br />

zur Reduzierung der Krankheitskosten darstellt. Die Kontrolle durch den<br />

Amtsarzt kann nur abdecken, ob es zu einer Leistung kommt oder nicht.<br />

Die Höhe der abgerechneten Behandlungskosten wird normalerweise<br />

keiner Kontrolle unterzogen, da es in der Verwaltung an Know-how bezüglich<br />

Gebührenkennziffern und Diagnoseschlüsseln fehlt. Bei ambulanten<br />

Behandlungen wird <strong>die</strong> Kontrolle durch <strong>die</strong> Kassenärztliche Vereinigung<br />

wahrgenommen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> den mit den hessischen Landkreisen<br />

geschlossenen Rahmenvertrag prüft.<br />

7.29 Fehlende Budgetierung der Krankheitskosten<br />

Der Personenkreis, für den das Sozial- oder Flüchtlingsamt Kostenträger<br />

ist, unterliegt nicht der kassenärztlichen Budgetierung. Dies bedeutet,<br />

dass Asylsuchende wie Privatpatienten außerhalb der Budgetierung für<br />

Kassenpatienten abgerechnet werden. Die Überörtliche Prüfung erblickt<br />

hierin eine Gerechtigkeitslücke der gesetzlich Versicherten.<br />

Die Behandlungskosten selbst werden <strong>von</strong> niedergelassenen Ärzten<br />

nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab abgerechnet, der auch für<br />

gesetzlich Krankenversicherte gilt. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz<br />

haben <strong>die</strong> niedergelassenen Ärzte einen Anspruch auf Vergütung,<br />

welche <strong>die</strong> Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt niedergelassen<br />

ist, für ihre Mitglieder zahlt. Allerdings gilt § 84 SGB V nicht für <strong>die</strong> Leistungen<br />

nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz.<br />

134

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!