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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Beschaffungsvorschriften und kommunales Sondervermögen<br />

Absatz 2:<br />

„Bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen und dem Abschluss <strong>von</strong> Verträgen sind<br />

<strong>die</strong> Vergabegrundsätze anzuwenden, <strong>die</strong> der Minister des Innern bekannt<br />

gibt.“<br />

Bei der 32. Vergleichenden Prüfung „Büro und Kommunikationstechnik“<br />

wiesen Kommunen, der Hessische Städte- und Gemeindebund, das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt und das Hessische Ministerium des Innern<br />

und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz <strong>die</strong> Auffassung<br />

zurück, dass Eigenbetriebe bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen § 30 Absatz<br />

2 GemHVO zu beachten haben, weil auf Eigenbetriebe als Sondervermögen<br />

der Gemeinden (§ 115 Absatz 1 Nr. 3 HGO) ausschließlich <strong>die</strong> in<br />

§ 115 Absatz 3 HGO genannten Vorschriften anzuwenden wären. Da <strong>die</strong><br />

GemHVO unter § 115 Absatz 3 HGO nicht aufgeführt sei, wäre sie nicht<br />

anwendbar und nicht für anwendbar erklärt worden. Lediglich <strong>über</strong><br />

§ 57a Haushaltsgrundsätzegesetz könnte nach den Bestimmungen des<br />

EU-Rechts unter Berücksichtigung des maßgeblichen Schwellenwerts<br />

eine öffentliche Vergabepflicht bestehen. Außerdem bestehe in § 15<br />

Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz ein spezialgesetzlicher Regelungsvorbehalt.<br />

Danach kann der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmen,<br />

dass Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden<br />

sind. Durch den Regelungsvorbehalt sei für Eigenbetriebe eine<br />

bewusste und gewollte Regelungslücke geschaffen worden, <strong>die</strong> für ihren<br />

Wirkungsbereich Vorrang vor allen anderen landesrechtlichen Vorschriften<br />

habe. Deshalb müssten Eigenbetriebe <strong>die</strong> Vergabegrundsätze<br />

gemäß § 30 GemHVO nicht anwenden. Der Erlass einer Verordnung<br />

gemäß § 15 Absatz 3 Eigenbetriebsgesetz werde vom Ministerium des<br />

Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt nicht für sinnvoll erachtet, weil damit gerechnet<br />

werden müsste, dass noch mehr Eigenbetriebe als bisher <strong>von</strong> einer<br />

Umwandlung zur GmbH Gebrauch machen würden, wodurch der Einfluss<br />

der kommunalen Gremien geschmälert würde.<br />

§ 57a Absatz 1 Nr. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz schreibt vor, dass zur<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft<br />

<strong>die</strong> Vergabe <strong>von</strong> Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen<br />

durch Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen durch<br />

Rechtsverordnung zu regeln ist. Demnach sind bei der Vergabe <strong>von</strong><br />

Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen durch Gebietskörperschaften<br />

sowie durch deren Sondervermögen <strong>die</strong> Vergabebestimmungen nach<br />

den EG-Lieferkoordinierungsrichtlinen und der EG-<br />

Dienstleistungsrichtlinien zu beachten.<br />

Es ist nicht schlüssig, dass bei der Vergabe <strong>von</strong> Aufträgen nach den EG-<br />

Lieferkoordinierungsrichtlinen und den EG-Dienstleistungsrichtlinien <strong>die</strong><br />

Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen <strong>die</strong> Vergabebestimmungen<br />

dafür auf Grund § 57a Haushaltsgrundsätzegesetz zu beachten<br />

haben, hingegen <strong>die</strong> Basisparagraphen der VOL/A Abschnitt 1<br />

bei der Vergabe <strong>von</strong> Leistungen unterhalb des Schwellenwerts der EG–<br />

Lieferkoordinierungsrichtlinien für Eigenbetriebe, das heißt Sonderver-<br />

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