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Siebenter Zusammenfassender Bericht über die Feststellungen von ...

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Neununddreißigste Vergleichende Prüfung „Gebühren und Beiträge für<br />

Abwasser im ländlichen Raum“<br />

Fuldatal nehmen kalkulatorische Abschreibungen auf Basis der Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten und nicht auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts<br />

vor 69 .<br />

Gestützt auf einen Umkehrschluss aus § 10 Absatz 2 Satz 2 letzter<br />

Halbsatz Kommunalabgabengesetz 70 nehmen sämtliche Städte und<br />

Gemeinden und der Abwasserverband Oberes Fuldatal eine mangelnde<br />

Abzugsfähigkeit der Beiträge und Zuschüsse für <strong>die</strong> Bemessung kalkulatorischer<br />

Abschreibungen an. Danach soll einmal aufgebrachtes Kapital<br />

erhalten bleiben. Hinzu tritt, dass <strong>die</strong> Ausführungsbestimmungen<br />

zum Kommunalabgabengesetz vom 28. Oktober 1970 (Staatsanzeiger<br />

für das Land Hessen, 1970 S. 2206) auf Grund der Erlassbereinigung<br />

nicht mehr in Kraft sind. Das angenommene Refinanzierungsgebot und<br />

<strong>die</strong> mangelnde Abzugsfähigkeit begünstigen <strong>die</strong> Entscheidung, keine<br />

oder nur geringe Beiträge zu erheben.<br />

Lediglich Trendelburg stellt sich zutreffend <strong>die</strong>ser <strong>über</strong>kommenen<br />

Rechtspraxis entgegen, <strong>die</strong> eine hessische Besonderheit darstellen würde,<br />

und sieht § 10 Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz Kommunalabgabengesetz<br />

unter Bezugnahme auf <strong>die</strong> zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts<br />

Kassel als Refinanzierungsrecht an und nimmt bewusst<br />

keine volle Refinanzierung der Beiträge und Zuschüsse vor.<br />

Vereinnahmte Abschreibungserlöse aus eigenkapitalfinanziertem Anlagevermögen<br />

sind nicht anlagegebunden und können allgemeinen Haushaltszwecken<br />

zugeführt werden. Soweit Anlagevermögen mit Zuschüssen<br />

finanziert ist, <strong>die</strong> kommunales Eigenkapital ersetzen sollen 71 , gilt<br />

für zuschussfinanziertes Anlagevermögen Gleiches. Dagegen sind vereinnahmte<br />

Abschreibungserlöse aus fremd- und beitragsfinanziertem<br />

Anlagevermögen anlagegebunden und dem Gebührenhaushalt gutzu-<br />

69 Für Hessen gilt daher nicht <strong>die</strong> im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 der Bundesregierung<br />

(Bundestags-Drucksache 13/10384) vom 31. März 1998 aufgestellte Vermutung, wonach<br />

„viele Gemeinden ... Zinsen und Abschreibungen nicht auf der Grundlage der Herstellungskosten,<br />

sondern in der Regel auf Basis der höheren Wiederbeschaffungszeitwerte“ ermitteln.<br />

70 Das Verwaltungsgericht Kassel bezieht gegen das Refinanzierungsgebot mit rechtskräftigem<br />

Urteil vom 12. Mai 1998 Nr. 6 E 3271/95(3) auf S. 13 f. Stellung: „Eine <strong>über</strong> <strong>die</strong> Möglichkeit<br />

der Abschreibung vom ungekürzten Anlagevermögen hinausgehende Verpflichtung<br />

der Gemeinde, der Abschreibung in jedem Fall das ungekürzte Anlagekapital zugrunde zu<br />

legen, besteht nicht .... Es ist vielmehr da<strong>von</strong> auszugehen, dass <strong>die</strong> Frage, ob <strong>die</strong> Abschreibung<br />

vom ungekürzten oder vom um <strong>die</strong> Beiträge und Zuschüsse bereinigten Anlagevermögen<br />

abgeschrieben werden soll, in gleichem Maß im Ermessen der Gemeinde liegt, wie <strong>die</strong><br />

Entscheidung, ob der Abschreibung der Anschaffungs- bzw. Herstellungswert oder aber der<br />

Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen ist ...“<br />

71 Dies gilt insbesondere für Finanzausgleichsmittel vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung<br />

<strong>über</strong> pauschale Investitionszuweisungen zum Bau <strong>von</strong> Abwasseranlagen vom 25. April 1995<br />

(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 221) zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 15. Juni 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 234)<br />

„Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, <strong>die</strong> Ausgaben zu decken, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Kommunen selbst tragen“, bestätigt durch Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 18.<br />

November 1993 Nr. 5 UE 272/91.<br />

171<br />

Refinanzierungs-gebot

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