Sonntag, 9. November 2003, 16.00 Uhr ... - ChorPfalz online
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Hilfen für den Vereinsvorstand:<br />
Noch einmal:<br />
Kopieren von Noten -<br />
Ein gesetzwidriges<br />
und gegebenenfalls teures<br />
»Vergnügen«<br />
Das generelle Kopierverbot von Noten ist<br />
bekannt. Aus aktuellem Anlass soll noch<br />
einmal auf die wenigen und seltenen Ausnahmen<br />
vom Kopierverbot hingewiesen<br />
werden, wobei insbesondere auf eine<br />
Ausnahme von der Ausnahme aufmerksam<br />
gemacht wird, die bisher nicht erwähnt<br />
wurde und die wohl auch weitestgehend<br />
unbekannt ist<br />
1. Noten von Komponisten, die bereits<br />
länger als 70 Jahre tot sind, können<br />
kopiert werden. Urheber im Sinne des<br />
Gesetzes sind aber auch Bearbeiter<br />
und Arrangeure o. ä. Wenn diese Personen<br />
noch leben oder auch keine 70<br />
Jahre tot sind, dann fallen deren Werke<br />
unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes<br />
(UrhG). Auch bei Noten,<br />
deren Urheber länger als 70 Jahre<br />
tot sind, kann aber ein Urheberrechtsschutz<br />
gegeben sein. Dann nämlich,<br />
wenn es sich um eine wissenschaftliche<br />
Neuausgabe (§ 70 UrhG) oder<br />
um die Erstausgabe eines bisher nicht<br />
erschienenen Werkes - eine »edito<br />
princeps« - (§ 71 UrhG) handelt. Bei<br />
der VG Musikedition (das ist die Verwertungsgesellschaft<br />
zur Wahrung von<br />
Nutzungsrechten an Ausgaben von<br />
Musikwerken in 34117 Kassel; Internet-Adresse:<br />
www.vg-musikedition.de )<br />
kann erfragt werden, ob ein altes Werk<br />
unter den besonderen Schutz §§ 70,<br />
71 UrhG fällt oder nicht. Zur Vermeidung<br />
von unliebsamen Überraschungen<br />
sollte das in jedem Fall vor der Be-<br />
PFÄLZER SÄNGER 6/<strong>2003</strong><br />
nutzung eines alten Werkes geschehen,<br />
um die nachträgliche Berechnung<br />
von Kosten zu vermeiden.<br />
2. Noten, die seit mindestens zwei Jahren<br />
vergriffen sind, können ausnahmsweise<br />
kopiert werden. Allerdings ist bei<br />
dieser Ausnahme zu beachten, dass<br />
Werke, die noch antiquarisch zu erhalten<br />
sind, nicht als «vergriffen« gelten.<br />
3. Noten, deren Komponisten das Kopieren<br />
gestattet haben, dürfen kopiert<br />
werden, soweit nicht der das Werk herausgebende<br />
Verlag die Vervielfältigungsrechte<br />
an der Komposition besitzt.<br />
4. Eine Kopie darf auch zur Aufnahme in<br />
ein Archiv angefertigt werden. Die Kopie<br />
muss aber von einem eigenen<br />
Exemplar hergestellt werden und die<br />
Aufnahme der Kopie in ein Archiv<br />
muss geboten sein. Mit den großen<br />
Kirchen sowie über die Kultusministerkonferenz<br />
für die Schulen hat die VG<br />
Musikedition Pauschalverträge abgeschlossen,<br />
nach denen z. B. Pfarrer für<br />
den Gemeindegesang Lieder kopieren<br />
können oder Lehrer an staatlichen<br />
Schulen für den Unterrichtsgebrauch<br />
Kopien in Klassenstärke anfertigen<br />
können. Hier ist aber auch zu beachten,<br />
das z. B Lehrer, die einen Kirchenchor<br />
leiten, nicht unter Berufung auf<br />
den Pauschalvertrag mit der Kultusministerkonferenz<br />
für den Kirchenchor<br />
Kopien anfertigen dürfen.<br />
(Bayerische Sängerzeitung/RK 8/9-<strong>2003</strong>)