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Sonntag, 9. November 2003, 16.00 Uhr ... - ChorPfalz online

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1 78<br />

Hilfen für den Vereinsvorstand:<br />

Noch einmal:<br />

Kopieren von Noten -<br />

Ein gesetzwidriges<br />

und gegebenenfalls teures<br />

»Vergnügen«<br />

Das generelle Kopierverbot von Noten ist<br />

bekannt. Aus aktuellem Anlass soll noch<br />

einmal auf die wenigen und seltenen Ausnahmen<br />

vom Kopierverbot hingewiesen<br />

werden, wobei insbesondere auf eine<br />

Ausnahme von der Ausnahme aufmerksam<br />

gemacht wird, die bisher nicht erwähnt<br />

wurde und die wohl auch weitestgehend<br />

unbekannt ist<br />

1. Noten von Komponisten, die bereits<br />

länger als 70 Jahre tot sind, können<br />

kopiert werden. Urheber im Sinne des<br />

Gesetzes sind aber auch Bearbeiter<br />

und Arrangeure o. ä. Wenn diese Personen<br />

noch leben oder auch keine 70<br />

Jahre tot sind, dann fallen deren Werke<br />

unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes<br />

(UrhG). Auch bei Noten,<br />

deren Urheber länger als 70 Jahre<br />

tot sind, kann aber ein Urheberrechtsschutz<br />

gegeben sein. Dann nämlich,<br />

wenn es sich um eine wissenschaftliche<br />

Neuausgabe (§ 70 UrhG) oder<br />

um die Erstausgabe eines bisher nicht<br />

erschienenen Werkes - eine »edito<br />

princeps« - (§ 71 UrhG) handelt. Bei<br />

der VG Musikedition (das ist die Verwertungsgesellschaft<br />

zur Wahrung von<br />

Nutzungsrechten an Ausgaben von<br />

Musikwerken in 34117 Kassel; Internet-Adresse:<br />

www.vg-musikedition.de )<br />

kann erfragt werden, ob ein altes Werk<br />

unter den besonderen Schutz §§ 70,<br />

71 UrhG fällt oder nicht. Zur Vermeidung<br />

von unliebsamen Überraschungen<br />

sollte das in jedem Fall vor der Be-<br />

PFÄLZER SÄNGER 6/<strong>2003</strong><br />

nutzung eines alten Werkes geschehen,<br />

um die nachträgliche Berechnung<br />

von Kosten zu vermeiden.<br />

2. Noten, die seit mindestens zwei Jahren<br />

vergriffen sind, können ausnahmsweise<br />

kopiert werden. Allerdings ist bei<br />

dieser Ausnahme zu beachten, dass<br />

Werke, die noch antiquarisch zu erhalten<br />

sind, nicht als «vergriffen« gelten.<br />

3. Noten, deren Komponisten das Kopieren<br />

gestattet haben, dürfen kopiert<br />

werden, soweit nicht der das Werk herausgebende<br />

Verlag die Vervielfältigungsrechte<br />

an der Komposition besitzt.<br />

4. Eine Kopie darf auch zur Aufnahme in<br />

ein Archiv angefertigt werden. Die Kopie<br />

muss aber von einem eigenen<br />

Exemplar hergestellt werden und die<br />

Aufnahme der Kopie in ein Archiv<br />

muss geboten sein. Mit den großen<br />

Kirchen sowie über die Kultusministerkonferenz<br />

für die Schulen hat die VG<br />

Musikedition Pauschalverträge abgeschlossen,<br />

nach denen z. B. Pfarrer für<br />

den Gemeindegesang Lieder kopieren<br />

können oder Lehrer an staatlichen<br />

Schulen für den Unterrichtsgebrauch<br />

Kopien in Klassenstärke anfertigen<br />

können. Hier ist aber auch zu beachten,<br />

das z. B Lehrer, die einen Kirchenchor<br />

leiten, nicht unter Berufung auf<br />

den Pauschalvertrag mit der Kultusministerkonferenz<br />

für den Kirchenchor<br />

Kopien anfertigen dürfen.<br />

(Bayerische Sängerzeitung/RK 8/9-<strong>2003</strong>)

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