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Das Prinzip Bosheit

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Einige von Richtern als Schikane anerkannte Fälle zeigen<br />

deutlich, wie relativ und vage der juristische Schikane-Begriff<br />

ist: »In erster Linie gehört hierher der sogenannte<br />

›Neidbau‹, d. h. die Ausführung eines Bauwerks<br />

– nicht notwendig Wohngebäudes, sondern auch und sogar<br />

zuvörderst einer bloßen Mauer –, das so beschaff en ist,<br />

daß es dem ausführenden Eigentümer überhaupt niemals<br />

nutzen, sondern lediglich dem Eigentümer des Nachbargebäudes<br />

schaden kann, z. B. eine Mauer, die keinen anderen<br />

Zweck hat und haben kann, als dem Nachbarn seine<br />

bisherige schöne Aussicht zu verbauen.« (4)<br />

Die unterschiedliche Kommentierung eines anderen<br />

Beispiels zeigt, wie schwer sich die Schikane juristisch<br />

fassen läßt: »Häufi g wird als Beispiel des § 226 auch<br />

der Fall angeführt, daß der Vater dem Sohn verbietet,<br />

das Grundstück zu betreten, auf dem sich das Grab der<br />

Mutter befi ndet« (5), »was jedoch nur im Ergebnis aus<br />

dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242) richtig<br />

erscheint, weil der schwer herzleidende Vater ein berechtigtes<br />

Interesse daran hatte, durch Fernhalten seines<br />

mit ihm verfeindeten Sohnes Aufregungen zu vermeiden.«<br />

(6)<br />

Um die Eigentümlichkeit der Schikane besser zu verstehen,<br />

werden wir den extremen Gegensatz zur Legalität,<br />

die despotische (Willkür-)Herrschaft genauer zu untersuchen.<br />

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