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Ermittlung der Prozesskosten für - Bundesnetzagentur

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<strong>Bundesnetzagentur</strong><br />

Gutachten: <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Prozesskosten</strong> <strong>für</strong> Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung im Strom-<br />

und Gasbereich<br />

6 Vorschlag zur Ableitung von Entgeltobergrenzen<br />

6.1 Aufgabenstellung an den Gutachter<br />

»<strong>Ermittlung</strong> von Obergrenzen anhand anerkannter betriebswirtschaftlicher<br />

Verfahren. Dieser Punkt ist <strong>für</strong> die zweite Kostenprüfung von zentraler<br />

Bedeutung«. Nach Auswertung <strong>der</strong> Daten wurde die Aufgabe dahingehend<br />

konkretisiert, dass in diesem Gutachten Vorschläge zur Bildung von<br />

Entgeltobergrenzen vorgelegt werden sollen. Die <strong>Bundesnetzagentur</strong> behält<br />

sich zudem vor, aufbauend auf die Ergebnisse des Gutachtens die ermittelten<br />

Entgeltobergrenzen in Abhängigkeit von weiteren Entwicklungen entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Dabei war ebenfalls zu erarbeiten, ob die Entgeltobergrenzen <strong>für</strong> die Bereiche<br />

Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung <strong>der</strong> Netzentgelte einzeln zu<br />

ermitteln sind o<strong>der</strong> als Gesamtobergrenze <strong>für</strong> alle drei Bereiche zusammen.<br />

6.2 Ableitung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Bildung von<br />

Entgeltobergrenzen<br />

Die Entgeltobergrenze soll den Kosten entsprechen, die <strong>für</strong> die Erbringung einer<br />

definierten Leistung maximal noch angemessen sind.<br />

Die <strong>Ermittlung</strong> eines Vorschlags zur Bildung von Entgeltobergrenzen erfolgte in<br />

fünf Schritten.<br />

• LBD-Beratungsgesellschaft mbH<br />

Abbildung 113: Schritte zur <strong>Ermittlung</strong> von Entgeltobergrenzen<br />

Zunächst war zu prüfen, ob normative Vorgaben explizit vorhanden sind.<br />

Gegenwärtig, das heißt <strong>für</strong> die Phase <strong>der</strong> kostenbasierten Entgeltgenehmigung,<br />

bestehen allerdings keine konkreten gültigen Regelungen in den Gesetzen o<strong>der</strong><br />

Verordnungen, aus denen sich Normen <strong>für</strong> Werte o<strong>der</strong> Methode zur<br />

Bestimmung <strong>der</strong> Entgeltobergrenze ableiten lassen.<br />

Weitere Anfor<strong>der</strong>ungen sind von Seiten <strong>der</strong> <strong>Bundesnetzagentur</strong> zu benennen.<br />

Für die <strong>Bundesnetzagentur</strong> ist entscheidend, dass die Entgeltobergrenzen<br />

einfach anwendbar sowie nachvollziehbar und damit insgesamt argumentierbar<br />

sind. Aktuell ist offen, ob die Netzbetreiber Ermessensspielraum in Hinblick auf<br />

Preiswürdigkeit sowie Zielvorgaben <strong>für</strong> Umweltschutz, Versorgungssicherheit<br />

22.04.2008 • 281/295

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