Ermittlung der Prozesskosten für - Bundesnetzagentur
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<strong>Bundesnetzagentur</strong><br />
Gutachten: <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Prozesskosten</strong> <strong>für</strong> Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung im Strom-<br />
und Gasbereich<br />
nicht berücksichtigter struktureller Einflussfaktoren beispielsweise allein die<br />
kleineren Unternehmen im unteren Entgeltspektrum liegen und so bei <strong>der</strong><br />
Obergrenze Median Unternehmen erst ein geringer Anteil <strong>der</strong> Entnahmestellen<br />
abgedeckt werden. Dies könnte zu struktureller Benachteiligung führen.<br />
An<strong>der</strong>sherum könnte es bei alleiniger Anwendung des Medians <strong>der</strong><br />
Entnahmestellen zu einer Situation kommen, dass zu dem dort liegenden<br />
Entgelt nur wenige, große Betreiber anbieten können, was eine strukturelle<br />
Benachteiligung <strong>der</strong> kleineren Betreiber wäre. Diesem Umstand wird durch die<br />
fallabhängige Wahl des jeweils höheren Medians Rechnung getragen.<br />
Weiter erscheint es im Sinne <strong>der</strong> Aufgabenstellung des Gutachtens sinnvoll, die<br />
Entgeltobergrenzen jeweils getrennt <strong>für</strong> die Bereiche Messstellenbetrieb,<br />
Messung und Abrechnung <strong>der</strong> Netzentgelte zu ermitteln anstatt <strong>für</strong> die<br />
Gesamtkosten. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass bei <strong>der</strong><br />
Einzelbetrachtung größere Transparenz darüber geschaffen wird, welche<br />
preisliche Leistungsfähigkeit bei dem Durchschnitt <strong>der</strong> Unternehmen in einem<br />
Leistungsbereich besteht. Dies vermittelt ein klareres Bild <strong>für</strong> den Abstand des<br />
Durchschnitts vom Best Practice in jedem Bereich.<br />
Für die Fälle, in denen in einer Klasse (insbeson<strong>der</strong>e im Gasbereich) nur<br />
einzelne Unternehmen inbegriffen sind, sind in dieser Analyse keine Vorschläge<br />
<strong>für</strong> Entgeltobergrenzen ermittelt worden, da die Datenbasis zu klein ist, um<br />
belastbare Werte zu erhalten. In diesen Kategorien ist eine Einzelfallprüfung<br />
notwendig.<br />
Die Berücksichtigung vergleichbarer Qualität bei <strong>der</strong> technischen Ausstattung<br />
<strong>der</strong> Messstellen und <strong>der</strong> bereitgestellten Daten sowie eines vergleichbaren<br />
Umfangs <strong>der</strong> Wertschöpfung findet im Wesentlichen bereits bei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong><br />
Zählerklassen statt. Bei <strong>der</strong> Konsistenzprüfung <strong>der</strong> Entgeltobergrenzen wird<br />
zudem geprüft, ob funktional nie<strong>der</strong>wertige Zählerklassen tatsächlich eine<br />
niedrigere Obergrenze aufweisen als funktional höherwertige Klassen (mit<br />
höheren Leistungsparametern wie höherer Durchflussmenge, höherem Druck<br />
o<strong>der</strong> Erfassung von mehr Messdaten). Ist das nicht <strong>der</strong> Fall und weist die<br />
funktional höherwertige Klasse eine ausreichende Datenbasis auf, wird –<br />
vergleichbar dem Vorgehen bei <strong>der</strong> Zählerklassenbildung – <strong>für</strong> den Vorschlag<br />
<strong>der</strong> Entgeltobergrenze <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> funktional höherwertigen Zählerklasse auf<br />
den Wert <strong>der</strong> funktional nie<strong>der</strong>wertigen Klasse übertragen.<br />
Eine weitere Anpassung <strong>der</strong> Gas-Zählerklassen erfolgte in Bezug auf separat<br />
beantragte Entgeltkomponenten <strong>für</strong> Zusatzgeräte. Während dies im Bereich<br />
Messstellenbetrieb sachgerecht ist, ist eine separate Ausweisung von<br />
Entgeltkomponenten <strong>für</strong> Zusatzgeräte in den Bereichen Messung und<br />
Abrechnung nicht sachgerecht. Im Bereich Messung wurde während <strong>der</strong><br />
• LBD-Beratungsgesellschaft mbH<br />
22.04.2008 • 284/295