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Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich

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SEITE 119<br />

9. Das Schweizer Konzept <strong>für</strong> die Finanzierung (<strong>Entsorgung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Stilllegung</strong>sfonds)<br />

In der Schweiz wird dem Verursacherprinzip dahingehend Rechnung getragen, dass Betreiber<br />

von Atomanlagen verpflichtet sind, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten entsorgen zu<br />

müssen. Dabei ist die <strong>Entsorgung</strong>spflicht nach Art. 31 Abs. 2 KEG dann erfüllt, „wenn die Abfälle<br />

in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden <strong>und</strong> die finanziellen Mittel <strong>für</strong> die Beobachtungsphase<br />

<strong>und</strong> den Verschluss sichergestellt sind.“ <strong>Entsorgung</strong>skosten, die noch während der<br />

Betriebsphase der Anlagen anfallen, sind von den Betreibern zu übernehmen, die da<strong>für</strong> <strong>Rückstellungen</strong><br />

bilden. Diese Kosten werden bis zum Ende der Laufzeit etwa 7,5 Milliarden CHF betragen.<br />

Für die Kosten die nach der Betriebsphase anfallen kommen zwei unabhängige Fonds auf.<br />

Der „<strong>Stilllegung</strong>sfonds“ kommt dabei <strong>für</strong> die Kosten des Abbruchs von ausgedienten Atomanlagen<br />

sowie der <strong>Entsorgung</strong> der dabei entstehenden Abfälle auf. Das schließt alle Kosten bis zur<br />

Umwandlung des Anlagenstandorts in eine „grüne Wiese“ mit ein. An den <strong>Stilllegung</strong>sfonds sind<br />

insgesamt Zahlungen in Höhe von drei Milliarden CHF zu leisten.<br />

Der „<strong>Entsorgung</strong>sfonds“ trägt die Kosten der <strong>Entsorgung</strong> der Betriebsabfälle <strong>und</strong> der abgebrannten<br />

Brennelemente nach Außerbetriebnahme der Kernkraftwerke. Der <strong>Entsorgung</strong>sfonds hat Kosten<br />

von 8,4 Milliarden CHF zu decken.<br />

Die Fonds werden aus den Beiträgen der verpflichteten Kraftwerksbetreiber gespeist <strong>und</strong> werden<br />

unter Aufsicht des B<strong>und</strong>esrates als öffentlich-rechtliche Anstalt geführt. Auch die Rückstellungspläne<br />

der Kraftwerksbetreiber werden beaufsichtigt. Die geschätzten Kosten <strong>für</strong> die <strong>Entsorgung</strong><br />

der radioaktiven Abfälle sind <strong>im</strong> Preis <strong>für</strong> Strom aus Atomenergie enthalten, die Umlage auf die<br />

Verbraucher beträgt <strong>im</strong> langjährigen Mittel aktuell etwa 0,8 bis 0,9 Rappen pro Kilowattst<strong>und</strong>e.<br />

Sollte das Volumen eines der Fonds nicht zur vollständigen Kostendeckung ausreichen, müssen<br />

die Kraftwerksbetreiber je nach Kostenanteil entsprechende Mittel nachschießen. Ist ihnen das<br />

nicht möglich wird in Erwägung gezogen, dass der B<strong>und</strong> die Kosten übern<strong>im</strong>mt. Wurden hingegen<br />

zu viele Mittel eingezahlt, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung (BFE 2011a).<br />

Die Höhe der <strong>Stilllegung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong>skosten wird alle fünf Jahre anlagengenau ermittelt.<br />

Die Kosten werden gestützt auf das <strong>Entsorgung</strong>sprogramm <strong>und</strong> die aktuellen technischwissenschaftlichen<br />

Erkenntnisse, sowie auf die zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise<br />

ermittelt (Art. 4 Abs. 3 SEFV). Es handelt sich bei den geschätzten Kosten um sogenannte „bestest<strong>im</strong>ates“<br />

Kosten. Das heißt, die Berechnungen basieren auf einem detaillierten, zeitlich definierten,<br />

sowie klaren <strong>und</strong> technisch-wissenschaftlichen Konzept nach neuestem Kenntnisstand<br />

(BFE 2011b). Für die Aufteilung der Kosten zwischen den Abfallverursachern wird ein Kostenverteilschlüssel<br />

verwendet, der die Struktur der Kosten berücksichtigt. Dabei wird zwischen Fixkosten<br />

<strong>und</strong> variablen Kosten, die direkt einem Abfallverursacher zuweisbar sind, unterschieden.<br />

Eine nähere Beschreibung dieser Aufteilung findet sich unter Punkt 4.<br />

Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite<br />

<strong>und</strong> die Zahlungsbereitschaft je Atomanlage gewährleistet sind (Art. 15 Abs. 1 <strong>Stilllegung</strong>s-<br />

<strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong>sfondsverordnung vom 7. Dezember 2007, SEFV; SR 732.17). Die Anlagetätigkeit<br />

der Fonds wird laufend durch den Anlageausschuss geprüft, unterstützt von einem Investment<br />

Controller. Die Anlagetätigkeiten <strong>und</strong> Rechnungen werden jährlich durch eine externe<br />

Revisionsstelle geprüft. Die Anlagestrategie verfolgt das Ziel eines möglichst ausgewogenen<br />

Verhältnisses von Risiko <strong>und</strong> Renditeerwartung, wobei Risiken außerhalb des Marktes, wie zum<br />

Beispiel Managerrisiken oder rechtliche Risiken, möglichst vermieden werden sollen. Beiden<br />

Fonds wird eine Anlagerendite von 5% nach Abzug aller Kosten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Bei einer erwarteten<br />

durchschnittlichen Inflationsrate von 3% ergibt sich eine erwartete Realverzinsung von<br />

2%. Aktuell weist der <strong>Entsorgung</strong>sfonds eine Überdeckung von etwa 2% auf. Der <strong>Stilllegung</strong>sfonds<br />

hat hingegen aktuell eine Unterdeckung von etwas unter 0,7% (BFE 2011c).<br />

GREEN BUDGET GERMANY (GBG) • FORUM ÖKOLOGISCH-SOZIALE MARKTWIRTSCHAFT e.V. (FÖS)

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