Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
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9. Das Schweizer Konzept <strong>für</strong> die Finanzierung (<strong>Entsorgung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Stilllegung</strong>sfonds)<br />
In der Schweiz wird dem Verursacherprinzip dahingehend Rechnung getragen, dass Betreiber<br />
von Atomanlagen verpflichtet sind, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten entsorgen zu<br />
müssen. Dabei ist die <strong>Entsorgung</strong>spflicht nach Art. 31 Abs. 2 KEG dann erfüllt, „wenn die Abfälle<br />
in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden <strong>und</strong> die finanziellen Mittel <strong>für</strong> die Beobachtungsphase<br />
<strong>und</strong> den Verschluss sichergestellt sind.“ <strong>Entsorgung</strong>skosten, die noch während der<br />
Betriebsphase der Anlagen anfallen, sind von den Betreibern zu übernehmen, die da<strong>für</strong> <strong>Rückstellungen</strong><br />
bilden. Diese Kosten werden bis zum Ende der Laufzeit etwa 7,5 Milliarden CHF betragen.<br />
Für die Kosten die nach der Betriebsphase anfallen kommen zwei unabhängige Fonds auf.<br />
Der „<strong>Stilllegung</strong>sfonds“ kommt dabei <strong>für</strong> die Kosten des Abbruchs von ausgedienten Atomanlagen<br />
sowie der <strong>Entsorgung</strong> der dabei entstehenden Abfälle auf. Das schließt alle Kosten bis zur<br />
Umwandlung des Anlagenstandorts in eine „grüne Wiese“ mit ein. An den <strong>Stilllegung</strong>sfonds sind<br />
insgesamt Zahlungen in Höhe von drei Milliarden CHF zu leisten.<br />
Der „<strong>Entsorgung</strong>sfonds“ trägt die Kosten der <strong>Entsorgung</strong> der Betriebsabfälle <strong>und</strong> der abgebrannten<br />
Brennelemente nach Außerbetriebnahme der Kernkraftwerke. Der <strong>Entsorgung</strong>sfonds hat Kosten<br />
von 8,4 Milliarden CHF zu decken.<br />
Die Fonds werden aus den Beiträgen der verpflichteten Kraftwerksbetreiber gespeist <strong>und</strong> werden<br />
unter Aufsicht des B<strong>und</strong>esrates als öffentlich-rechtliche Anstalt geführt. Auch die Rückstellungspläne<br />
der Kraftwerksbetreiber werden beaufsichtigt. Die geschätzten Kosten <strong>für</strong> die <strong>Entsorgung</strong><br />
der radioaktiven Abfälle sind <strong>im</strong> Preis <strong>für</strong> Strom aus Atomenergie enthalten, die Umlage auf die<br />
Verbraucher beträgt <strong>im</strong> langjährigen Mittel aktuell etwa 0,8 bis 0,9 Rappen pro Kilowattst<strong>und</strong>e.<br />
Sollte das Volumen eines der Fonds nicht zur vollständigen Kostendeckung ausreichen, müssen<br />
die Kraftwerksbetreiber je nach Kostenanteil entsprechende Mittel nachschießen. Ist ihnen das<br />
nicht möglich wird in Erwägung gezogen, dass der B<strong>und</strong> die Kosten übern<strong>im</strong>mt. Wurden hingegen<br />
zu viele Mittel eingezahlt, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung (BFE 2011a).<br />
Die Höhe der <strong>Stilllegung</strong>s- <strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong>skosten wird alle fünf Jahre anlagengenau ermittelt.<br />
Die Kosten werden gestützt auf das <strong>Entsorgung</strong>sprogramm <strong>und</strong> die aktuellen technischwissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse, sowie auf die zum Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise<br />
ermittelt (Art. 4 Abs. 3 SEFV). Es handelt sich bei den geschätzten Kosten um sogenannte „bestest<strong>im</strong>ates“<br />
Kosten. Das heißt, die Berechnungen basieren auf einem detaillierten, zeitlich definierten,<br />
sowie klaren <strong>und</strong> technisch-wissenschaftlichen Konzept nach neuestem Kenntnisstand<br />
(BFE 2011b). Für die Aufteilung der Kosten zwischen den Abfallverursachern wird ein Kostenverteilschlüssel<br />
verwendet, der die Struktur der Kosten berücksichtigt. Dabei wird zwischen Fixkosten<br />
<strong>und</strong> variablen Kosten, die direkt einem Abfallverursacher zuweisbar sind, unterschieden.<br />
Eine nähere Beschreibung dieser Aufteilung findet sich unter Punkt 4.<br />
Die Mittel der Fonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Anlagerendite<br />
<strong>und</strong> die Zahlungsbereitschaft je Atomanlage gewährleistet sind (Art. 15 Abs. 1 <strong>Stilllegung</strong>s-<br />
<strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong>sfondsverordnung vom 7. Dezember 2007, SEFV; SR 732.17). Die Anlagetätigkeit<br />
der Fonds wird laufend durch den Anlageausschuss geprüft, unterstützt von einem Investment<br />
Controller. Die Anlagetätigkeiten <strong>und</strong> Rechnungen werden jährlich durch eine externe<br />
Revisionsstelle geprüft. Die Anlagestrategie verfolgt das Ziel eines möglichst ausgewogenen<br />
Verhältnisses von Risiko <strong>und</strong> Renditeerwartung, wobei Risiken außerhalb des Marktes, wie zum<br />
Beispiel Managerrisiken oder rechtliche Risiken, möglichst vermieden werden sollen. Beiden<br />
Fonds wird eine Anlagerendite von 5% nach Abzug aller Kosten zu Gr<strong>und</strong>e gelegt. Bei einer erwarteten<br />
durchschnittlichen Inflationsrate von 3% ergibt sich eine erwartete Realverzinsung von<br />
2%. Aktuell weist der <strong>Entsorgung</strong>sfonds eine Überdeckung von etwa 2% auf. Der <strong>Stilllegung</strong>sfonds<br />
hat hingegen aktuell eine Unterdeckung von etwas unter 0,7% (BFE 2011c).<br />
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