Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
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unterstützt werden, nur Investitionen in nachhaltige Energieversorgung von Anlagevorschriften<br />
<strong>für</strong> sichere Geldanlagen auszunehmen.<br />
Zwar sind einzelne Investitionsprojekte in erneuerbare Energien (wie z.B. Offshore-Windparks)<br />
durchaus risikobehaftet. Dennoch ist der vom Kompromissvorschlag ausgehende Anreiz, den<br />
Konzernumbau in Richtung einer nachhaltigen Energieversorgung zu beschleunigen, nicht nur<br />
energie- <strong>und</strong> kl<strong>im</strong>apolitisch sinnvoll, sondern trägt auch dazu bei, dass die EVU ihre langfristigen<br />
Verpflichtungen zum <strong>Rückbau</strong> der KKW <strong>und</strong> der <strong>Entsorgung</strong> der nuklearen Abfälle tatsächlich<br />
leisten können. Indem auf unmittelbare Vorgaben <strong>für</strong> sichere Geldanlagen verzichtet wird, kann<br />
der Kompromissvorschlag auf diesem Wege zur Insolvenzsicherung beitragen.<br />
20. Zur Stärkung der Insolvenzsicherheit sollte vorrangig ein langfristiger (bis zur<br />
Schließung aller Endlager reichender) Abschluss von „harten” Patronatserklärungen<br />
oder Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen zwischen Betreiber-GmbH<br />
<strong>und</strong> Konzernen verbindlich vorgeschrieben werden.<br />
Nach geltendem Recht ist der B<strong>und</strong> <strong>für</strong> die bei der Endlagerung anfallenden Kosten unmittelbarer<br />
Ausfallbürge (BRH 2011, Bordin/Paul 2008, S. 276f).<br />
Wäre ein Betreiber bei Insolvenz nicht zum Abbau des Reaktors in der Lage, wäre es nach Bordin/Paul<br />
(2008, S. 277) zunächst Aufgabe der Länder, den Abbau in Ausführung des Atomrechts<br />
sicherzustellen. Die B<strong>und</strong>esregierung hat allerdings die Frage, wer <strong>im</strong> Insolvenzfall der Betreiber-<br />
<strong>und</strong> der Muttergesellschaften <strong>für</strong> den <strong>Rückbau</strong> zuständig ist, ausweichend beantwortet (B<strong>und</strong>esregierung<br />
2011e, Antwort auf Frage 7).<br />
Die B<strong>und</strong>esregierung hat auf verschiedene Anfragen aus dem B<strong>und</strong>estag stets betont, dass sie die<br />
bestehenden Regelungen bezüglich der Nuklearrückstellungen <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>für</strong> ausreichend hält<br />
(B<strong>und</strong>esregierung 2010b, B<strong>und</strong>esregierung 2009). Auch in ihrem Bericht vom 13.12.2011 an den<br />
Rechnungsprüfungsausschuss des B<strong>und</strong>estages zu den Nuklearrückstellungen betont sie erneut,<br />
dass die B<strong>und</strong>esregierung über Legislaturperioden hinweg keinen Anlass zu gr<strong>und</strong>sätzlichen Änderungen<br />
gesehen habe <strong>und</strong> sich das System der Rückstellungsbildung zur Finanzierungsvorsorge<br />
bislang bewährt habe (B<strong>und</strong>esregierung 2011f, S. 1).<br />
Vertreter des B<strong>und</strong>esumweltministeriums (Bordin/Paul 2008) haben auf dem 13. Deutschen Atomrechtssymposium<br />
2007 demgegenüber die folgenden Reformoptionen aufgegriffen:<br />
„Harte” Patronatserklärungen 60 oder Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträge 61 zwischen<br />
Betreiber-GmbH <strong>und</strong> Konzernen; ggf. Garantie-Pool.<br />
60 Patronatserklärung ist der Sammelbegriff <strong>für</strong> in Inhalt <strong>und</strong> Umfang nicht normierte schuldrechtliche Erklärungen<br />
<strong>im</strong> Gesellschaftsrecht, wonach ein Unternehmen („Patron“) da<strong>für</strong> sorgen will, dass eine kreditnehmende<br />
Tochtergesellschaft ihre Kreditverpflichtungen erfüllt. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet<br />
sich der Patron während der Kreditlaufzeit uneingeschränkt entweder <strong>im</strong> Innenverhältnis zu seiner<br />
Tochtergesellschaft oder <strong>im</strong> Außenverhältnis zu deren Gläubigern, seine Tochtergesellschaft derart zu leiten<br />
<strong>und</strong> finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen <strong>und</strong> künftigen Verbindlichkeiten<br />
fristgemäß <strong>im</strong>stande ist. Quelle <strong>und</strong> weitere Erläuterungen siehe<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/Patronatserkl%C3%A4rung<br />
61 Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträge werden in Deutschland in § 291 AktG geregelt. Bei einem<br />
Gewinnabführungsvertrag hat das Unternehmen, an das der Gewinn abgeführt wird, nach § 302 Abs. 1 AktG<br />
auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme.<br />
Für weitere Informationen zu Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträge siehe<br />
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnabf%C3%BChrungsvertrag<br />
http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/291-beherrschungsvertrag-gewinnabfuehrungsvertrag<br />
GREEN BUDGET GERMANY (GBG) • FORUM ÖKOLOGISCH-SOZIALE MARKTWIRTSCHAFT e.V. (FÖS)