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Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich

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SEITE 70<br />

unterstützt werden, nur Investitionen in nachhaltige Energieversorgung von Anlagevorschriften<br />

<strong>für</strong> sichere Geldanlagen auszunehmen.<br />

Zwar sind einzelne Investitionsprojekte in erneuerbare Energien (wie z.B. Offshore-Windparks)<br />

durchaus risikobehaftet. Dennoch ist der vom Kompromissvorschlag ausgehende Anreiz, den<br />

Konzernumbau in Richtung einer nachhaltigen Energieversorgung zu beschleunigen, nicht nur<br />

energie- <strong>und</strong> kl<strong>im</strong>apolitisch sinnvoll, sondern trägt auch dazu bei, dass die EVU ihre langfristigen<br />

Verpflichtungen zum <strong>Rückbau</strong> der KKW <strong>und</strong> der <strong>Entsorgung</strong> der nuklearen Abfälle tatsächlich<br />

leisten können. Indem auf unmittelbare Vorgaben <strong>für</strong> sichere Geldanlagen verzichtet wird, kann<br />

der Kompromissvorschlag auf diesem Wege zur Insolvenzsicherung beitragen.<br />

20. Zur Stärkung der Insolvenzsicherheit sollte vorrangig ein langfristiger (bis zur<br />

Schließung aller Endlager reichender) Abschluss von „harten” Patronatserklärungen<br />

oder Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen zwischen Betreiber-GmbH<br />

<strong>und</strong> Konzernen verbindlich vorgeschrieben werden.<br />

Nach geltendem Recht ist der B<strong>und</strong> <strong>für</strong> die bei der Endlagerung anfallenden Kosten unmittelbarer<br />

Ausfallbürge (BRH 2011, Bordin/Paul 2008, S. 276f).<br />

Wäre ein Betreiber bei Insolvenz nicht zum Abbau des Reaktors in der Lage, wäre es nach Bordin/Paul<br />

(2008, S. 277) zunächst Aufgabe der Länder, den Abbau in Ausführung des Atomrechts<br />

sicherzustellen. Die B<strong>und</strong>esregierung hat allerdings die Frage, wer <strong>im</strong> Insolvenzfall der Betreiber-<br />

<strong>und</strong> der Muttergesellschaften <strong>für</strong> den <strong>Rückbau</strong> zuständig ist, ausweichend beantwortet (B<strong>und</strong>esregierung<br />

2011e, Antwort auf Frage 7).<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung hat auf verschiedene Anfragen aus dem B<strong>und</strong>estag stets betont, dass sie die<br />

bestehenden Regelungen bezüglich der Nuklearrückstellungen <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>für</strong> ausreichend hält<br />

(B<strong>und</strong>esregierung 2010b, B<strong>und</strong>esregierung 2009). Auch in ihrem Bericht vom 13.12.2011 an den<br />

Rechnungsprüfungsausschuss des B<strong>und</strong>estages zu den Nuklearrückstellungen betont sie erneut,<br />

dass die B<strong>und</strong>esregierung über Legislaturperioden hinweg keinen Anlass zu gr<strong>und</strong>sätzlichen Änderungen<br />

gesehen habe <strong>und</strong> sich das System der Rückstellungsbildung zur Finanzierungsvorsorge<br />

bislang bewährt habe (B<strong>und</strong>esregierung 2011f, S. 1).<br />

Vertreter des B<strong>und</strong>esumweltministeriums (Bordin/Paul 2008) haben auf dem 13. Deutschen Atomrechtssymposium<br />

2007 demgegenüber die folgenden Reformoptionen aufgegriffen:<br />

„Harte” Patronatserklärungen 60 oder Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträge 61 zwischen<br />

Betreiber-GmbH <strong>und</strong> Konzernen; ggf. Garantie-Pool.<br />

60 Patronatserklärung ist der Sammelbegriff <strong>für</strong> in Inhalt <strong>und</strong> Umfang nicht normierte schuldrechtliche Erklärungen<br />

<strong>im</strong> Gesellschaftsrecht, wonach ein Unternehmen („Patron“) da<strong>für</strong> sorgen will, dass eine kreditnehmende<br />

Tochtergesellschaft ihre Kreditverpflichtungen erfüllt. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet<br />

sich der Patron während der Kreditlaufzeit uneingeschränkt entweder <strong>im</strong> Innenverhältnis zu seiner<br />

Tochtergesellschaft oder <strong>im</strong> Außenverhältnis zu deren Gläubigern, seine Tochtergesellschaft derart zu leiten<br />

<strong>und</strong> finanziell so auszustatten, dass sie zur Erfüllung der gegenwärtigen <strong>und</strong> künftigen Verbindlichkeiten<br />

fristgemäß <strong>im</strong>stande ist. Quelle <strong>und</strong> weitere Erläuterungen siehe<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/Patronatserkl%C3%A4rung<br />

61 Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträge werden in Deutschland in § 291 AktG geregelt. Bei einem<br />

Gewinnabführungsvertrag hat das Unternehmen, an das der Gewinn abgeführt wird, nach § 302 Abs. 1 AktG<br />

auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme.<br />

Für weitere Informationen zu Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträge siehe<br />

http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnabf%C3%BChrungsvertrag<br />

http://www.juraforum.de/gesetze/aktg/291-beherrschungsvertrag-gewinnabfuehrungsvertrag<br />

GREEN BUDGET GERMANY (GBG) • FORUM ÖKOLOGISCH-SOZIALE MARKTWIRTSCHAFT e.V. (FÖS)

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