Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
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SEITE 57<br />
Die vier großen EVU sind bisher nicht größer in dezentrale Projekte der erneuerbaren Energieversorgung<br />
eingestiegen 48 <strong>und</strong> haben bei ihren ersten Vorhaben <strong>im</strong> Offshore-Wind-<br />
Bereich einige Rückschläge hinnehmen müssen.<br />
Diverse Planungen von Kohlekraftwerken mussten eingestellt werden, weil sowohl die langfristige<br />
Wirtschaftlichkeit vor dem Hintergr<strong>und</strong> von Kl<strong>im</strong>aschutz, steigendem Wettbewerb<br />
<strong>und</strong> sinkendem Bedarf an Gr<strong>und</strong>laststrom zweifelhaft als auch die Akzeptanz vor Ort gering<br />
ist.<br />
Zwischenbilanz: Die Problematik des Eigentums- <strong>und</strong> Vertrauensschutzes ist ernst zu nehmen,<br />
kann aber bei dem hier entwickelten Konzept entkräftet werden, indem nur die <strong>Rückstellungen</strong><br />
<strong>für</strong> langfristige Verpflichtungen <strong>und</strong> nur zeitverzögert <strong>und</strong> in kleinen Einzahlungsschritten in einen<br />
öffentlich-rechtlichen Fonds verlagert werden.<br />
c) Gefahr, dass mit dem Fonds auch die Letztverantwortung <strong>und</strong> damit das Kostenrisiko <strong>für</strong> die<br />
nukleare <strong>Entsorgung</strong> auf den Staat übergehen müsste<br />
Einwand: Es stellt sich die Frage, ob eine staatliche Verantwortung <strong>für</strong> den Fonds <strong>und</strong> damit auch<br />
über die Höhe der Einzahlungen <strong>und</strong> die Mittelverwendung letztlich folgerichtig damit verb<strong>und</strong>en<br />
sein muss, dass die Unternehmen – quasi als Gegenleistung <strong>für</strong> die Verantwortungsübergabe der<br />
Mittelverwaltung an den Fonds – von der Letztverantwortung <strong>für</strong> die <strong>Entsorgung</strong> entlastet werden.<br />
Die Protagonisten eines Fonds sehen dies nicht vor <strong>und</strong> würden entsprechende Regelungen<br />
vermutlich entschieden zurückweisen. Ein Konflikt könnte sich daran entzünden, dass die EVU<br />
bei der betriebsinternen Bewirtschaftung der <strong>Rückstellungen</strong> deutlich höhere Erträge erzielen <strong>und</strong><br />
(gerade <strong>im</strong> Fall einer sicherheitsorientierten Bewirtschaftung der Fondsmittel) möglicherweise<br />
argumentieren würden, die Verzinsung der <strong>Rückstellungen</strong> <strong>im</strong> Fonds sei zu niedrig, die Zinsdifferenz<br />
fehle <strong>im</strong> Fonds <strong>und</strong> sie wären nicht bereit, zusätzlich zum Kapitalentzug noch einmal diese<br />
Differenz nachschieben zu müssen. 49<br />
Gegenargumentation: Es erscheint rechtlich ohne weiteres möglich, die fortbestehende Letztverantwortung<br />
der betreibenden EVU <strong>für</strong> die <strong>Entsorgung</strong>skosten dadurch sicherzustellen, dass sie<br />
Auszahlungsansprüche zur Finanzierung ihrer nuklearen Verpflichtungen nur in Höhe ihrer (aufgezinsten)<br />
Zuführungen in den Fonds erhalten. Und die Notwendigkeit einer sicherheitsorientierten<br />
Bewirtschaftung der Fondsmittel ergibt sich bereits aus dem best<strong>im</strong>menden Fondszweck einer<br />
gesicherten Refinanzierung <strong>für</strong> die langfristig anfallenden <strong>Entsorgung</strong>skosten. Trotzdem ist zu<br />
erwarten, dass es bei einem öffentlich-rechtlichen Fonds mit Verbleib der Letztverantwortung bei<br />
den Betreibern zu erheblichen Konflikten käme.<br />
Zwischenbilanz: Die Letztverantwortung <strong>und</strong> das Kostenrisiko sollten bei den EVU verbleiben, es<br />
gibt keinen zwingenden Gr<strong>und</strong>, eine Fondslösung mit einer Risikoübernahme durch den Staat zu<br />
verbinden.<br />
48 Siehe IÖW/Greenpeace 2009<br />
49 Siehe z.B. die Argumentation von Müller-Dehn (2008, S. 330) gegen einen öffentlich-rechtlichen Fonds:<br />
“Erst wird den Unternehmen die Verfügungsbefugnis über die Finanzmittel entzogen <strong>und</strong> danach sollen sie <strong>für</strong><br />
die umzureichende <strong>und</strong> fehlerhafte Verwaltung durch staatliche Verwalter haften.“ Dass dies auch rechtlich<br />
unhaltbar sei, habe auch die EU-Kommission in ihrer Empfehlung zur finanziellen <strong>Entsorgung</strong>svorsorge vom<br />
24.10.2006 erkannt <strong>und</strong> daher bei externen Fonds eine Staatsgarantie empfohlen.<br />
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