Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
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Mit den Geschäftsberichten auf Konzernebene wird also diejenige Bilanzierungsform der <strong>Rückstellungen</strong><br />
veröffentlicht,<br />
- die am wenigsten detaillierte Informationen enthält,<br />
- die den EVU vergleichsweise hohe Gestaltungsmöglichkeiten lässt, <strong>und</strong><br />
- in der die <strong>Rückstellungen</strong> mit einem vergleichsweise geringen Wertansatz bilanziert werden.<br />
Geschäftsberichte auf Ebene der KKW-Betreibergesellschaften sind nicht systematisch öffentlich<br />
zugänglich. Für das Jahr 2010 sind <strong>im</strong> elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger bzw. Unternehmensregister<br />
Jahresabschlüsse <strong>für</strong> die KKW Brokdorf, Brunsbüttel, Emsland, G<strong>und</strong>remmingen, Krümmel <strong>und</strong><br />
Stade sowie der E.ON Kernkraft GmbH zu finden. 22<br />
Befreiungen von der Veröffentlichungspflicht sind <strong>im</strong> elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger u.a. <strong>für</strong><br />
RWE Power AG <strong>und</strong> EnBW Kernkraft GmbH veröffentlicht. 23<br />
Auch Bordin/Paul (2008, S. 280) berichten, dass das B<strong>und</strong>esumweltministerium versucht hat, bei<br />
den Handelsregistern die Bilanzen der Betreibergesellschaften zu erhalten, aber auf das Problem<br />
stieß, dass nach § 246b HGB <strong>für</strong> Tochtergesellschaften keine Aufstellungs- <strong>und</strong> Veröffentlichungspflicht<br />
der Bilanz besteht, wenn sie in den Konzernabschluss der Mutterunternehmen einbezogen<br />
sind. Auch die veröffentlichten Bilanzen seien nicht ausreichend aussagekräftig.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> werden <strong>für</strong> die weiteren Analysen die Angaben zu <strong>Rückstellungen</strong> in den<br />
Jahresabschlüssen auf Konzernebene verwendet, ergänzt durch dort nicht berücksichtigten <strong>Rückstellungen</strong><br />
<strong>für</strong> das KKW Krümmel. Erstens sind sie maßgeblich <strong>für</strong> die Frage, welche Mittel <strong>für</strong><br />
<strong>Stilllegung</strong>/<strong>Rückbau</strong> <strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong> letztlich zur Verfügung stehen, denn die KKW-<br />
Betreibergesellschaften müssen nach Außerbetriebnahme vollständig von den (dort nach Handelsrecht)<br />
gebildeten <strong>Rückstellungen</strong> wirtschaften <strong>und</strong> werden bei höheren außerplanmäßigen<br />
Mehrkosten selbst schnell zahlungsunfähig. Es kommt also <strong>für</strong> die Verfügbarkeit letztlich auf die<br />
<strong>Rückstellungen</strong> bzw. Zahlungsfähigkeit <strong>und</strong> –verpflichtung der Mutterkonzerne an. Zweitens<br />
sind nicht alle Jahresabschlüsse von Betreibergesellschaften veröffentlicht, so dass eine vollständige<br />
Addition der Nuklearrückstellungen aus Einzelabschlüssen ohnehin nicht möglich ist.<br />
22 Siehe www.Unternehmensregister.de, Suche mit dem Suchwort „kernkraftwerk“<br />
23<br />
Im Folgenden wird der Wortlaut der Befreiungen von der Veröffentlichungspflicht <strong>für</strong> RWE Power <strong>und</strong><br />
EnBW Kernkraft abgedruckt, da dieser auch die Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> gr<strong>und</strong>sätzliche Veröffentlichungspflichten<br />
<strong>und</strong> mögliche Ausnahmen davon gemäß HGB genau beschreibt:<br />
Offenlegung gemäß § 264 Abs. 3 HGB <strong>für</strong> RWE Power AG<br />
(Quelle: zu finden über Eingabe „RWE Power“ bei www.unternehmensregister.de)<br />
Unsere Alleingesellschafterin RWE Aktiengesellschaft, Essen, hat am 17. Februar 2011 folgenden Beschluss<br />
gefasst:<br />
"Der Befreiung der Gesellschaft von der Verpflichtung zur Aufstellung <strong>und</strong> Offenlegung des Lageberichts <strong>für</strong><br />
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 gemäß § 264 Abs. 3 HGB wird zugest<strong>im</strong>mt."<br />
Unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Ziff. 4 HGB wird mitgeteilt, dass die Gesellschaft von der vorgenannten<br />
Publizitätserleichterung <strong>für</strong> den Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2011 Gebrauch machen wird.<br />
Mutterunternehmen der RWE Power AG ist die RWE Aktiengesellschaft, Essen, in deren Konzernabschluss<br />
die RWE Power AG einbezogen <strong>und</strong> der <strong>im</strong> elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger veröffentlicht wird.<br />
Offenlegung gemäß § 264 Abs. 3 HGB <strong>für</strong> EnBW Kernkraft GmbH<br />
(Quelle: zu finden über Eingabe EnBW Kernkraft bei www.unternehmensregister.de)<br />
Die Gesellschafterversammlung der EnBW Kernkraft GmbH hat am 22. April 2010 unter Zust<strong>im</strong>mung aller<br />
Gesellschafter folgenden Beschluss gefasst:<br />
"Gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 1 HGB wird <strong>für</strong> das Geschäftsjahr 2010 von der Möglichkeit zur Befreiung von den<br />
Offenlegungspflichten nach den §§ 325 bis 329 HGB Gebrauch gemacht."<br />
Unter Bezugnahme auf § 264 Abs. 3 Nr. 4 b) HGB wird mitgeteilt, dass die Gesellschaft in den<br />
Konzernabschluss 2010 des Mutterunternehmens EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in<br />
Karlsruhe einbezogen ist <strong>und</strong> von der Möglichkeit der Befreiung von den Offenlegungspflichten nach § 264<br />
Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht hat.<br />
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