Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
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Warum die Absicherung in der Solidarvereinbarung unzureichend ist:<br />
Die Solidarvereinbarung gilt nur bis 27.4.2022. Die Parteien eines Unternehmensvertrages<br />
können diesen nach § 296 Abs. 1 AktG aufheben bzw. kündigen (ausführlich dazu siehe<br />
Bordin/Paul 2008, S. 282).<br />
Sie ist ein Vertrag zwischen den EVU zur wechselseitigen Absicherung der Zusagen einer<br />
erhöhten Deckungsvorsorge. Es ist unklar, wie lange <strong>für</strong> außer Betrieb genommene KKW<br />
die Verpflichtungen aus der Solidarvereinbarung noch bestehen <strong>und</strong> ob nach dem Auslauftermin<br />
eine weitere Verlängerung von den EVU vorgesehen wird. 39 Weiterhin ist fraglich,<br />
inwieweit der B<strong>und</strong> darauf Einfluss nehmen könnte.<br />
Die stillgelegten KKW Würgassen, Lingen <strong>und</strong> G<strong>und</strong>remmingen A fallen nicht unter die<br />
Solidarvereinbarung.<br />
Zudem enthalten die Betriebsgenehmigungen <strong>für</strong> einige KKW Auflagen <strong>für</strong> den Abschluss von<br />
Gewinn- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen oder harten Patronatserklärungen. 40 Diese sind allerdings<br />
als Nebenbest<strong>im</strong>mungen zu Genehmigungen akzessorisch, d. h., ihre Wirksamkeit ist an<br />
die Existenz <strong>und</strong> Wirksamkeit der Genehmigung geknüpft (B<strong>und</strong>esregierung 2011e, Antwort<br />
zu Frage 6).<br />
Warum die Absicherung in Betriebsgenehmigungen unzureichend ist:<br />
In den Betriebsgenehmigungen ist nur <strong>für</strong> neun KKW 41 eine Pflicht zum Abschluss von<br />
Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen oder harten Patronatserklärungen verankert<br />
(B<strong>und</strong>esregierung 2011e, Antwort zu Fragen 5 <strong>und</strong> 6; B<strong>und</strong>esregierung 2012a, Antwort<br />
zu Frage 11). Für die anderen 14 KKW besteht eine solche Auflage nicht.<br />
Im Rahmen des Atomausstiegs werden allen deutschen KKW bis zum Jahr 2022 nach <strong>und</strong><br />
nach die Genehmigungen zum Leistungsbetrieb entzogen. Es ist unklar, inwieweit bzw.<br />
wie lange <strong>im</strong> Übergang von Betriebs- zu <strong>Stilllegung</strong>sgenehmigung die Pflicht zum Abschluss<br />
von Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen oder harten Patronatserklärungen<br />
noch wirksam verankert werden kann. Wahrscheinlich enden spätestens nach Entlassung<br />
rückgebauter KKW aus dem Atomrecht oder der Herstellung der Grünen Wiese<br />
diese Auflagen. Bei zügigem <strong>Rückbau</strong> könnte dies <strong>für</strong> alle deutschen KKW etwa Mitte der<br />
2040er Jahre der Fall sein. Zu diesem Zeitpunkt wird aber aller Wahrscheinlichkeit nach<br />
noch kein Endlager verfügbar sein, d.h. ein großer Teil der <strong>Entsorgung</strong>skosten fällt nach<br />
Ablauf der atomrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der KKW an.<br />
Fazit: Weder Betriebsgenehmigungen noch Solidarvereinbarung gewährleisten eine vollständige<br />
(alle KKW umfassende) <strong>und</strong> hinreichend langfristige (bis zum Abschluss aller Arbeiten <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit <strong>Stilllegung</strong>/<strong>Rückbau</strong> <strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong> reichende) Verpflichtung zum Abschluss von<br />
Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen oder harten Patronatserklärungen. Es sollte daher<br />
eine gesetzliche Regelung angestrebt werden. Die B<strong>und</strong>esregierung hat demgegenüber wiederholt<br />
erklärt, dass sie keinen Handlungsbedarf sieht (siehe auch These 22).<br />
39<br />
Entsprechende Fragen einer Kleinen Anfrage beantwortete die B<strong>und</strong>esregierung ausweichend (B<strong>und</strong>esregierung<br />
2012 a, Fragen 4-7)<br />
40<br />
Siehe Müller-Dehn 2008, S. 329, B<strong>und</strong>esregierung 2011e, Antwort auf Fragen 5 <strong>und</strong> 6 sowie B<strong>und</strong>esregierung<br />
2012a, Antwort zu Frage 11. Diesen Quellen lässt sich entnehmen, dass in den Betriebsgenehmigungen <strong>für</strong><br />
neun KKW die genannten Auflagen formuliert werden.<br />
41<br />
Kernkraftwerk Brokdorf (KBR), Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG), Kernkraftwerk Isar 1 (KKI-1),<br />
Kernkraftwerk Isar 2 (KKI-2), Kernkraftwerk Stade (KKS), Kernkraftwerk Unterweser (KKU), Kernkraftwerk<br />
Grohnde (KWG), Kernkraftwerk Würgassen (KWW) <strong>und</strong> Kernkraftwerk G<strong>und</strong>remmingen II (KRB-II)<br />
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