Rückstellungen für Stilllegung / Rückbau und Entsorgung im Atombereich
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Die Betreibergesellschaften von Kernkraftwerken haben nach Außerbetriebnahme keine Erlöse<br />
mehr aus Stromverkäufen, sondern müssen <strong>Stilllegung</strong>, <strong>Rückbau</strong> <strong>und</strong> <strong>Entsorgung</strong> aus den<br />
<strong>Rückstellungen</strong> finanzieren. Reichen die <strong>Rückstellungen</strong> nicht aus, müssen die Mutterkonzerne<br />
die Fehlbeträge decken. Zwar müssen die Betreiber bei Änderungen der Kostenschätzungen<br />
ihre <strong>Rückstellungen</strong> <strong>und</strong> Ausgaben entsprechend anpassen. Je später aber die etwaige Erkenntnis<br />
kommt, dass insbesondere die Endlagerung erheblich teurer wird als in den <strong>Rückstellungen</strong><br />
eingeplant, desto größer ist das Risiko, dass die KKW-Betreibergesellschaften keine<br />
Möglichkeiten zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel haben <strong>und</strong> auch die Muttergesellschaften<br />
dazu nicht mehr in der Lage sind oder Klagen dagegen anstrengen. In diesem Zusammenhang<br />
spielt auch das Risiko eine Rolle, dass derzeit noch bestehende Gewinnabführungs-<br />
<strong>und</strong> Beherrschungsverträge bzw. Patronatserklärungen 38 gekündigt werden <strong>und</strong> die<br />
Muttergesellschaften sich zu einem späteren Zeitpunkt so ihren Verpflichtungen entziehen.<br />
Es sind also zwei Risiken zu unterscheiden: Zum einen können die EVU selbst in die Insolvenz<br />
gehen, zum anderen könnten sie versuchen, die derzeit noch bestehenden Gewinnabführungs-<br />
<strong>und</strong> Beherrschungsverträge bzw. harten Patronatserklärungen nach dem Auslaufen bestehender<br />
Verpflichtungen zu kündigen.<br />
Insolvenzrisiko der Mutterkonzerne<br />
Die Erfahrungen mit Wirtschafts- <strong>und</strong> Bankenkrise haben gezeigt, dass auch große, finanzstarke<br />
Konzerne mit besten Rankings in finanzielle Schwierigkeiten bis hin zum Insolvenzrisiko<br />
geraten können. Selbst in der Energiewirtschaft gibt es mit ENRON, BP <strong>und</strong> TEPCO<br />
Beispiele da<strong>für</strong>.<br />
Risiko, dass vorhandene Patronatserklärungen der Muttergesellschaften <strong>für</strong> die KKW-<br />
Betreibergesellschaften gekündigt werden<br />
Derzeit ist die Verpflichtung der EVU zum Abschluss von Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen<br />
bzw. harten Patronatserklärungen <strong>für</strong> die KKW-Betreibergesellschaften auf<br />
zweierlei Wegen abgesichert:<br />
Die 2001 zwischen den EVU abgeschlossene Solidarvereinbarung (die das eigentliche Ziel<br />
hatte, in Umsetzung des „Atomkonsenses“ mit der rot-grünen B<strong>und</strong>esregierung die Deckungsvorsorge<br />
<strong>für</strong> die Haftung <strong>für</strong> nukleare Unfälle aufzustocken) enthält auch eine Regelung,<br />
die die Vertragsparteien während der Laufzeit der Solidarvereinbarung zum Abschluss<br />
von Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen oder harten Patronatserklärungen verpflichtet<br />
(Solidarvereinbarung 2001, § 1 Nr. 7). Die Solidarvereinbarung galt <strong>für</strong> 10 Jahre,<br />
gemäß Antwort der B<strong>und</strong>esregierung auf eine Kleine Anfrage haben die Unternehmen<br />
EnBW, E.ON, Vattenfall <strong>und</strong> RWE 2011 die unveränderte Fortgeltung der Solidarvereinbarung<br />
zur Erbringung der atomrechtlichen Deckungsvorsorge <strong>für</strong> weitere zehn Jahre vereinbart.<br />
Die neue Vereinbarung gilt ab dem Auslaufen der geltenden Solidarvereinbarung, Enddatum<br />
ist somit der 27. April 2022 (B<strong>und</strong>esregierung 2011e, Antwort zu Frage 4).<br />
“Rückholbarkeit ist eine Anforderung an das zu planende Endlagersystem <strong>und</strong> bedeutet, dass die Abfallgebinde<br />
mit den darin enthaltenen radioaktiven Abfällen auf den noch zugänglichen bzw. neu herzurichtenden Strecken<br />
<strong>und</strong> den vorhandenen Schächten zurückgeholt <strong>und</strong> wieder nach übertage gebracht werden können.“<br />
Bergbarkeit: “Die Endlagerbehälter müssen so beschaffen sein <strong>und</strong> so endgelagert werden, dass nach<br />
Abschluss der Einlagerungsbetriebsphase eines Endlagers <strong>und</strong> nach Abschluss der <strong>Stilllegung</strong>smaßnahmen<br />
mit Verschluss sämtlicher Zugangsstrecken, Schächte oder Rampen während weiterer 500 Jahre die<br />
Endlagerbehälter mit den Abfällen gegebenenfalls wieder geborgen werden können. Diese Anforderung richtet<br />
sich an die Endlagerbehälter, deren technische Integrität über diesen Zeitraum zur Gewährleistung der<br />
Handhabbarkeit erhalten bleiben muss.“<br />
38 Für Erläuterungen <strong>und</strong> Hintergründe zu Gewinnabführungs- <strong>und</strong> Beherrschungsverträgen bzw. harten<br />
Patronatserklärungen siehe S. 70ff.<br />
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