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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Int. Sportgesetz der FIA (ISG)<br />

Die Zahlung dieser Kaution bedingt nicht, dass der Bewerber<br />

oder Fahrer einen Wettbewerb durch einen anderen<br />

ersetzen kann (vgl. Artikel 124).<br />

70. Annahme von Nennungen<br />

Wenn der zuständige ASN die Genehmigung für eine Veranstaltung<br />

erteilt hat, kann der Organisationsausschuss<br />

Nennungen entgegennehmen.<br />

Die endgültigen Nennungen müssen auf ordnungsgemäßen<br />

von dem Organisationsausschuss gelieferten<br />

Formularen eingereicht werden; sie müssen Namen und<br />

Anschriften der Bewerber und gegebenenfalls der genannten<br />

Fahrer sowie deren Lizenznummern enthalten.<br />

Jedoch können die Ausschreibungen noch eine Frist für<br />

die Benennung der Fahrer festsetzen.<br />

Wenn in der Ausschreibung ein Nenngeld festgesetzt<br />

wird (vgl. Artikel 65g), so muss der Nennung der Gegenwert<br />

dieser Gebühr beigefügt sein, andernfalls ist die<br />

Nennung ungültig.<br />

Die Bewerber und die Fahrer, die an einem im Ausland<br />

veranstalteten internationalen Wettbewerb teilnehmen<br />

wollen, können dies nur mit vorheriger Genehmigung<br />

ihres zuständigen ASN tun.<br />

Diese Genehmigung kann jede Form aufweisen, die der<br />

betreffende ASN für angebracht erachtet: Anbringung seines<br />

Sichtvermerks auf dem Nennungsformular, Erteilung<br />

einer Sondergenehmigung für einen bestimmten Wettbewerb<br />

an den Bewerber oder an den Fahrer oder eine<br />

allgemein gehaltene Genehmigung (für ein Land oder<br />

mehrere Länder, für eine bestimmte Zeitdauer oder für<br />

die gesamte Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenz).<br />

Die Annahme der Nennung eines ausländischen Bewerbers<br />

oder eines Fahrers, der nicht im Besitz der zuvor erteilten<br />

Genehmigung seitens des ASN ist, der ihnen die Lizenz<br />

ausgestellt hat, durch einen Veranstalter, stellt einen<br />

Verstoß dar, der, zur Kenntnis der FIA gebracht, durch eine<br />

Geldstrafe geahndet wird, deren Höhe in das Ermessen<br />

der FIA gestellt ist.<br />

Auslandsstartgenehmigungen, die durch den ASN erteilt<br />

werden<br />

Es wird daran erinnert, dass die ASN Auslandsstartgenehmigungen<br />

an ihre Lizenznehmer nur für solche Veranstaltungen<br />

erteilen können, die ordnungsgemäß im Internationalen<br />

Sport-Kalender der FIA eingetragen sind.<br />

71. Nennungsschluss<br />

Datum und Uhrzeit des Nennungsschlusses müssen in<br />

der Ausschreibung unbedingt angegeben werden (vgl.<br />

Artikel 65g).<br />

Bei internationalen Wettbewerben muss der Nennungsschluss<br />

mindestens sieben Tage vor dem für die Veranstaltung<br />

festgesetzten Termin liegen.<br />

Bei anderen Wettbewerben kann diese Frist auf drei Tage,<br />

aber keinesfalls noch weiter herabgesetzt werden.<br />

72. Nennungen per Telefax<br />

Die Nennungen können per Telefax oder durch irgendein<br />

anderes elektronisches Kommunikationsmittel abgegeben<br />

werden, wenn dieses vor dem für den Nennungs-<br />

schluss festgesetzten Zeitpunkt aufgegeben und in einem<br />

gleichzeitig zur Post gegebenen Schreiben bestätigt wird,<br />

welches für den Fall, dass ein solches verlangt wird, auch<br />

das Nenngeld enthalten muss.<br />

Maßgebend ist die auf dem Kommunikationsmittel (z.B.<br />

Telefax, E-Mail, usw.) verzeichnete Aufgabezeit.<br />

73. Nennungen mit falschen Angaben<br />

Jede Nennung, die eine falsche Angabe enthält, muss als<br />

null und nichtig angesehen werden.<br />

Der Unterzeichner einer solchen Nennung kann für den<br />

Fehler zur Rechenschaft gezogen werden.<br />

Zudem kann das Nenngeld einbehalten werden.<br />

74. Zurückweisung der Nennung<br />

Falls der Organisationsausschuss eine Nennung für einen<br />

internationalen Wettbewerb zurückweist, muss er dies dem<br />

Betroffenen innerhalb von acht Tagen nach Empfang dieser<br />

Nennung und spätestens fünf Tage, unter Angabe der<br />

Gründe für die Ablehnung, vor dem Wettbewerb mitteilen.<br />

Für die anderen Wettbewerbe kann das Nationale Sportreglement<br />

hinsichtlich der Anzeige der Zurückweisung<br />

einer Nennung andere Fristen festsetzen.<br />

75. Bedingte Nennungen<br />

Die Ausschreibung kann vorsehen, dass Nennungen unter<br />

gewissen, genau bestimmten Vorbehalten angenommen<br />

werden: z. B. wenn die Zahl der Startenden begrenzt ist<br />

unter dem Vorbehalt, dass einer der anderen genannten<br />

Bewerber ausfällt. Eine bedingte Nennung muss dem Betreffenden<br />

spätestens einen Tag nach Nennungsschluss<br />

brieflich oder per Telefax mitgeteilt werden, aber der<br />

bedingt genannte Bewerber unterliegt nicht den Bestimmungen<br />

des Artikels 124.<br />

76. Veröffentlichung von Nennungen<br />

Es ist verboten, anlässlich eines Wettbewerbs den Namen<br />

eines Bewerbers anzuzeigen oder zu veröffentlichen, von<br />

dem der Organisationsausschuss noch keine ordnungsgemäße<br />

Nennung erhalten hat.<br />

Die bedingt genannten Bewerber (vgl. Artikel 75) müssen<br />

bei der Veröffentlichung der Nennung als solche bezeichnet<br />

werden.<br />

77. Auswahl der zulässigen Teilnehmer<br />

Wenn die Zahl der eingegangenen Nennungen die durch<br />

die Ausschreibung festgesetzte Höchstzahl von Bewerbern<br />

übersteigt, sind die Startenden entweder durch die<br />

Reihenfolge des Nennungseinganges, durch Los oder<br />

durch eine andere von der Sportkommission des ASN<br />

festzusetzenden Art zu bestimmen, falls in der Ausschreibung<br />

für diesen Fall nicht bereits eine andere Regelung<br />

vorgesehen war.<br />

78. Bestimmung der Ersatzfahrer<br />

Sind Bewerber unter den in Artikel 77 festgesetzten Bedingungen<br />

ausgeschieden, können sie vorbehaltlich<br />

vorherige Zustimmung des Organisationsausschuss als<br />

Ersatzfahrer zugelassen werden.<br />

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