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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Anhang K<br />

Bei der Periodeneinstufung ist besonders darauf<br />

zu achten, ob das Fahrzeug ab einem bestimmten<br />

Datum innerhalb der Homologation in eine andere<br />

Gruppe transferiert wurde.<br />

2.1.5 Die Periode und die angewendeten Homologationsnachträge<br />

werden auf dem für dieses individuelle<br />

Fahrzeug gültigen HTP aufgeführt.<br />

2.1.6 Kein Fahrzeug darf an einem Wettbewerb nach FIA<br />

Anhang K in einer Ausführung teilnehmen, die sich<br />

von derjenigen der betreffenden Periode unterscheidet,<br />

in die es eingeteilt wurde.<br />

2.1.7 Die Neueinteilung eines Fahrzeugs darf nur mit Genehmigung<br />

der HMSC erfolgen.<br />

2.1.8 Fahrzeuge der Periode Z werden ermuntert, FIA-<br />

Papiere zu beantragen.<br />

2.1.9 Werbung an den Fahrzeugen<br />

2.1.9.1 Die Werbung ist auf eine Fläche von max. 50 cm x<br />

14 cm am oberen Rand und eine am unteren Rand<br />

von bis zu vier Startnummern beschränkt.<br />

Sollte über und unter der Startnummer kein Platz<br />

sein, um die erlaubte Werbung anzubringen, darf<br />

sie neben dem Hintergrund der Nummer platziert<br />

werden, diesen Hintergrund jedoch nicht berühren.<br />

Einer der beiden Flächen, die sich an jede<br />

Startnummer anschließen, darf für Werbung des<br />

Veranstalters reserviert werden.<br />

Die Teilnehmer dürfen diese Werbung nicht verweigern.<br />

2.1.9.2 Werbung an zweisitzigen und einsitzigen Rennwagen<br />

ab Periode G:<br />

1 x vorne und 1 x auf jeder Seite eine Fläche von<br />

je maximal 700 cm 2 kann für die Veranstalterwerbung<br />

vorgesehen werden. Der Bewerber kann diese<br />

Werbung nicht ablehnen.<br />

Zusätzlich darf eine Fläche von insgesamt 2100<br />

cm 2 mit zusätzlicher Werbung versehen werden<br />

(mit max. 700 cm 2 vorne und auf jeder Seite).<br />

Diese kann in mehrere Aufkleber unterteilt sein.<br />

Bei jedem dieser Aufkleber wird zur Ermittlung<br />

der Gesamtfläche das kleinstmögliche Rechteck<br />

gemessen, in das der gesamte Aufkleber hineinpassen<br />

würde.<br />

2.1.9.3 Die Werbung auf den Rallyeschildern ist für den<br />

Veranstalter reserviert.<br />

2.1.9.4 Bei Rallyes und wenn lediglich zwei Startnummern<br />

verwendet werden, sind zwei zusätzliche Flächen<br />

von 50 cm x 14 cm für Werbung zulässig.<br />

2.1.9.5 Jede nicht zulässige Werbung muss entfernt werden,<br />

ausgenommen die Werbung aus der Periode.<br />

2.1.9.6 Der Fahrername und die entsprechende Nationalflagge<br />

müssen einmal auf jeder Seite in der maximalen<br />

Größe von 10 cm x 40 cm angebracht sein.<br />

Ein Clubabzeichen darf auf jeder Seite in der Größe<br />

von je max. 10 cm x 10 cm angebracht werden.<br />

2.1.9.7 Das Fahrzeug darf keine anderen Zeichen oder<br />

Identifikationen aufweisen (z. B. „Haifischzähne-<br />

Muster“, alte Rennaufkleber, persönliche Mitteilungen<br />

usw.).<br />

2.1.9.8 Falls dies in der Veranstaltungsausschreibung vorgesehen<br />

ist, dürfen Aufkleber zur Identifikation der<br />

Fahrzeugklasse neben den Startnummern angebracht<br />

werden.<br />

2.1.9.9 Diese Bestimmungen müssen bei allen Meisterschaftsläufen<br />

beachtet werden.<br />

2.1.10 Werbung aus der Periode<br />

Werbung wird in diesem Zusammenhang durch<br />

deren Farben und Lackschema definiert.<br />

Für FIA-homologierte Großserienfahrzeuge (Tourenwagen,<br />

GT-Fahrzeuge vor 1966 homologiert,<br />

Gruppen 1 bis 4, Gruppen N, A und B):<br />

Kann bei einem Fahrzeugmodell (oder einem besonderen<br />

Chassis –siehe vorstehend) durch seine<br />

Geschichte nachgewiesen werden, dass es mit<br />

einer besonderen Werbung ausgestattet war, darf<br />

die Werbung in den gleichen Farben und in der Originalgröße<br />

der Zeichen weiter verwendet werden.<br />

Für alle anderen Fahrzeuge:<br />

Nur die chassisbezogene Werbung aus der Periode<br />

darf in den gleichen Farben und in der Originalgröße<br />

der Zeichen beibehalten werden.<br />

Kann bei einem Fahrzeugmodell (oder einem besonderen<br />

Chassis - siehe vorstehend) durch seine<br />

Geschichte nachgewiesen werden, dass es mit einer<br />

besonderen Werbung ausgestattet war (z. B.<br />

Gulf Porsche, L&M Lola, JPS Lotus usw.), darf die<br />

Werbung in den gleichen Farben und in der Originalgröße<br />

der Zeichen weiter verwendet werden.<br />

Die Teilnehmer werden ermutigt ihre Fahrzeuge<br />

mit der originalen periodenspezifischen Werbung<br />

in Übereinstimmung mit oben stehenden Bestimmungen<br />

einzusetzen.<br />

Hinweis: In Ländern, wo die Verwendung bestimmter<br />

Werbung (Tabak, Branntwein…) gesetzlich<br />

eingeschränkt ist, ist der Teilnehmer dafür verantwortlich<br />

sicherzustellen, dass die Werbung den<br />

dortigen Gesetzen entspricht.<br />

2.1.11 Startnummern<br />

Siehe Artikel 205 bis 207 des ISG.<br />

2.1.12 FIA-/FIVA-Konvention<br />

Die FIA ist der Auffassung, dass eine Zusammenarbeit<br />

mit der FIVA im Bereich historischer Veranstaltungen<br />

ohne Wettbewerbscharakter wesentlich ist,<br />

um den freien und unbeschränkten Verkehr von<br />

historischen Fahrzeugen sowie auch deren nicht<br />

wettbewerbsmäßige Verwendung zu unterstützen.<br />

Gemäß Wortlaut der FIA-/FIVA-Konvention vom<br />

10. 10. 1974, mit Aktualisierung vom 27. 10. 1999,<br />

hat die FIVA die FIA als alleinige internationale<br />

Sport-Autorität in der Welt des Motorsports aner-<br />

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