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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Anhang K<br />

Der äußere Auslöser ist nur bei geschlossenen<br />

Fahrzeugen vorgeschrieben.<br />

Von innen muss der Stromkreisunterbrecher vom<br />

Fahrer und vom Beifahrer in angeschnallter Sitzposition<br />

leicht erreichbar sein.<br />

5.3.3 Bei Fahrzeugen mit Magnetzündung muss auf der<br />

Niederspannungsseite des Zündmagnets ein Erdungsschalter<br />

eingebaut sein. Er muss von innen<br />

und außen leicht zu betätigen sein.<br />

5.3.4 Die Verwendung von Batterien auf Lithiumbasis ist<br />

verboten.<br />

5.4 Kabel, Leitungen und elektrische Anlagen<br />

5.4.1 Kraftstoff-, Öl- und Bremsleitungen müssen von<br />

außen gegen jegliches Risiko der Beschädigung<br />

(Steinschlag, Korrosion, mechanischer Bruch, usw.)<br />

und von innen gegen jede Brandgefahr geschützt<br />

werden.<br />

5.4.2 Ein solcher Schutz darf die strukturelle Festigkeit<br />

des Fahrzeugs nicht erhöhen.<br />

5.4.3 Wenn die Serienmontage beibehalten wird, ist kein<br />

zusätzlicher Schutz erforderlich.<br />

5.5 Kraftstoffsystem<br />

5.5.1 Kraftstofftanks für die Fahrzeuge der Perioden A<br />

bis E müssen Serienkraftstofftanks, homologierte<br />

Kraftstofftanks oder FIA-geprüfte Sicherheitstanks<br />

sein. Es wird empfohlen, Tanks mit Sicherheitsschaum<br />

gemäß der amerikanischen Militär-Spezifikation<br />

MIL-B-83054 oder mit Explosionsschutzvorrichtung<br />

„D-Stop“ zu befüllen.<br />

5.5.2 Für alle Fahrzeuge der Periode F bis J, ist der Tank<br />

freigestellt, er muss jedoch mit Sicherheitsschaum<br />

gemäß der amerikanischen Militär-Spezifikation<br />

MIL-B-83054 oder mit Explosionsschutzmaterial<br />

„D-Stop“ gefüllt sein.<br />

5.5.3 Alle Sicherheitstanks müssen mit den Bestimmungen<br />

des Artikels 253.14 des heute gültigen Anhang J<br />

(FIA anerkannte Sicherheitstanks) übereinstimmen.<br />

5.5.4 Kraftstoffsysteme ohne elektrische oder mechanische<br />

Pumpen müssen eine klar gekennzeichnete<br />

Absperrvorrichtung aufweisen.<br />

5.5.5 Fahrzeuge, die mit einem anderen Kraftstoff als<br />

Benzin, z. B. mit Methanol, betrieben werden, müssen<br />

eine fluoreszierende orangefarbene Scheibe<br />

mit 75 mm Durchmesser auf dem Hintergrund<br />

jeder Startnummer aufzeigen. Es ist empfohlen,<br />

dass die Scheibenfarbe der Spezifikation Pantone<br />

15-1354 TC Orange Crash entspricht.<br />

5.5.6 Tankdeckel und Tankstutzen<br />

Alle Tankdeckel mit Schnellverschluss (Typ Monza),<br />

welche über die Silhouette der Karosserie hinausragen,<br />

müssen mit einer zusätzlichen Vorrichtung<br />

versehen sein, die deren unbeabsichtigtes Öffnen<br />

verhindert.<br />

Der Einbau eines Sicherheitsrückschlagventils im<br />

Einfüllrohr so nah wie möglich am Kraftstofftank<br />

ist für alle Fahrzeuge empfohlen.<br />

5.5.7 Alle drucklosen Kraftstoffleitungen oder Rohre,<br />

die Kraftstoff durch den Fahrgastraum befördern,<br />

müssen geschützt sein und falls nicht-metallisch,<br />

müssen diese aus einem geeigneten kraftstoff- und<br />

feuerbeständigem Material sein.<br />

Druckbeaufschlagte nichtmetallische Kraftstoffleitungen,<br />

die durch den Fahrgastraum verlaufen, müssen<br />

an jeder Stelle aus einem geeigneten kraftstoff- und<br />

feuerbeständigem Material sein. Darüber hinaus gilt:<br />

- Fahrzeuge mit Einspritzanlagen müssen den Anforderungen<br />

des Artikel 253-3.2 des Anhang J entsprechen;<br />

oder<br />

- bei anderen Fahrzeugen muss der Mindestberstdruck<br />

100 PSI (6,9 bar) betragen.<br />

Diese dürfen nur mit abdichtenden Schraubverbindungen<br />

oder vom Fahrzeughersteller zugelassenen<br />

Verbindungen ausgerüstet sein.<br />

5.6 Trennwände<br />

5.6.1 Feuersichere Trennwände sind für Fahrzeuge ab<br />

Periode F vorgeschrieben. Sie sind für die Fahrzeuge<br />

aller anderen Perioden empfohlen.<br />

5.7 Feuerlöscher<br />

5.7.1 Alle Fahrzeuge, die an Rundstreckenrennen und<br />

Bergrennen teilnehmen, müssen mindestens mit einem<br />

Handfeuerlöscher gemäß den Bestimmungen<br />

des Artikel 253.7.3 des aktuellen Anhang J ausgestattet<br />

sein.<br />

5.7.2 Ein FIA-homologiertes Feuerlöschsystem gemäß Artikel<br />

253.7.2 des aktuellen Anhang J (siehe Anhang J<br />

Technische Liste 16 für homologierte Feuerlöscher)<br />

ist für alle Fahrzeuge vorgeschrieben, die an Sportrallyes<br />

mit Wertungsprüfungen teilnehmen, und ist<br />

für alle anderen Fahrzeuge empfohlen, mit der Ausnahme,<br />

dass für einsitzige und offene zweisitzige<br />

Rennwagen das in Artikel 253.7.2.3 vorgeschriebene<br />

externe Auslösesystem nicht vorgeschrieben ist.<br />

5.7.3 Fahrzeuge, welche an Sportrallyes mit Wertungsprüfungen<br />

teilnehmen, müssen sowohl einen<br />

Handfeuerlöscher als auch ein Feuerlöschsystem<br />

gemäß vorstehenden Artikeln 5.7.1 und 5.7.2 aufweisen.<br />

5.8 Ölsammelbehälter (nicht vorgeschrieben für<br />

Rallyes)<br />

5.8.1 In allen Fahrzeugen mit einem Hubraum von bis<br />

zu 2 Litern muss ein Ölsammelbehälter mit einem<br />

Fassungsvermögen von mindestens 2 Litern vorhanden<br />

sein. Das Mindest-Fassungsvermögen für<br />

alle anderen Fahrzeuge beträgt 3 Liter.<br />

5.8.2 Falls das Fahrzeug ursprünglich mit einem geschlossenen<br />

Belüftungskreislauf ausgestattet war<br />

und dieses System beibehalten wird, ist ein Ölsammelbehälter<br />

nicht notwendig.<br />

5.9 Drosselklappe<br />

5.9.1 Jede Vergaserdrosselklappe muss mit einer externen<br />

Rückholfeder ausgestattet sein, ausgenommen<br />

Doppelvergaser mit interner Feder.<br />

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