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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Int. Sportgesetz der FIA (ISG)<br />

wonach vorab andere Rechtsmittel oder Verfahren zur<br />

Beilegung von Streitfällen erschöpft sein müssen.<br />

KAPITEL XIV<br />

ANWENDUNG DES GESETZES<br />

192. Auslegung der nationalen Bestimmungen<br />

Jeder ASN als Inhaber der obersten Sportgewalt (vgl. Artikel<br />

5 und 10) entscheidet über alle in seinem Gebiet auftauchenden<br />

Fragen, die sich auf die Auslegung des vorliegenden<br />

Gesetzes oder seines Nationalen Reglements<br />

beziehen, vorbehaltlich des in Kapitel XIII vorgesehenen<br />

Internationalen Berufungsrechts, vorausgesetzt, diese<br />

Auslegungen widersprechen nicht einer bereits von der<br />

FIA vorgenommenen Auslegung oder Klarstellung.<br />

193. Exekutivorgan der ASN<br />

Jeder ASN ernennt als Inhaber der obersten Sport- Autorität<br />

(vgl. Artikel 5 und 10) eine Sportkommission, welche<br />

durch Vollmacht mit der Ausübung der Pflichten und<br />

Rechte beauftragt ist, die dem ASN in dem vorliegenden<br />

Gesetz übertragen sind.<br />

Jeder ASN kann sich indessen als Inhaber der obersten Sport-<br />

Autorität die Bestätigung gewisser Entscheidungen seiner<br />

Sportkommission, insbesondere hinsichtlich der Aufstellung<br />

des jährlichen Nationalen Sportkalenders, vorbehalten.<br />

194. Änderung des Gesetzes<br />

Die FIA behält sich das Recht vor, das vorliegende Gesetz<br />

jederzeit zu ändern und von Zeit zu Zeit die Anhänge neu<br />

zu fassen.<br />

195. Mitteilungen, Benachrichtigungen<br />

Alle auf Grund des vorliegenden Gesetzes notwendig gewordenen<br />

Mitteilungen die ein ASN an die FIA zu machen<br />

hat, sind an den Geschäftssitz der FIA zu richten oder an<br />

eine andere Adresse, die ordnungsgemäß bekannt gegeben<br />

wird.<br />

196. Gültigkeitsbeginn<br />

Das vorliegende Gesetz trat am 1. Januar 1980 in Kraft.<br />

197. Internationale Auslegung des Gesetzes<br />

Das vorliegende Gesetz ist in französischer und englischer<br />

Sprache abgefasst. Es kann auch in anderen Sprachen veröffentlicht<br />

werden.<br />

Im Falle von Unstimmigkeiten über seine Auslegung bei<br />

der FIA oder dem Internationalen Berufungsgericht ist der<br />

französische Text allein maßgebend.<br />

KAPITEL XV<br />

VERFAHREN HINSICHTLICH DER STABILITÄT<br />

DER FIA-ENTSCHEIDUNGEN<br />

Die FIA hat beschlossen, folgende Regeln zu erlassen:<br />

198.<br />

Veröffentlichung des Kalenders der FIA-Meisterschaften:<br />

Die Liste der FIA-Meisterschaften und der die Meister-<br />

schaften bildenden Läufe wird in jedem Jahr bis zum 15.<br />

Dezember veröffentlicht.<br />

Jede Veranstaltung, die nach ihrer Veröffentlichung im<br />

Kalender abgesagt wird, verliert für das betreffende Jahr<br />

ihren internationalen Status.<br />

199.<br />

Änderungen der Bestimmungen:<br />

Die FIA kann jegliche Änderung der Bestimmungen durchführen.<br />

Diese Änderungen werden veröffentlicht und treten<br />

in Kraft gemäß den nachstehenden Vorschriften.<br />

a) Sicherheit<br />

Änderungen der Bestimmungen durch die FIA aus<br />

Sicherheitsgründen können ohne Vorankündigung<br />

oder Einhaltung von Fristen in Kraft treten.<br />

b) Technische Ausführung von Fahrzeugen<br />

Von der FIA genehmigte Änderungen der Technischen<br />

Bestimmungen oder des Anhangs J werden bis zum 30.<br />

Juni eines Jahres veröffentlicht und treten nicht früher<br />

als zum 1. Januar des der Veröffentlichung folgenden<br />

Jahres in Kraft, es sei denn, die FIA befindet, dass diese<br />

Änderungen eine wesentliche Auswirkung auf die<br />

technische Ausführung des Fahrzeugs und/oder den<br />

Leistungsausgleich zwischen den Fahrzeugen haben<br />

könnten. In diesem Fall treten sie nicht vor dem 1. Januar<br />

des 2. Jahres nach entsprechender Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

Änderungen hinsichtlich der Formel 1 treten gemäß<br />

der für diese Kategorie gültigen Bestimmungen in<br />

Kraft.<br />

c) Wettbewerbsbestimmungen und andere Bestimmungen<br />

Änderungen der Wettbewerbsbestimmungen und<br />

aller Bestimmungen, die vorstehend unter b) aufgeführten<br />

ausgenommen, werden mindestens 20 Tage<br />

vor dem Beginn der Einschreibefrist für die betreffende<br />

Meisterschaft veröffentlicht, jedoch nicht später als<br />

zum 15. Dezember eines jeden Jahres. Solche Änderungen<br />

können nicht vor dem 1. Januar des der Veröffentlichung<br />

folgenden Jahres in Kraft treten, es sei denn,<br />

die FIA befindet, dass diese Änderungen eine wesentliche<br />

Auswirkung auf die technische Ausführung des<br />

Fahrzeugs und/oder den Leistungsausgleich zwischen<br />

den Fahrzeugen haben könnten. In diesem Fall treten<br />

sie nicht vor dem 1. Januar des 2. Jahres nach entsprechender<br />

Veröffentlichung in Kraft.<br />

d) Kürzere als die unter b) und c) aufgeführten Fristen<br />

können unter der Voraussetzung zur Anwendung<br />

kommen, dass die einstimmige Zustimmung aller<br />

ordnungsgemäß in der betreffenden Meisterschaft<br />

oder Serie eingeschriebenen Bewerber vorliegt.<br />

200.<br />

Zur Anwendung dieses Kapitels XV werden die in den Artikeln<br />

198 und 199 aufgeführten Dokumente offiziell und<br />

anwendbar, sobald sie auf der Internetseite www.fia.com<br />

und/oder im offiziellen Bulletin der FIA veröffentlicht sind.<br />

201. entfällt<br />

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