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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Anhang K<br />

2.3.8 Kleinserien-Straßen-Sport-/GT-Wagen ohne<br />

Homologation (GTP 3) nach 1946<br />

2.3.8.1 Zweisitzige, offene oder geschlossene Fahrzeuge<br />

der Perioden E bis G einschließlich, die zum Zeitpunkt<br />

der Herstellung den Konstruktions- und<br />

Zulassungsbestimmungen des Herstellerlandes<br />

entsprachen, von denen jedoch weniger als 100<br />

mechanisch identische Fahrzeugen gebaut worden<br />

sind.<br />

2.3.8.2 Diese Fahrzeuge dürfen nicht bei einem internationalen<br />

Wettbewerb in einer der Kategorien oder<br />

Gruppen wie in vorliegendem Artikel 2.3 aufgeführt,<br />

GTP-3 ausgenommen, eingesetzt worden<br />

sein. Außer den im Anhang VIII aufgeführten Änderungen<br />

dürfen keine weiteren Änderungen durchgeführt<br />

werden.<br />

2.3.8.3 Die mechanische Spezifikation aus der Periode<br />

muss dokumentiert und der HTP muss vor der Ausstellung<br />

von der Historic Motor Sport Commission<br />

genehmigt werden.<br />

2.3.9 Spezial-Tourenwagen und Grand-Tourisme-Wagen<br />

nach 1946<br />

2.3.9.1 Modelle, die aus Gruppen 1 und 2, N oder A des<br />

jeweiligen Anhangs J der Periode abgeleitet sind,<br />

aber an denen Änderungen durchgeführt wurden,<br />

die über die für diese Gruppen erlaubten Änderungen<br />

hinausgehen. Dies beinhaltet:<br />

2.3.9.2 Spezial-Tourenwagen sind Modelle, die von Fahrzeugen<br />

der Gruppen 1 und 2, N oder A der Periode<br />

abgeleitet sind und an denen Änderungen durchgeführt<br />

wurden, die über die für diese Gruppen<br />

erlaubten Änderungen hinausgehen.<br />

2.3.9.3 Spezial-Tourenwagen beinhalten<br />

(a) Gruppe 3 (1957–1959): Tourenwagen mit einer<br />

Sonderkarosserie oder mit einer Serienkarosserie,<br />

jedoch mit mechanischen Änderungen, die<br />

über die Einschränkungen gemäß Bestimmungen<br />

des Anhangs J 1959, Artikel 264, für die<br />

Gruppe 2 hinausgehen.<br />

(b) Gruppe 3 (1960–1965): Eingeschlossen in der<br />

Gruppe 3 für GT-Wagen. Tourenwagen mit einer<br />

Sonderkarosserie oder mit einer Serienkarosserie,<br />

jedoch mit mechanischen Änderungen, die<br />

über die Einschränkungen gemäß Bestimmungen<br />

des Anhangs J 1965, Artikel 274, für die<br />

Gruppe 2 hinausgehen.<br />

(c) Gruppe 5 (1966–1969): Die erlaubten Änderungen<br />

sind im Anhang J der Periode, Artikel 267,<br />

aufgeführt; die 1969er Version sollte als maßgeblich<br />

angesehen werden. Die für diese Fahrzeuge<br />

erlaubten Änderungen sind denen für<br />

Spezial-Tourenwagen (Gruppe 2 1970–1975),<br />

wenn diese mit den homologierten Optionen<br />

für mehr als 100 Exemplare ausgestattet sind,<br />

weitgehend ähnlich.<br />

76<br />

(d) Gruppe 5 (1976–1981): Die erlaubten Änderungen<br />

sind im Anhang J der Periode aufgeführt:<br />

die 1981er Version (Art. 251) sollte als maßgeblich<br />

angesehen werden.<br />

2.3.10 Nationale Renn-Tourenwagen<br />

2.3.10.1 Produktions-Tourenwagen-Modelle der Perioden<br />

E bis J, die keine internationale Wettbewerbsgeschichte<br />

aber nachweislich eine bedeutende nationale<br />

Wettbewerbsgeschichte bei bedeutenden<br />

Veranstaltungen für Produktions-Tourenwagen<br />

haben und den nationalen Bestimmungen der betreffenden<br />

Veranstaltung entsprechen.<br />

2.3.10.2 Alle betreffenden Modelle müssen für die Zulassung<br />

auf Empfehlung des für das Land zuständigen<br />

ASN, in dem die relevante nationale Wettbewerbsgeschichte<br />

nachgewiesen ist, bei der HMSC<br />

eingereicht werden.<br />

2.3.10.3 Die periodenbezogene mechanische Spezifikation<br />

muss für jedes Modell dokumentiert und der HMSC<br />

zur Genehmigung eingereicht werden (siehe Artikel<br />

7.2.5). Alle relevanten Sicherheitsvorschriften<br />

gemäß Artikel 5 müssen eingehalten werden.<br />

2.3.11 Nationale Rennsportwagen und Renn-Grand-<br />

Tourisme-Wagen mit Straßenzulassung<br />

2.3.11.1 Straßenzugelassene Produktions-Sportwagen-Modelle<br />

und Produktions-GT-Modelle der Perioden E<br />

bis J, die keine internationale Wettbewerbsgeschichte<br />

aber nachweislich eine bedeutende nationale<br />

Wettbewerbsgeschichte bei bedeutenden Veranstaltungen<br />

für Produktions-Sportwagen und/oder<br />

Produktions-GT-Fahrzeuge haben und den nationalen<br />

Bestimmungen der betreffenden Veranstaltung<br />

entsprechen.<br />

2.3.11.2 Alle betreffenden Modelle müssen für die Zulassung<br />

auf Empfehlung des für das Land zuständigen<br />

ASN, in dem die relevante nationale Wettbewerbsgeschichte<br />

nachgewiesen ist, bei der HMSC<br />

eingereicht werden.<br />

2.3.11.3 Die periodenbezogene mechanische Spezifikation<br />

muss für jedes Modell dokumentiert und der HMSC<br />

zur Genehmigung eingereicht werden (siehe Artikel<br />

7.2.5). Alle relevanten Sicherheitsvorschriften<br />

gemäß Artikel 5 müssen eingehalten werden.<br />

Art. 3 EINTEILUNG NACH ZEITRÄUMEN UND DEFI-<br />

NITION<br />

3.1 Ein Fahrzeug wird aufgrund seiner Spezifikation<br />

und nicht unbedingt nach dem Baujahr in eine Periode<br />

eingeteilt.<br />

3.2 Periodeneinteilung:<br />

A) Vor dem 1.1.1905<br />

B) 1.1.1905–31.12.1918<br />

C) 1.1.1919–31.12.1930<br />

D) 1.1.1931–31.12.1946

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