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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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RuVO<br />

§ 70 Vollstreckbarkeit<br />

(1) Die Entscheidungen der Verbandsgerichte werden<br />

von der DMSB-Geschäftsstelle vollstreckt.<br />

(2) Strafen anderer Sportverbände werden nur anerkannt,<br />

wenn die Gegenseitigkeit für die Vollstreckung<br />

gegenüber dem DMSB erklärt wird.<br />

IX. GNADENRECHT<br />

§ 71 Gnadenverfahren<br />

(1) Das Gnadenrecht steht im Automobilsport dem Präsidenten<br />

und Vizepräsidenten für den Bereich Automobilsport<br />

und im Motorradsport dem Präsidenten und<br />

dem Vizepräsidenten für den Bereich Motorradsport<br />

zu.<br />

(2) Diese können im Wege der Begnadigung unanfechtbare<br />

Strafen erlassen, ermäßigen, umwandeln oder<br />

aussetzen.<br />

(3) Dem Vorsitzenden des zuletzt erkennenden Gerichts<br />

ist Gelegenheit zu geben, zu dem Gnadengesuch<br />

Stellung zu nehmen.<br />

(4) Die Gnadenentscheidung wird ohne mündliche Verhandlung<br />

getroffen. Sie ist unanfechtbar.<br />

X. SCHLUSSVORSCHRIFTEN<br />

§ 72 Anerkennung der Entscheidungen in Dopingsachen<br />

Zulassungssperren und Maßregeln wegen Verstoßes<br />

gegen das Dopingverbot werden hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen,<br />

der Wettkampfsperre und des Ausschlusses<br />

von der Teilnahme an Veranstaltungen von<br />

allen Mitgliedsorganisationen des DOSB für ihren Bereich<br />

anerkannt.<br />

§ 73 Verjährung und Tilgung früherer Strafen<br />

§§ 27, 28 gelten entsprechend für frühere Strafen.<br />

§ 74 Aufhebung von Vorschriften<br />

(1) Die Rechts- und Verfahrensordnung beschlossen von<br />

der Mitgliederversammlung des DMSB im Jahre 1997,<br />

geändert von der Mitgliederversammlung des DMSB<br />

am 13.05.1999, wird durch die vorliegende Rechtsund<br />

Verfahrensordnung ersetzt. Soweit in anderen<br />

Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien auf Bestimmungen<br />

verwiesen wird, die durch diese RuVO<br />

ersetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden<br />

Vorschriften dieser Ordnung. Laufende Verfahren<br />

werden nach Inkrafttreten dieser RuVO nach<br />

deren Verfahrensregelungen weitergeführt.<br />

§ 75 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.<br />

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