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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Anhang K<br />

c Der Mindest-Durchmesser beträgt 16 Zoll, es sei<br />

denn, es kann nachgewiesen werden, dass in der<br />

Periode an dem Fahrzeug ein geringerer Durchmesser<br />

verwendet wurde.<br />

d Die maximale Felgenbreite darf nicht mehr als 1<br />

Zoll größer sein im Vergleich zur Periodenspezifikation.<br />

6.12.4 Periode E bis F einschließlich:<br />

a Der zulässige Mindestdurchmesser entspricht<br />

dem Maß, für das ein Nachweis aus der Periode<br />

erbracht werden kann.<br />

b Die maximale Felgenbreite muss der Periodenspezifikation<br />

entsprechen, sie darf jedoch nicht<br />

breiter sein als 5,5” (6,5” für Fahrzeuge der Periode<br />

F), es sei denn, es kann ein Nachweis aus der<br />

Periode über ein breiteres Maß erbracht werden.<br />

c Falls keine Periodenspezifikation vorhanden ist<br />

oder eine Radbreite von mehr als 5,5” (6,5”) vorgeschlagen<br />

wird, legt die Historische Technische<br />

Arbeitsgruppe der FIA ein Maß fest.<br />

d Die maximal zulässige Felgenbreite für Fahrzeuge<br />

der Kategorien Formel-Junior beträgt 5 Zoll<br />

(127 mm) für Fahrzeuge der Periode E (1. 1. 1947–<br />

31. 12. 1960) und 6,5 Zoll (165 mm) für Fahrzeuge<br />

der Periode F (1. 1. 1961– 31. 12. 1963).<br />

e Räder mit geteilten Felgen sind nur zugelassen,<br />

wenn der Beweis erbracht werden kann, dass<br />

diese einer in der Periode verfügbaren Spezifikation<br />

entsprechen.<br />

6.12.5 Ab Periode G:<br />

a Es dürfen Räder mit geringerer Felgenbreite als<br />

in der Periodenspezifikation angegeben verwendet<br />

werden.<br />

b Bei einigen Kategorien müssen die Räder den<br />

Zustandsprüfungs-Vorschriften im Anhang III des<br />

Anhangs K entsprechen, auch wenn sie neu sind.<br />

c Originale Räder, die aus mehreren Materialien<br />

bestehen, dürfen durch Räder ersetzt werden<br />

welche aus einem dieser Materialien bestehen<br />

vorausgesetzt, die ursprünglichen Abmessungen<br />

und die Ausführung werden beibehalten.<br />

6.12.6 Reifen: Müssen den Bestimmungen des Artikels 8<br />

entsprechen.<br />

6.13 Karosserie<br />

6.13.1 Das Fahrzeug muss die Original-Silhouette der<br />

Periode beibehalten, in der es ursprünglich an<br />

Wettbewerben teilgenommen hat, und darf keine<br />

zusätzlichen Luftkanäle, Höhlungen oder Ausbauchungen<br />

aufweisen. Die Hinzufügung eines Überrollbügels<br />

wird nicht als Änderung der Silhouette<br />

betrachtet.<br />

6.13.2 Ersatz-Karosserieelemente müssen genau der ursprünglichen<br />

Ausführung entsprechen, wie sie in<br />

der Periode für dieses Original-Fahrgestell gebaut<br />

wurden und aus der Original-Werkstoffart hergestellt<br />

sein.<br />

6.13.3 Für Fahrzeuge der Periode A-D ist eine Ersatz- Karosserie<br />

in der gleichen Ausführung wie in der Periode,<br />

aus gleichem Material wie das Original gefertigt und<br />

von gleichem Gewicht wie das Original, zulässig, sofern<br />

diese einer zugelassenen Karosserie entspricht,<br />

wie sie in der Periode an dem entsprechenden Modell<br />

montiert war. In einem solchen Fall muss der Besitzer<br />

den ASN darüber informieren und ihm Fotos<br />

mit Ansicht von jeder Seite, von vorne, von hinten<br />

und von innen einreichen.<br />

6.13.4 Abdeckplanen müssen biegsam sein, es sei denn,<br />

sie sind ein ursprüngliches Karosserieteil des Fahrzeugs<br />

(mit Nachweis durch ein Foto aus der Periode),<br />

wobei in diesem Fall die Kanten geschützt<br />

werden müssen. Beifahrersitze dürfen entfernt<br />

werden.<br />

6.13.5 Für TGP-Fahrzeuge muss die Karosserie die entsprechende<br />

Originalwerbung gemäß der aktiven<br />

Wettbewerbsteilnahme des Fahrzeugs in seiner<br />

Periode aufweisen, vorbehaltlich jedoch der gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Landes, in welchem<br />

die Veranstaltung stattfindet.<br />

6.14 Aerodynamische Vorrichtungen<br />

6.14.1 Aerodynamische Vorrichtungen dürfen nur angebracht<br />

werden, wenn dies der Periodenspezifikation<br />

entspricht.<br />

6.14.2 Die Vorrichtungen müssen in Ausführung, Anbringungsort<br />

und Abmessungen so sein, wie sie in dieser<br />

Zeit verwendet wurden.<br />

6.14.3 Für einsitzige Rennwagen sind aerodynamische<br />

Vorrichtungen, die an ungefederten Teilen des<br />

Fahrzeugs angebracht waren und/oder vom Cockpit<br />

aus regulierbar sind, nicht erlaubt.<br />

6.14.4 Ursprünglich vorhandene aerodynamische Vorrichtungen<br />

dürfen auch entfernt werden.<br />

6.14.5 Für Fahrzeuge, die mit festen aerodynamischen<br />

Schürzen in der Periode (während der Jahre 1981<br />

und 1982) fuhren, dürfen die ursprüngliche Befestigung<br />

und die Designausführung beibehalten<br />

werden. Die Schürze muss jedoch so geändert<br />

werden, dass die vorgeschriebene statische Bodenfreiheit<br />

von mindestens 40 mm eingehalten<br />

wird. Gleitleisten sind nicht erlaubt.<br />

6.15 Elektrisches System<br />

6.15.1 Drehstromlichtmaschinen dürfen nur eingebaut<br />

werden, wenn sie Gegenstand einer Periodenspezifikation<br />

waren.<br />

6.15.2 Die Spannung der Batterie und aller elektrischen<br />

Einrichtungen kann von 6 auf 12 Volt umgebaut<br />

werden. Typ, Marke und Kapazität in Ampere-Stunden<br />

der Batterie sind freigestellt. Der ursprüngliche<br />

Anbringungsort der Batterie darf geändert wer-<br />

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