31.10.2013 Aufrufe

HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

RuVO<br />

die Beweismittel ohne Verschulden im früheren Verfahren<br />

nicht geltend gemacht werden konnten.<br />

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden<br />

des Wiederaufnahmegrundes zu stellen.<br />

Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft der<br />

Entscheidung ist die Wiederaufnahme des Verfahrens<br />

ausgeschlossen.<br />

§ 61 Entscheidung<br />

(1) Über den Antrag entscheidet das Verbandsgericht,<br />

das über den Fall rechtskräftig entschieden hat, durch<br />

unanfechtbaren Beschluss<br />

(2) Mitglieder des Verbandsgerichts, die an der betreffenden<br />

Entscheidung mitgewirkt haben, sind von der<br />

Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

(3) Das Verbandsgericht kann über die Zulässigkeit des<br />

Wiederaufnahmeantrags vorab im schriftlichen Verfahren<br />

entscheiden.<br />

§ 62 Anzuwendende Verfahrensvorschriften<br />

Das weitere Verfahren richtet sich nach den für das Berufungsverfahren<br />

geltenden Vorschriften.<br />

VIII. KOSTEN, GEBÜHREN, VOLLSTRECKBARKEIT<br />

§ 63 Kostenpflicht<br />

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

(2) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt,<br />

so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder<br />

verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander<br />

aufgehoben, so fallen die Kosten des Verbandsgerichts<br />

jedem Beteiligten zur Hälfte zur Last. Einem<br />

Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden,<br />

wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen<br />

ist.<br />

(3) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsbehelfs/<br />

Antrags fallen demjenigen zur Last, der ihn eingelegt<br />

hat. Gleiches gilt im Falle der Rücknahme.<br />

(4) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung<br />

oder Wiederaufnahme entstehen, fallen dem Antragsteller<br />

zur Last.<br />

(5) Kosten, die durch schuldhaftes Säumnis eines Beteiligten<br />

entstehen, können diesem auferlegt werden.<br />

§ 64 Begriff der Kosten<br />

(1) Kosten sind die Gebühren und Auslagen des Verbandsgerichts<br />

und die zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen<br />

Aufwendungen der Beteiligten.<br />

(2) Auslagen des Verbandsgerichts sind:<br />

1. Kosten für Abschriften und Ablichtungen;<br />

2. Telefongebühren;<br />

3.Vergütungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher;<br />

4. Gebühren, die an Behörden zu entrichten sind;<br />

5. Entgelt für Leistungen außenstehender Stellen und<br />

Personen.<br />

(3) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder<br />

eines sonstigen Bevollmächtigten oder Beistands sind<br />

nicht erstattungsfähig.<br />

§ 65 Vorschusspflicht<br />

(1) Die Beteiligten sind hinsichtlich der Gebühren vorschusspflichtig.<br />

§ 36 Abs. 6 bleibt unberührt.<br />

(2) Der DMSB ist von der Vorschusspflicht befreit.<br />

(3) Das Verbandsgericht nimmt die beantragte Handlung<br />

erst nach Leistung des Vorschusses vor.<br />

(4) Wird der Kostenvorschuss trotz Fristfestsetzung nicht<br />

geleistet, gilt der Antrag als zurückgenommen. Hierauf<br />

ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. § 58 bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 66 Höhe der Gebühren<br />

Die Gebühren werden im DMSB-Handbuch und/oder in<br />

den DMSB-Mitteilungen veröffentlicht.<br />

§ 67 Kostenentscheidung, Erledigung der Hauptsache<br />

(1) Das Verbandsgericht hat in einer Entscheidung, die<br />

das Verfahren abschließt, über die Verteilung der Kosten<br />

zu entscheiden.<br />

(2) Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so entscheidet<br />

das Verbandsgericht nach billigem Ermessen<br />

über die Kosten; der bisherige Sach- und Streitstand<br />

ist dabei zu berücksichtigen.<br />

§ 68 Anfechtung der Kostenentscheidung<br />

Eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung ist<br />

nicht zulässig.<br />

§ 69 Kostenfestsetzung<br />

(1) Die DMSB-Geschäftsstelle setzt die Höhe der Kosten<br />

fest.<br />

(2) Bei technischen Protesten entscheidet der Gutachterausschuss<br />

des DMSB auf Antrag über die Höhe der<br />

zu erstattenden Kosten für eine Re- und Demontage<br />

nach dessen Bestimmungen und Richtlinien.<br />

37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!