31.10.2013 Aufrufe

HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ISG - Anhang A<br />

Gültigkeit haben. Wenn diese Athleten ebenfalls<br />

im Kontrollregister der FIA aufgeführt sind, so stimmen<br />

sich die FIA und die Nationale Anti-Doping-<br />

Organisation darüber ab (falls notwendig, mit<br />

Unterstützung der WADA), welcher für die Abgabe<br />

der Informationen zum Aufenthaltsort durch den<br />

Athleten und für die Weitergabe dieser Informationen<br />

gemäß Bestimmungen des Artikels 5.5.5 an<br />

den jeweils anderen (und an andere Anti-Doping-<br />

Organisationen) verantwortlich ist.<br />

5.5.5 Informationen zum Aufenthaltsort, die in Übereinstimmung<br />

mit den Artikeln 5.5.1 und 5.5.4 erfolgen,<br />

müssen der WADA und anderen zuständigen<br />

Anti-Doping-Organisationen für Kontrollen von<br />

Athleten gemäß Artikel 11.7.1(d) und 11.7.3 (d)<br />

des Internationalen Standards für Kontrollen unter<br />

der strikten Beachtung, dass die Verwendung<br />

ausschließlich zum Zwecke der Dopingkontrollen<br />

und in Übereinstimmung mit dem Internationalen<br />

Standard für Datenschutz erfolgt, mitgeteilt werden.<br />

5.6 Athleten, die nach Rücktritt in den Wettbewerb<br />

wieder einsteigen<br />

5.6.1 Ein Athlet, der von der FIA zur Aufnahme in sein<br />

Kontrollregister bestimmt wurde, unterliegt weiterhin<br />

diesen Bestimmungen, einschließlich der<br />

Verpflichtung zu der Angabe des Aufenthaltsortes<br />

gemäß Internationalem Standard für Kontrollen, es<br />

sei denn, der Athlet hat gegenüber der FIA schriftlich<br />

erklärt, dass er zurücktritt bis er die Kriterien<br />

für die Aufnahme in das Kontrollregister der FIA<br />

nicht mehr erfüllt und die FIA ihn hierüber entsprechend<br />

informiert hat.<br />

5.6.2 Ein Athlet, der die FIA über seinen Rücktritt informiert<br />

hat, darf den Wettbewerb erst wieder<br />

aufnehmen, wenn er dies gegenüber der FIA mit<br />

einer Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten<br />

vor seiner geplanten Rückkehr in den Wettbewerb<br />

ankündigt und sich für unangekündigte Kontrollen<br />

außerhalb von Wettbewerben zur Verfügung<br />

stellt; er muss weiterhin (auf Verlangen) zu jeder<br />

Zeit während des Zeitraums vor der tatsächlichen<br />

Rückkehr in den Wettbewerb die Bedingungen für<br />

die Informationen zum Aufenthaltsort gemäß Internationalem<br />

Standard für Kontrollen erfüllen.<br />

5.6.3 Die ASN/Nationale Anti-Doping-Organisationen<br />

können ähnliche Bedingungen für Rücktritt und<br />

Wiedereinstieg in den Wettbewerb für Athleten im<br />

nationalen Kontrollregister aufstellen.<br />

5.7 Auswahl der zu testenden Athleten<br />

5.7.1 Bei Internationalen Veranstaltungen, bestimmt die<br />

FIA:<br />

- bei welchem/n Wettbewerb/en eine Kontrolle<br />

durchgeführt wird;<br />

- die Anzahl der zu testenden Athleten in Abhängigkeit<br />

des Endergebnisses;<br />

- die Anzahl der zu testenden Athleten nach Zufälligkeitsprinzip;<br />

- die Anzahl der Athleten, bei denen Zielkontrollen<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Athleten, die sich einer Kontrolle unterziehen<br />

müssen, werden von den Sportkommissaren des<br />

betreffenden Wettbewerbs bestimmt unter strikter<br />

Beachtung der zuvor durch die FIA bestimmte Anzahl<br />

der zu testenden Athleten.<br />

5.7.2 Bei Nationalen Veranstaltungen, bestimmt der betreffende<br />

ASN:<br />

- bei welchem/n Wettbewerb/en eine Kontrolle<br />

durchgeführt wird;<br />

- die Anzahl der zu testenden Athleten;<br />

- das Verfahren für die Auswahl der Athleten.<br />

5.7.3 Zusätzlich zu den Auswahlverfahren gemäß vorstehenden<br />

Artikel 5.7.1 und 5.7.2 kann die FIA bei<br />

Internationalen Veranstaltungen und die ASN bei<br />

Nationalen Veranstaltungen auch Athleten oder<br />

Teams für Zielkontrollen bestimmen, sofern diese<br />

Zielkontrollen ausschließlich zum Zwecke der<br />

rechtmäßigen Dopingkontrollen verwendet werden.<br />

5.7.4 Die Athleten für Kontrollen außerhalb von Wettbewerben<br />

werden durch die FIA und die ASN in Übereinstimmung<br />

mit dem zum Zeitpunkt der Auswahl<br />

gültigen Internationalen Standard für Kontrollen<br />

bestimmt.<br />

5.8 Die FIA und die ASN müssen unabhängigen Beobachtern<br />

in Übereinstimmung mit dem Programm<br />

der WADA für Unabhängige Beobachter Zugang<br />

bei den Wettbewerben gewähren, die für die<br />

Durchführung von Kontrollen bestimmt wurden.<br />

Artikel 6 Analysen von Proben<br />

Bei Dopingkontrollen entnommene Proben werden in<br />

Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen analysiert:<br />

6.1 Beauftragung eines anerkannten Labors<br />

Für die Zwecke des Artikels 2.1 (Vorhandensein einer<br />

Verbotenen Substanz, seiner Metaboliten oder<br />

Marker) werden Proben ausschließlich in von der<br />

WADA akkreditierten oder anderweitig von der<br />

WADA anerkannten Laboren analysiert. Die Auswahl<br />

des Labors wird ausschließlich von der FIA<br />

oder dem für das Ergebnismanagement verantwortliche<br />

ASN getroffen.<br />

41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!