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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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Int. Sportgesetz der FIA (ISG)<br />

144. Pflichten der Zeitnehmer<br />

Die Hauptpflichten der Zeitnehmer sind:<br />

– sich bei Beginn der Veranstaltung beim Rennleiter zu<br />

melden, der ihnen nötigenfalls die erforderlichen Anweisungen<br />

gibt,<br />

– das Startzeichen zu geben, wenn sie vom Rennleiter<br />

Auftrag hierzu erhalten,<br />

– für die Zeitnahme nur die vom ASN zugelassenen Instrumente<br />

oder, wenn es sich um Rekorde handelt, die mit<br />

1/1000 Sekunde gemessen werden müssen, nur die von<br />

der FIA zugelassenen Instrumente zu verwenden,<br />

– die von jedem Fahrer zur Zurücklegung der Strecke<br />

benötigten Zeiten festzustellen,<br />

– in eigener Verantwortung ihre Protokolle aufzustellen<br />

und zu unterzeichnen, und sie mit allen notwendigen<br />

Unterlagen entweder, wenn es sich um eine Veranstaltung<br />

handelt, dem Rennleiter oder, wenn es sich um<br />

einen Rekordversuch oder eine Prüfung handelt, dem<br />

ASN zu übergeben,<br />

– auf Verlangen ihre Zeitnehmerlisten im Original an die<br />

Sportkommissare oder den ASN zu senden,<br />

– die Zeiten und Ergebnisse nur den Sportkommissaren<br />

oder dem Rennleiter mitzuteilen, falls nicht von Seiten<br />

dieser Sportwarte andere Anweisungen ergangen sind.<br />

145. Pflichten der Technischen Kommissare<br />

Die Technischen Kommissare sind mit jeder Art von Kontrolle<br />

an den mechanischen Teilen der Fahrzeuge beauftragt.<br />

Sie müssen:<br />

– entweder vor der Veranstaltung auf Ersuchen des ASN<br />

bzw. des Organisationsausschusses oder während<br />

oder nach der Veranstaltung auf Ersuchen des Rennleiters<br />

ihre Kontrolle ausüben;<br />

– die vom ASN zugelassenen oder anerkannten Kontrollinstrumente<br />

benutzen;<br />

– sie dürfen die Ergebnisse ihrer Untersuchungen nur<br />

dem ASN, dem Organisationsausschuss, den Sportkommissaren<br />

und dem Rennleiter – unter Ausschluss<br />

jeder anderen Person – mitteilen;<br />

– sie müssen in eigener Verantwortung ihre Protokolle<br />

aufstellen, unterschreiben und sie derjenigen der vorgenannten<br />

Stellen einreichen, die den Auftrag gegeben<br />

hat, sie auszufertigen.<br />

146. Pflichten der Abnahmekommissare<br />

Die Abnahmekommissare sind mit allen Kontrollen beauftragt,<br />

welche das Gewicht der Fahrzeuge, die Abmessungen<br />

der Karosserie und der Zubehörteile sowie die<br />

Papiere der Bewerber und Fahrer (Lizenzen, Führerschein,<br />

Versicherungspapiere usw.) betreffen.<br />

Die Funktionen der Abnahmekommissare können den<br />

Technischen Kommissaren übertragen werden.<br />

Die Abnahmekommissare müssen:<br />

– ihre Funktionen entweder vor Beginn der Veranstaltung<br />

auf Ersuchen des ASN bzw. des Organisationsausschusses<br />

oder während der Veranstaltung auf Ersuchen<br />

des Rennleiters ausüben;<br />

– die von dem ASN zugelassenen oder anerkannten<br />

Kontrollapparate benutzen;<br />

– sie dürfen die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur dem ASN,<br />

dem Organisationsausschuss, den Sportkommissaren<br />

und dem Rennleiter – unter Ausschluss jeder anderen<br />

Person – mitteilen;<br />

– sie müssen in eigener Verantwortung ihre Protokolle<br />

aufstellen, unterzeichnen und sie derjenigen der<br />

oben genannten Stellen einreichen, die ihnen den<br />

Auftrag zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat.<br />

147. Pflichten des Boxenaufsichtspersonals<br />

Das Boxenaufsichtspersonal ist damit beauftragt, alle<br />

Tätigkeiten, die zur Versorgung der Fahrzeuge während<br />

eines Wettbewerbes gehören, zu überwachen und die<br />

Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Ausschreibung<br />

durchzusetzen.<br />

Sie unterstehen dem Rennleiter, dem sie sofort jeden Verstoß<br />

eines Bewerbers oder Fahrers melden müssen.<br />

Am Schluss eines jeden Wettbewerbes müssen sie dem<br />

Rennleiter, je nach den ergangenen Anweisungen, mündlich<br />

oder schriftlich über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.<br />

148. Pflichten der Streckenbeobachter und der<br />

Streckenposten<br />

Die Streckenbeobachter beziehen längs der Rennstrecke<br />

ihre Posten, die ihnen von dem Rennleiter oder dem Organisationsausschuss<br />

angewiesen werden. Vom Beginn<br />

der Veranstaltung an untersteht jeder Streckenbeobachter<br />

dem Rennleiter und er muss diesem sofort mit den ihm zur<br />

Verfügung stehenden Mitteln (Fernsprecher, Signale, Kuriere<br />

usw.) Unfälle oder Zwischenfälle melden, die sich in dem<br />

in seiner Kontrolle unterstehenden Abschnitt ereignen.<br />

Die Streckenposten sind im Besonderen mit der Handhabung<br />

der Signalflaggen betraut (vgl. Anhang H). Sie können<br />

gleichzeitig Streckenbeobachter sein.<br />

Am Schluss eines jeden Wettbewerbes muss jeder Streckenpostenleiter<br />

dem Rennleiter einen schriftlichen Bericht<br />

über die von ihm festgestellten Zwischenfälle bzw.<br />

Unfälle übermitteln.<br />

Während der Wettbewerbe sollen, falls nicht vom Rennleiter<br />

eine gegenteilige Anweisung gegeben wurde, die Streckenbeobachter,<br />

soweit es ihnen möglich ist, der Einsatzzentrale<br />

die Reihenfolge der Durchfahrt der Teilnehmer an<br />

ihren Kontrollposten durchgeben, und zwar, wenn es sich<br />

um ein Rundstreckenrennen handelt für jede Runde.<br />

149. Pflichten der Richter<br />

a) Startrichter (vgl. Artikel 95).<br />

b) Zielrichter<br />

Bei Wettbewerben, in denen es darauf ankommt, die<br />

Reihenfolge festzustellen, in der die Teilnehmer die<br />

Ziellinie durchfahren, wird ein Zielrichter ernannt, der<br />

mit dieser Feststellung beauftragt ist.<br />

c) Sachrichter<br />

Bei Wettbewerben, in denen es darauf ankommt zu<br />

entscheiden, ob ein Fahrer eine Linie berührt oder<br />

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