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HANDBUCH - Scuderia Solagon e.V.

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ISG - Anhang A<br />

6.2 Zweck der Probenentnahme und -analyse<br />

Proben werden analysiert, um in der Verbotsliste<br />

aufgeführten verbotener Substanzen und verbotenen<br />

Methoden oder andere Substanzen nachzuweisen,<br />

die die WADA gemäß Artikel 4.5 (Montoring<br />

Programm) überwacht, oder um der FIA oder<br />

den ASN zum Zwecke der Dopingbekämpfung<br />

dabei zu helfen, ein Profil relevanter Parameter im<br />

Urin, Blut oder einer anderen Matrix eines Athleten<br />

zu erstellen, u. a. DNS- oder Genomprofilerstellung.<br />

Dies erfolgt in strikter Übereinstimmung mit dem<br />

Internationalen Standard für Datenschutz.<br />

6.3 Verwendung von Proben zu Forschungszwecken<br />

Proben dürfen ohne schriftliche Einwilligung des<br />

Athleten nicht für andere Zwecke als die in Artikel<br />

6.2 beschriebenen Zwecke verwendet werden. Bei<br />

Proben, die (mit Zustimmung des Athleten) für andere<br />

Zwecke als die in Artikel 6.2 beschriebenen<br />

Zwecke verwendet werden, müssen sämtliche Identifikationsmittel<br />

entfernt werden, so dass kein Rückschluss<br />

auf den jeweiligen Athleten möglich ist.<br />

6.4 Standards für die Analyse von Proben und Berichterstattung<br />

Die Labors analysieren die Proben und melden ihre<br />

Ergebnisse gemäß dem internationalen Standard<br />

für Laboranalysen.<br />

6.5 Erneute Analyse von Proben<br />

Proben können für den Zweck des Artikels 6.2<br />

jederzeit erneut analysiert werden, jedoch ausschließlich<br />

auf Anweisung der Anti-Doping-Organisation,<br />

die die Probenahme veranlasst hat, oder<br />

der WADA. Die Umstände und Voraussetzungen<br />

für die erneute Analyse von Proben müssen den<br />

Anforderungen des Internationalen Standards für<br />

Laboranalysen entsprechen.<br />

Artikel 7<br />

Bearbeitung der Ergebnisse<br />

7.1 Bearbeitung der Ergebnisse bei von der FIA initiierten<br />

Kontrollen<br />

Die Bearbeitung der Ergebnisse bei Kontrollen, die<br />

von der FIA initiiert wurden, muss wie nachfolgend<br />

aufgeführt vorgenommen werden:<br />

7.1.1 Die Ergebnisse aller Analysen müssen in verschlüsselter<br />

Form in einem Bericht, der von einem offiziellen<br />

Vertreter des Labors unterzeichnet ist, an die<br />

FIA geschickt werden. Alle Mitteilungen müssen<br />

vertraulich und in Übereinstimmung mit dem Internationalen<br />

Standard für Datenschutz verfasst<br />

werden.<br />

7.1.2 Erste Überprüfung bei positiven Analyseergebnissen<br />

Bei Erhalt eines positiven Analyseergebnisses einer<br />

A-Probe führt die FIA eine Untersuchung durch,<br />

um festzustellen,<br />

a) ob eine gültige medizinische Ausnahmegenehmigung<br />

erteilt wurde oder in Übereinstimmung mit<br />

dem Internationalen Standard für Medizinische<br />

Ausnahmegenehmigung) erteilt wird, oder<br />

b) ob eine offensichtliche Abweichung vom Internationalen<br />

Standard für Kontrollen oder Internationalen<br />

Standard für Laboranalysen vorliegt, welche<br />

das von der Norm abweichende Analyseergebnis<br />

verursachte.<br />

7.1.3 Mitteilung nach der ersten Überprüfung bei einem<br />

positiven Analyseergebnis<br />

Falls sich bei der ersten Überprüfung gemäß Artikel<br />

7.1.2 herausstellt, dass<br />

– weder eine gültige TUE, noch eine Berechtigung<br />

zu einer TUE gemäß Anlage Internationalem<br />

Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigung)<br />

vorliegt,<br />

– noch eine Abweichung vorliegt, welche zu dem<br />

positiven Analyseergebnisses geführt hat,<br />

informiert die FIA den Athleten unverzüglich über:<br />

a) das von der Norm abweichende Analyseergebnis,<br />

b) den Artikel der Bestimmungen, gegen den verstoßen<br />

wurde,<br />

c) das Recht des Athleten, innerhalb einer Frist von<br />

vier Werktagen, beginnend mit dem Empfang<br />

der Mitteilung durch eingeschriebenen Brief, die<br />

Analyse der B-Probe zu beantragen oder, falls er<br />

dies unterlässt, dass er damit auf die Analyse der<br />

B-Probe verzichtet,<br />

d) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Analyse<br />

der B-Probe, sofern der Athlet oder die FIA<br />

eine solche Analyse beantragt,<br />

e) die Möglichkeit für den Athleten und/oder den<br />

Vertreter des Athleten, der Öffnung und Analyse<br />

der B-Probe innerhalb des Zeitraumes, wie<br />

er durch den Internationalen Standard für Laboranalysen<br />

vorgeschrieben ist, beizuwohnen,<br />

wenn eine solche Analyse beantragt wird, und<br />

f) das Recht des Athleten, Kopien der Laborunterlagen<br />

zu den A- und B-Proben anzufordern, welche<br />

die Informationen gemäß dem Internationalen<br />

Standard für Laboranalysen enthalten.<br />

Die FIA muss auch den ASN, der die Lizenz des Athleten<br />

ausgestellt hat, die Nationale Anti-Doping-Organisation<br />

des Athleten und die WADA informieren.<br />

Beschließt die FIA, das positive Analyseergebnis<br />

nicht als einen Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen<br />

vorzubringen, so wird der Athlet, der<br />

ASN, welcher die Lizenz des Athleten ausgestellt<br />

hat, die Nationale Anti-Doping-Organisation des<br />

Athleten und die WADA hierüber informiert.<br />

Sollte die Analyse der B-Probe auf Veranlassung<br />

des Athelten durchgeführt worden sein, werden<br />

dem Athleten die Kosten für die Analyse in Rechnung<br />

gestellt. Sie werden dem Athleten zurück<br />

erstattet, wenn das Ergebnis der Analyse negativ<br />

ausfällt.<br />

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