Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
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8.2.1.4 Gefährdungsbeurteilung schwachgebundener<br />
Asbestprodukte<br />
Die nachfolgenden Aussagen gelten allgemein für<br />
schwachgebundene Asbestprodukte, z. B. Cushion-<br />
Vinyl-Bodenbeläge, Asbestpappen (in Heizkörpernischen),<br />
asbesthaltigen Steinholzestrich u. ä.<br />
8.2.1.4.1 Allgemeines<br />
Asbesthaltige Materialien sind an folgenden Merkmalen<br />
zu erkennen:<br />
Weißgraue bis graue Farbe<br />
Stumpfe Oberfläche<br />
Abstehende Faserbüschel an den Bruchkanten<br />
Eine definitive Aussage, ob ein Produkt Asbest enthält,<br />
ist selbst für Fachleute nicht immer einfach. Das als<br />
asbesthaltig vermutete Produkt sollte daher immer einer<br />
Materialanalyse unterzogen werden. Damit wird geklärt<br />
ob es sich um ein asbesthaltiges Material handelt und,<br />
wenn ja,<br />
welche Asbestarten enthalten sind und<br />
ob es sich um ein schwachgebundenes oder um ein<br />
festgebundenes Asbestprodukt im Sinne der Asbest-<br />
Richtlinie handelt.<br />
Zunächst gilt: Das bloße Vorhandensein eines asbesthaltigen<br />
Bauproduktes bedeutet nicht zwangsläufig eine<br />
Gesundheitsgefahr. Vielmehr sind es die Eigenschaften<br />
des Asbestproduktes, sein Zustand und mögliche Einflüsse<br />
auf das Material, die dazu führen können, dass<br />
eine Gefahr für die Gebäudenutzenden besteht. In diesem<br />
Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass Asbestprodukte<br />
nicht kontinuierlich Fasern an die Umgebung<br />
abgeben, sondern die Faserfreisetzung – wenn überhaupt<br />
– schubweise erfolgt. Über Zeitpunkt und Ausmaß einer<br />
Faserabgabe können im Voraus keine Angaben gemacht<br />
werden. Dies bedeutet auch, dass einzelne Raumluftmessungen<br />
nur Momentaufnahmen darstellen und damit<br />
keine zuverlässige Aussage über eine mögliche Gesundheitsgefährdung<br />
erlauben. Die Wahrscheinlichkeit für<br />
eine Faserfreisetzung und damit die Höhe des Gesundheitsrisikos<br />
kann nur von einem Sachverständigen beurteilt<br />
werden.<br />
Tabelle 8.2.1.4.1: Ablaufschema bei Verdacht auf asbesthaltige Bauprodukte<br />
Bauprodukt asbesthaltig ?<br />
ja<br />
schwachgebunden<br />
festgebunden<br />
Verpflichtung zur Feststellung der<br />
Sanierungsdringlichkeit gem. Asbest-<br />
Richtlinie durch Sachverständigen<br />
keine Sanierungsverpflichtung<br />
Dringlichkeitsstufe I: Sanierung unverzüglich erforderlich<br />
Dringlichkeitsstufe II: Neubewertung nach zwei Jahren<br />
Dringlichkeitsstufe III: Neubewertung nach fünf Jahren<br />
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