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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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8.2.1.4 Gefährdungsbeurteilung schwachgebundener<br />

Asbestprodukte<br />

Die nachfolgenden Aussagen gelten allgemein für<br />

schwachgebundene Asbestprodukte, z. B. Cushion-<br />

Vinyl-Bodenbeläge, Asbestpappen (in Heizkörpernischen),<br />

asbesthaltigen Steinholzestrich u. ä.<br />

8.2.1.4.1 Allgemeines<br />

Asbesthaltige Materialien sind an folgenden Merkmalen<br />

zu erkennen:<br />

Weißgraue bis graue Farbe<br />

Stumpfe Oberfläche<br />

Abstehende Faserbüschel an den Bruchkanten<br />

Eine definitive Aussage, ob ein Produkt Asbest enthält,<br />

ist selbst für Fachleute nicht immer einfach. Das als<br />

asbesthaltig vermutete Produkt sollte daher immer einer<br />

Materialanalyse unterzogen werden. Damit wird geklärt<br />

ob es sich um ein asbesthaltiges Material handelt und,<br />

wenn ja,<br />

welche Asbestarten enthalten sind und<br />

ob es sich um ein schwachgebundenes oder um ein<br />

festgebundenes Asbestprodukt im Sinne der Asbest-<br />

Richtlinie handelt.<br />

Zunächst gilt: Das bloße Vorhandensein eines asbesthaltigen<br />

Bauproduktes bedeutet nicht zwangsläufig eine<br />

Gesundheitsgefahr. Vielmehr sind es die Eigenschaften<br />

des Asbestproduktes, sein Zustand und mögliche Einflüsse<br />

auf das Material, die dazu führen können, dass<br />

eine Gefahr für die Gebäudenutzenden besteht. In diesem<br />

Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass Asbestprodukte<br />

nicht kontinuierlich Fasern an die Umgebung<br />

abgeben, sondern die Faserfreisetzung – wenn überhaupt<br />

– schubweise erfolgt. Über Zeitpunkt und Ausmaß einer<br />

Faserabgabe können im Voraus keine Angaben gemacht<br />

werden. Dies bedeutet auch, dass einzelne Raumluftmessungen<br />

nur Momentaufnahmen darstellen und damit<br />

keine zuverlässige Aussage über eine mögliche Gesundheitsgefährdung<br />

erlauben. Die Wahrscheinlichkeit für<br />

eine Faserfreisetzung und damit die Höhe des Gesundheitsrisikos<br />

kann nur von einem Sachverständigen beurteilt<br />

werden.<br />

Tabelle 8.2.1.4.1: Ablaufschema bei Verdacht auf asbesthaltige Bauprodukte<br />

Bauprodukt asbesthaltig ?<br />

ja<br />

schwachgebunden<br />

festgebunden<br />

Verpflichtung zur Feststellung der<br />

Sanierungsdringlichkeit gem. Asbest-<br />

Richtlinie durch Sachverständigen<br />

keine Sanierungsverpflichtung<br />

Dringlichkeitsstufe I: Sanierung unverzüglich erforderlich<br />

Dringlichkeitsstufe II: Neubewertung nach zwei Jahren<br />

Dringlichkeitsstufe III: Neubewertung nach fünf Jahren<br />

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