Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
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8.2.1.4.2 Die Asbest-Richtlinie – Gefährdungsbeurteilung schwachgebundener<br />
Asbestprodukte<br />
Die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener<br />
Asbestprodukte in Gebäuden“ (Asbest-Richtlinie, Fassung: Januar 1996)<br />
regelt die Gefährdungsbeurteilung und die Feststellung der Sanierungsdringlichkeit<br />
für schwachgebundene Asbestprodukte in Gebäuden. Sie gilt nicht<br />
für festgebundene Asbestprodukte wie z. B. Asbestzement-Platten. Die<br />
Dringlichkeit der Sanierung wird mit Hilfe des Formblattes nach Anhang 1<br />
(„Checkliste“, „Punkteliste“) aufgrund folgender Kriterien bewertet:<br />
I<br />
II<br />
III<br />
IV<br />
V<br />
VI<br />
VII<br />
Art des Asbestproduktes<br />
Asbestart(en)<br />
Oberflächenstruktur des Asbestproduktes<br />
Zustand des Asbestproduktes (Beschädigungen)<br />
Beeinträchtigung des Asbestproduktes (z.B. direkte Zugänglichkeit,<br />
Erschütterungen)<br />
Raumnutzung (Erwachsene, Kinder, Wohnraum, Kellerraum usw.)<br />
Einbauort des Asbestproduktes<br />
Diesen sieben Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren<br />
Summe sich die Dringlichkeit der Sanierung wie folgt ergibt:<br />
Dringlichkeitsstufe I (≥ 80 Punkte):<br />
Sanierung unverzüglich erforderlich<br />
Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr<br />
unverzüglich zu sanieren. Falls die endgültige<br />
Sanierung nicht sofort möglich ist und<br />
der Raum trotzdem weiterhin genutzt werden soll,<br />
müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur<br />
Minderung der Asbestfaser-Konzentration im Raum<br />
ergriffen werden. Diese müssen sicherstellen, dass<br />
eine weitere Nutzung des Raumes ohne konkrete<br />
Gesundheitsgefährdung möglich ist. Vorläufige Maßnahmen<br />
können betrieblicher und baulicher Art sein.<br />
Mit der endgültigen Sanierung muss jedoch spätestens<br />
nach drei Jahren begonnen werden.<br />
Vorläufige Maßnahmen sind jedoch nur zulässig,<br />
wenn eine unkontrollierbare stoßweise Faserabgabe<br />
in die Raumluft während und nach Einleitung solcher<br />
Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.<br />
Vorläufige Maßnahmen sind fachkundig und sorgfältig<br />
auf die baulichen, betrieblichen und nutzungsbedingten<br />
Besonderheiten abgestimmt zu planen, auszuführen<br />
und bis zur endgültigen Sanierung voll<br />
funktionstüchtig zu halten.<br />
Die Einhaltung und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen<br />
ist regelmäßig zu kontrollieren (u. a. auch durch<br />
Raumluftmessungen).<br />
Dringlichkeitsstufe II (70–79 Punkte):<br />
Neubewertung mittelfristig erforderlich<br />
Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen<br />
von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten.<br />
Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I,<br />
so ist entsprechend den Regelungen zu dieser Dringlichkeitsstufe<br />
zu verfahren.<br />
Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte):<br />
Neubewertung langfristig erforderlich<br />
Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen<br />
von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten.<br />
Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I<br />
oder II, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen<br />
Dringlichkeitsstufen zu verfahren.<br />
Nur bei einer Punktesumme von mehr als 80 ist also eine<br />
Sanierung zwingend erforderlich. In diesem Fall ist in<br />
dem betreffenden Raum aufgrund von Art und Zustand<br />
des schwachgebundenen Asbestproduktes jederzeit mit<br />
hohen Asbestfaser-Konzentrationen in der Raumluft zu<br />
rechnen. Der Nachweis einer tatsächlich vorhandenen<br />
oder möglichen Asbestbelastung durch eine Raumluftmessung<br />
ist nicht gefordert.<br />
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