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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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8.2.1.4.2 Die Asbest-Richtlinie – Gefährdungsbeurteilung schwachgebundener<br />

Asbestprodukte<br />

Die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener<br />

Asbestprodukte in Gebäuden“ (Asbest-Richtlinie, Fassung: Januar 1996)<br />

regelt die Gefährdungsbeurteilung und die Feststellung der Sanierungsdringlichkeit<br />

für schwachgebundene Asbestprodukte in Gebäuden. Sie gilt nicht<br />

für festgebundene Asbestprodukte wie z. B. Asbestzement-Platten. Die<br />

Dringlichkeit der Sanierung wird mit Hilfe des Formblattes nach Anhang 1<br />

(„Checkliste“, „Punkteliste“) aufgrund folgender Kriterien bewertet:<br />

I<br />

II<br />

III<br />

IV<br />

V<br />

VI<br />

VII<br />

Art des Asbestproduktes<br />

Asbestart(en)<br />

Oberflächenstruktur des Asbestproduktes<br />

Zustand des Asbestproduktes (Beschädigungen)<br />

Beeinträchtigung des Asbestproduktes (z.B. direkte Zugänglichkeit,<br />

Erschütterungen)<br />

Raumnutzung (Erwachsene, Kinder, Wohnraum, Kellerraum usw.)<br />

Einbauort des Asbestproduktes<br />

Diesen sieben Kriterien sind Bewertungspunkte zugeordnet, aus deren<br />

Summe sich die Dringlichkeit der Sanierung wie folgt ergibt:<br />

Dringlichkeitsstufe I (≥ 80 Punkte):<br />

Sanierung unverzüglich erforderlich<br />

Verwendungen mit dieser Bewertung sind zur Gefahrenabwehr<br />

unverzüglich zu sanieren. Falls die endgültige<br />

Sanierung nicht sofort möglich ist und<br />

der Raum trotzdem weiterhin genutzt werden soll,<br />

müssen unverzüglich vorläufige Maßnahmen zur<br />

Minderung der Asbestfaser-Konzentration im Raum<br />

ergriffen werden. Diese müssen sicherstellen, dass<br />

eine weitere Nutzung des Raumes ohne konkrete<br />

Gesundheitsgefährdung möglich ist. Vorläufige Maßnahmen<br />

können betrieblicher und baulicher Art sein.<br />

Mit der endgültigen Sanierung muss jedoch spätestens<br />

nach drei Jahren begonnen werden.<br />

Vorläufige Maßnahmen sind jedoch nur zulässig,<br />

wenn eine unkontrollierbare stoßweise Faserabgabe<br />

in die Raumluft während und nach Einleitung solcher<br />

Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.<br />

Vorläufige Maßnahmen sind fachkundig und sorgfältig<br />

auf die baulichen, betrieblichen und nutzungsbedingten<br />

Besonderheiten abgestimmt zu planen, auszuführen<br />

und bis zur endgültigen Sanierung voll<br />

funktionstüchtig zu halten.<br />

Die Einhaltung und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen<br />

ist regelmäßig zu kontrollieren (u. a. auch durch<br />

Raumluftmessungen).<br />

Dringlichkeitsstufe II (70–79 Punkte):<br />

Neubewertung mittelfristig erforderlich<br />

Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen<br />

von höchstens zwei Jahren erneut zu bewerten.<br />

Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I,<br />

so ist entsprechend den Regelungen zu dieser Dringlichkeitsstufe<br />

zu verfahren.<br />

Dringlichkeitsstufe III (< 70 Punkte):<br />

Neubewertung langfristig erforderlich<br />

Verwendungen mit dieser Bewertung sind in Abständen<br />

von höchstens fünf Jahren erneut zu bewerten.<br />

Ergibt eine Neubewertung die Dringlichkeitsstufe I<br />

oder II, so ist entsprechend den Regelungen zu diesen<br />

Dringlichkeitsstufen zu verfahren.<br />

Nur bei einer Punktesumme von mehr als 80 ist also eine<br />

Sanierung zwingend erforderlich. In diesem Fall ist in<br />

dem betreffenden Raum aufgrund von Art und Zustand<br />

des schwachgebundenen Asbestproduktes jederzeit mit<br />

hohen Asbestfaser-Konzentrationen in der Raumluft zu<br />

rechnen. Der Nachweis einer tatsächlich vorhandenen<br />

oder möglichen Asbestbelastung durch eine Raumluftmessung<br />

ist nicht gefordert.<br />

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