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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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Reinigung und Beschichtung von unbeschichteten Asbestzement-Platten<br />

Eine dauerhafte Beschichtung würde i. d. R. eine sorgfältige Reinigung der Flächen voraussetzen.<br />

Verwitterungsprodukte, Moos und Mikroorganismen müssten gründlich entfernt werden, um<br />

einen festen, haftfähigen Untergrund für die Beschichtung zu schaffen. Zwangsläufig würden<br />

dabei auch erhebliche Mengen Asbestfaserbüschel aus der Asbestzement-Oberfläche herausgerissen<br />

und zusammen mit Schmutz und Bewuchs weggespült bzw. weggeblasen. Da Reinigungsverfahren,<br />

die die Oberfläche von Asbestzementplatten abtragen, wie Abschleifen, Hochdruckreinigen<br />

und Abbürsten, zu einer Belastung von Luft und Boden mit Asbestfasern führen, sind<br />

diese ausdrücklich verboten.<br />

Aber auch ohne vorausgehende Reinigung ist die Beschichtung von unbeschichteten AZ-Flächen<br />

unzulässig. Grund: Der Umgang mit Asbest ist nach dem Gefahrstoffrecht nur noch für Abbruch-,<br />

Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) erlaubt. Formalrechtlich gilt das<br />

Beschichten von unbeschichteten AZ-Flächen jedoch weder als Sanierung noch als Instandhaltung<br />

und ist aus diesem Grund verboten.<br />

Auch das Aufbringen einer Wärmedämmung auf AZ-Dächer, das Aufbringen einer zweiten<br />

Dachhaut bzw. Begrünung und anderer Dachaufbauten ist verboten. Grundlage hierfür ist § 3<br />

Abs. 1 GefStoffV, der das „Verwenden“ von Asbest bzw. asbesthaltigen Erzeugnissen verbietet.<br />

„Verwenden“ wiederum ist im Chemikaliengesetz u. a. definiert als „Gebrauchen“. Die o. g.<br />

Arbeiten fallen unter das „Gebrauchen“ von asbesthaltigen Erzeugnissen. Voraussetzung für das<br />

Verbot des „Gebrauchens“ von Asbestprodukten ist also nicht, dass bei diesen Arbeiten Fasern<br />

freigesetzt werden – die Tätigkeit an sich ist bereits verboten. Im Übrigen ist auch „das Anbohren<br />

von Asbestzementplatten und das Eintreiben von Befestigungen für das An- oder Aufbringen<br />

einer zusätzlichen Dachdeckung, Abdichtung oder Bekleidung“ nach Nr. 4.1 (1) Technischer<br />

Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 nicht statthaft.<br />

Regelwerke<br />

Technische Regel für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 519, Asbest – Abbruch-, Sanierungs-<br />

und Instandhaltungsarbeiten<br />

http://www.baua.de/prax/ags/<br />

trgs519d.htm<br />

BG-Information BGI 664<br />

Hauptverband der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften (HVBG), Alte<br />

Heerstraße 111, 53754 Sankt Augustin<br />

http://www.hvbg.de/d/bia/pra/<br />

asbest/asbest.htm<br />

Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

Abfall (LAGA-Merkblatt), Mitteilung<br />

23, Erich Schmidt Verlag<br />

http://www.katumwelt.de/icheck/<br />

dokumente/laga_asbest.htm<br />

Instandhaltung, Ausbau<br />

Allgemeine Hinweise für Arbeiten<br />

an Asbestprodukten finden sich in<br />

Abschnitt 8.2.1. Grundsätzlich ist<br />

für die Instandhaltung und den Ausbau<br />

von Asbestzement-Produkten<br />

die Technische Regel für Gefahrstoffe<br />

519 zu beachten. Abschnitt 16<br />

der TRGS 519 beschreibt die „Speziellen<br />

Regelungen für Instandhaltungsarbeiten<br />

an Asbestzement-Produkten“,<br />

Abschnitt 15 die „Speziellen<br />

Regelungen für Abbrucharbeiten<br />

an Asbestzement-Produkten“.<br />

Instandhaltung bedeutet das Arbeiten<br />

an einzelnen AZ-Produkten z. B.<br />

für das Anbringen, Durchführen oder<br />

Entfernen von einzelnen Gerüstankern,<br />

Befestigungen, Leitungen,<br />

Masten oder Dachständern. Auch der<br />

Ausbau einzelner Asbestzement-<br />

Platten und ihr Ersatz durch asbestfreie<br />

Produkte fällt unter den Begriff<br />

Instandhaltung. Im Rahmen von<br />

Instandhaltungsarbeiten ausgebaute,<br />

unbeschädigte einzelne Asbestzement-Produkte<br />

dürfen auch wieder<br />

angebracht werden, soweit dies ohne<br />

Beschädigung oder Bearbeitung<br />

möglich ist. Bei großflächiger<br />

Demontage (Abbrucharbeiten) müssen<br />

Asbestzement-Produkte jedoch<br />

immer entsorgt werden (keine<br />

Instandhaltungsarbeiten).<br />

Der Ausbau von Asbestzement-Platten<br />

sollte nur durch ein Fachunternehmen<br />

mit Sachkundenachweis<br />

nach TRGS 519 erfolgen. Dies muss<br />

kein spezialisiertes Sanierungsunternehmen<br />

sein. Auch viele Dachdeckerbetriebe<br />

verfügen über den<br />

Sachkundenachweis und damit über<br />

geschultes Personal und die notwendigen<br />

Gerätschaften (Adressen bei<br />

der Handwerkskammer). Für den<br />

Ausbau von einzelnen kleinformatigen<br />

AZ-Platten haben die Berufsgenossenschaften<br />

eine Arbeitsanweisung<br />

erstellt, mit der sichergestellt<br />

werden soll, dass bei den Arbeiten<br />

keine Asbestbelastung entsteht<br />

(Arbeitsanweisung BT 6, BG-Information<br />

BGI 664).<br />

Der Ausbau von AZ-Produkten in<br />

Eigenregie ist nicht grundsätzlich<br />

verboten. Allerdings müssen dieselben<br />

Schutzvorkehrungen getroffen<br />

werden und die einschlägigen Regelwerke,<br />

insbesondere die TRGS 519,<br />

beachtet werden. Grundsätzlich ist<br />

die Gefahr, bei diesen Arbeiten sich<br />

selbst oder andere zu gefährden,<br />

groß. Verstöße gegen das Gefahrstoffrecht<br />

können zudem als Ordnungswidrigkeit<br />

oder als Straftat<br />

geahndet werden.<br />

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