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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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Fensterbänke zu den festgebundenen Asbestprodukten (siehe auch Abschn.<br />

8.2.1 Asbest). Damit fallen sie nicht in den Geltungsbereich der Asbest-<br />

Richtlinie, und es besteht keine Sanierungsverpflichtung. Solange die Fensterbänke<br />

nicht beschädigt oder zerstört werden, ist mit einer Faserfreisetzung<br />

nicht zu rechnen. Ab 1991 wurden alle Faserzement-Produkte für den<br />

Hochbau nur noch asbestfrei hergestellt.<br />

Regelwerk<br />

Technische Regel für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 519, Asbest – Abbruch-, Sanierungs-<br />

und Instandhaltungsarbeiten<br />

http://www.baua.de/prax/ags/<br />

trgs519d.htm<br />

Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft<br />

Abfall (LAGA-Merkblatt), Mitteilung<br />

23, Erich Schmidt Verlag<br />

http://www.katumwelt.de/icheck/<br />

dokumente/laga_asbest.htm<br />

Für die Demontage von Asbestzementprodukten wie z. B. AZ-Fensterbänken<br />

gelten gemäß Technischer Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 spezielle<br />

Regelungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bei bruch- und staubfreiem<br />

Arbeiten auf Schutzmaßnahmen weitgehend verzichtet werden kann.<br />

Kann ein Brechen nicht sicher vermieden werden, so lässt sich z. B. durch<br />

Einschlagen der Fensterbank in ein feuchtes Tuch eine Staubfreisetzung verhindern.<br />

Bei verschraubten Fensterbänken kann durch vorsichtiges Lösen der<br />

Schrauben unter gleichzeitigem Besprühen mit Wasser (Blumenspritze) oder<br />

mit Haarlack ein Freiwerden von Asbestfasern vermieden werden.<br />

Die Entsorgung asbesthaltiger Fensterbänke erfolgt als besonders überwachungsbedürftiger<br />

Abfall („Sonderabfall“) mit Abfallschlüssel 17 06 05 und<br />

der Abfallbezeichnung „asbesthaltige Baustoffe“.<br />

Bild 5.2.5.1-2: Asbestzement-Fensterbank<br />

Bild 5.2.5.1-1: Asbestzement-Fensterbank<br />

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