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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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Entsorgung<br />

Die Abfallverzeichnisverordnung enthält im Kapitel Bau- und Abbruchabfälle<br />

die Gruppe Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte.<br />

Darin werden unterschieden:<br />

17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische<br />

17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01<br />

fallen<br />

17 03 03* Kohlenteer und teerhaltige Produkte<br />

Die mit * versehenen Materialien (Teerprodukte) sind wegen ihres hohen<br />

PAK-Gehaltes als besonders überwachungsbedürftiger Abfall („Sonderabfall“)<br />

zur Verwertung und Beseitigung zu entsorgen. Materialien auf Bitumenbasis<br />

ohne Teerbeimengungen sind dagegen keine besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfälle.<br />

5.3 Oberflächen im Innenraum<br />

5.3.1 Fußböden<br />

Während die fest eingebauten Fußböden wie Fliesenbeläge, Steinbeläge,<br />

Terrazzoböden und diversen Holzböden heute noch im Originalzustand<br />

vorhanden sein können, gilt dies für die nur aufgelegten<br />

Bodenbeläge wie Linoleum, Kunststoff/PVC, und Teppichböden<br />

nicht. Letztere sind in der Zwischenzeit meist durch neue<br />

Böden ausgetauscht worden.<br />

Betrachtet werden hier die Bodenbeläge mit bekannten Schadstoffbelastungen.<br />

Folgende Schadstoffe bzw. schadstoffbelastete Materialien können<br />

bei Oberböden auftreten:<br />

PAK-haltige Parkettkleber; siehe nachfolgend Abschn. 5.3.1.1<br />

PAK-haltige Fußbodenplatten; siehe Abschn. 5.3.1.2<br />

Asbesthaltige Fußbodenbeläge, Floor-Flex-Platten; siehe Abschn.<br />

5.3.1.3.1<br />

Asbesthaltige Fußbodenbeläge, Cushion-Vinyl-Bodenbeläge<br />

(schwachgebundenes Asbestprodukt); siehe Abschn. 5.3.1.3.2<br />

(Gefährdungsbeurteilung schwachgebundener Asbestprodukte<br />

siehe Anhang, Abschn. 8.2.1.)<br />

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