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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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5.2.7.3.1 Überprüfung der Fußbodenkonstruktion auf Schimmelpilzwachstum<br />

Bei den dargestellten Schadensbildern (Bild 5.2.7.3-1 bis -4) kann<br />

ein verdeckter mikrobieller Befall im Fußboden vorliegen. In<br />

jedem Fall sollte zunächst der Aufbau des Fußbodens ermittelt<br />

werden. Handelt es sich um einen Steinholzestrich oder einen<br />

schwimmenden Estrich mit organischen Dämmstoffen (Mineralwolle-Dämmstoffe<br />

enthalten organische Bindemittel), sollten<br />

zunächst Proben des Materials mikrobiologisch untersucht werden.<br />

5.2.7.3.2 Bewertung von Schimmelpilzbefall in Fußbodenkonstruktionen<br />

Ergibt die erste Überprüfung, dass ein mikrobieller Schaden vorliegt,<br />

sollte ein Fachmann hinzugezogen werden, damit Art und<br />

Ausmaß des Befalls festgestellt werden und auf der Grundlage dieser<br />

Daten mögliche Auswirkungen auf den hygienischen Zustand<br />

des Wohnraumes beurteilt werden können. Schimmelpilzbefall in<br />

Wohninnenräumen ist grundsätzlich nicht tolerierbar (siehe Schimmelpilz-<strong>Leitfaden</strong>).<br />

Im Sinne der gesundheitlichen Vorsorge ist<br />

sicherzustellen, dass von dem Schaden keine Beeinträchtigung für<br />

die Bewohnerschaft ausgeht. Dabei ist stets auch die Verhältnismäßigkeit<br />

der Maßnahmen zu berücksichtigen. Zur Abklärung des<br />

Umfangs erforderlicher Maßnahmen kann es sinnvoll sein, auch<br />

die Schimmelpilzkonzentration in der Luft und im sedimentierten<br />

Staub des Wohnbereichs zu bestimmen. Für die Bewertung der<br />

Ergebnisse können Referenzwerte aus dem Schimmelpilz-<strong>Leitfaden</strong><br />

des Umweltbundesamtes herangezogen werden (siehe Anhang,<br />

Abschn. 8.2.7).<br />

5.2.7.3.3 Sanierung von Schimmelpilzbefall<br />

Welche Maßnahmen zur Sanierung eines mikrobiell kontaminierten<br />

Fußbodens zu treffen sind, kann nur im Einzelfall beurteilt<br />

werden. Bei einem großflächigen Befall der Dämmschicht in<br />

einem Wohnraum sind Beeinträchtigungen der Bewohnerschaft<br />

wie z. B. Gerüche und stoffliche Expositionen durch Desinfektion,<br />

Geruchsneutralisation und dauerelastische Versiegelung von Fugen<br />

nicht zu verhindern. In diesen Fällen kann ein Austausch von Teilen<br />

oder des gesamten Fußbodens erforderlich sein.<br />

Bei mikrobiellen Kontaminationen im Bereich der Fußbodenkonstruktion<br />

handelt es sich vielfach um Schäden, die nach den Kriterien<br />

des Schimmelpilz-<strong>Leitfaden</strong>s in die Kategorie III einzustufen<br />

sind. Die Arbeiten an diesem kontaminierten Bauteil sollten von<br />

Fachunternehmen und Personen mit entsprechender Sachkunde<br />

durchgeführt werden. Durch eine räumliche Trennung des Sanierungsbereiches<br />

ist sicherzustellen, dass kein schimmelpilzhaltiger<br />

Baustaub in angrenzende Wohnbereiche eindringt. Die Arbeiten<br />

sind unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen<br />

(BioStoffV, TRBA 400, TRGS 540, TRGS 907) durchzuführen.<br />

Regelwerke/<strong>Leitfaden</strong>:<br />

Umweltbundesamt (Hrsg.): <strong>Leitfaden</strong> zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung<br />

und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen. Berlin 2002<br />

http://www.umweltbundesamt.org/fpdf-l/2199.pdf<br />

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg (Hrsg.): Handlungsempfehlung für<br />

die Sanierung von mit Schimmelpilzen befallenen Innenräumen. Stuttgart, 2004<br />

BioStoffV: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten<br />

mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung). BGBl. I 1999, S. 50<br />

TRBA 400: Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe: Handlungsanleitung<br />

zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen.<br />

BArbBl. Nr. 4 (2002), S. 122 http://www.baua.de/prax/abas/trba400.htm<br />

TRBA 500: Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe: Allgemeine Hygienemaßnahmen:<br />

Mindestanforderungen. BArbBl. Nr. 6 (1999), S. 77<br />

http://www.baua.de/prax/ abas/trba500.htm<br />

TRGS 540: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Sensibilisierende Stoffe. BArbBl.<br />

Nr. 2 (2000), S. 73<br />

TRGS 907: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Verzeichnis sensibilisierender<br />

Stoffe. BArbBl. Nr. 2 (2000), S. 90<br />

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