Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
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Bewertung von eingebauten „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen<br />
Eine Sanierungsverpflichtung für Bauprodukte aus künstlichen Mineralfasern<br />
gibt es nicht. Auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen kommt<br />
das Umweltbundesamt hinsichtlich einer möglichen Freisetzung von KMF in<br />
die Raumluft zu folgendem Ergebnis:<br />
Die gemäß den Bauvorschriften ordnungsgemäß eingebauten Wärmedämmungenen<br />
aus KMF führen nicht zu Innenraum-Belastungen.<br />
Solange nicht staubbildende Arbeiten an diesen Materialien durchgeführt<br />
werden, sind keinerlei Maßnahmen erforderlich.<br />
Dagegen kann bei Vorliegen bautechnischer Mängel oder infolge von<br />
baulichen Eingriffen die Konzentration lungengängiger Fasern aus den<br />
eingebauten KMF-Produkten (Produktfasern) in der Raumluft stark<br />
erhöht sein. Unabhängig von der Faserbelastung ist es in diesen Fällen<br />
aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erforderlich, die<br />
Mängel abzustellen bzw. zu beseitigen.<br />
Grenzwerte für eine tolerable Konzentration künstlicher Mineralfasern in der<br />
Innenraumluft gibt es bisher nicht. Allgemein gelten jedoch Konzentrationen<br />
von K2/K3-Produktfasern in der Größenordnung über 1.000 Fasern pro<br />
Kubikmeter Raumluft als überhöht. In solchen Fällen müssen geeignete Maßnahmen<br />
ergriffen werden, die eine weitere Freisetzung von KMF verhindern.<br />
Schutzstufe 1 (S1) gilt für Tätigkeiten, die<br />
erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer<br />
Faser-Exposition führen. Bei den hierunter aufgeführten<br />
Tätigkeiten ist nur eine geringe Belastung<br />
durch Faserstäube zu erwarten.<br />
Schutzstufe 2 (S2) gilt für Tätigkeiten, bei<br />
denen die Einhaltung des Luft-Grenzwertes für<br />
gewerbliche Arbeiten (250.000 F/m 3 ) gewährleistet<br />
ist.<br />
Schutzstufe 3 (S3) gilt für Tätigkeiten, bei<br />
denen die Einhaltung des Luft-Grenzwertes für<br />
gewerbliche Arbeiten nicht gewährleistet ist<br />
(nicht in den Tabellen aufgeführt).<br />
5.2.9.2.2 Arbeiten an „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen –<br />
Allgemeines<br />
Arbeiten an krebserzeugenden oder krebsverdächtigen Mineralwolle-Dämmstoffen<br />
dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die<br />
über die einschlägigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen<br />
verfügen. Die Beschäftigten müssen mit den auftretenden<br />
Gefahren und den zu treffenden Schutzmaßnahmen vertraut sein.<br />
Die unter Arbeitsschutzgesichtspunkten notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
für Arbeiten an „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen (K2-<br />
oder K3-Einstufung) sind durch die Technische Regel für Gefahrstoffe<br />
(TRGS) 521 festgelegt, insbesondere durch deren Anlage 4.<br />
Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für die verschiedenen<br />
Tätigkeiten sind den Tabellen „Tätigkeiten im Bereich Hochbau“<br />
(Tabelle 5.2.9.2.2-1) und „Zuordnung von Schutzstufen und<br />
Arbeitsschutzmaßnahmen“ (Tabelle 5.2.9.2.2-2) zu entnehmen.<br />
Beide Tabellen zusammengenommen werden als Schutzstufenkonzept<br />
bezeichnet. Danach wird zunächst anhand von Tab. 5.2.9.2.2-1<br />
geprüft, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt und welche<br />
Schutzstufe für diese Tätigkeit vorgesehen ist (S1 oder S2). Die für<br />
diese Schutzstufe vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind<br />
dann der Tab. 5.2.9.2.2-2 zu entnehmen.<br />
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