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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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Bewertung von eingebauten „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen<br />

Eine Sanierungsverpflichtung für Bauprodukte aus künstlichen Mineralfasern<br />

gibt es nicht. Auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen kommt<br />

das Umweltbundesamt hinsichtlich einer möglichen Freisetzung von KMF in<br />

die Raumluft zu folgendem Ergebnis:<br />

Die gemäß den Bauvorschriften ordnungsgemäß eingebauten Wärmedämmungenen<br />

aus KMF führen nicht zu Innenraum-Belastungen.<br />

Solange nicht staubbildende Arbeiten an diesen Materialien durchgeführt<br />

werden, sind keinerlei Maßnahmen erforderlich.<br />

Dagegen kann bei Vorliegen bautechnischer Mängel oder infolge von<br />

baulichen Eingriffen die Konzentration lungengängiger Fasern aus den<br />

eingebauten KMF-Produkten (Produktfasern) in der Raumluft stark<br />

erhöht sein. Unabhängig von der Faserbelastung ist es in diesen Fällen<br />

aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erforderlich, die<br />

Mängel abzustellen bzw. zu beseitigen.<br />

Grenzwerte für eine tolerable Konzentration künstlicher Mineralfasern in der<br />

Innenraumluft gibt es bisher nicht. Allgemein gelten jedoch Konzentrationen<br />

von K2/K3-Produktfasern in der Größenordnung über 1.000 Fasern pro<br />

Kubikmeter Raumluft als überhöht. In solchen Fällen müssen geeignete Maßnahmen<br />

ergriffen werden, die eine weitere Freisetzung von KMF verhindern.<br />

Schutzstufe 1 (S1) gilt für Tätigkeiten, die<br />

erfahrungsgemäß zu keiner oder nur geringer<br />

Faser-Exposition führen. Bei den hierunter aufgeführten<br />

Tätigkeiten ist nur eine geringe Belastung<br />

durch Faserstäube zu erwarten.<br />

Schutzstufe 2 (S2) gilt für Tätigkeiten, bei<br />

denen die Einhaltung des Luft-Grenzwertes für<br />

gewerbliche Arbeiten (250.000 F/m 3 ) gewährleistet<br />

ist.<br />

Schutzstufe 3 (S3) gilt für Tätigkeiten, bei<br />

denen die Einhaltung des Luft-Grenzwertes für<br />

gewerbliche Arbeiten nicht gewährleistet ist<br />

(nicht in den Tabellen aufgeführt).<br />

5.2.9.2.2 Arbeiten an „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen –<br />

Allgemeines<br />

Arbeiten an krebserzeugenden oder krebsverdächtigen Mineralwolle-Dämmstoffen<br />

dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die<br />

über die einschlägigen betrieblichen und personellen Voraussetzungen<br />

verfügen. Die Beschäftigten müssen mit den auftretenden<br />

Gefahren und den zu treffenden Schutzmaßnahmen vertraut sein.<br />

Die unter Arbeitsschutzgesichtspunkten notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

für Arbeiten an „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen (K2-<br />

oder K3-Einstufung) sind durch die Technische Regel für Gefahrstoffe<br />

(TRGS) 521 festgelegt, insbesondere durch deren Anlage 4.<br />

Art und Umfang der Schutzmaßnahmen für die verschiedenen<br />

Tätigkeiten sind den Tabellen „Tätigkeiten im Bereich Hochbau“<br />

(Tabelle 5.2.9.2.2-1) und „Zuordnung von Schutzstufen und<br />

Arbeitsschutzmaßnahmen“ (Tabelle 5.2.9.2.2-2) zu entnehmen.<br />

Beide Tabellen zusammengenommen werden als Schutzstufenkonzept<br />

bezeichnet. Danach wird zunächst anhand von Tab. 5.2.9.2.2-1<br />

geprüft, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt und welche<br />

Schutzstufe für diese Tätigkeit vorgesehen ist (S1 oder S2). Die für<br />

diese Schutzstufe vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind<br />

dann der Tab. 5.2.9.2.2-2 zu entnehmen.<br />

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