Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
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Tabelle 8.2.7.1.4: Bewertung von Schadenstellen in Innenräumen (Quelle: Schimmelpilz-<strong>Leitfaden</strong>, UBA 2002):<br />
Kategorie 1* Kategorie 2* Kategorie 3*<br />
Schadensausmaß keine bzw. sehr geringe mittlere Biomasse; ober- große Biomasse; große<br />
(sichtbare und nicht Biomasse (z.B. geringe flächliche Ausdehnung flächige Ausdehnung<br />
sichtbare Material- Oberflächenschäden < 0,5 m 2 , tiefere Schichten > 0,5 m 2 , auch tiefere<br />
schäden) < 20 cm 2 ) sind nur lokal begrenzt Schichten können<br />
betroffen<br />
betroffen sein<br />
* Für die Einstufung in die nächsthöhere Bewertungsstufe reicht die Überschreitung einer Forderung. Beispiel: Ein Befall mit geringer<br />
Oberfläche ist nach Kategorie 2 oder 3 einzuordnen, wenn zusätzlich auch tiefere Materialschichten betroffen sind<br />
Als Sanierungsarbeiten kleineren Umfangs können<br />
Arbeiten an Schäden eingestuft werden, die der<br />
Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind, sofern es sich<br />
um einen oberflächlichen Befall handelt und keine<br />
Schimmelpilzarten vorkommen, die gesundheitlich<br />
besonders bedeutsam sind. Schäden kleineren<br />
Umfangs können unter Berücksichtigung von einfachen<br />
Schutzmaßnahmen – Handschuhe, Mundschutz<br />
und Schutzbrille – auch von nicht Fachleuten<br />
durchgeführt werden. Sofern bauliche Arbeiten an<br />
einer Bausubstanz vorgenommen werden sollen, die<br />
in größeren Umfang (vgl. Kategorie 3) einen Schimmelpilzbefall<br />
aufweist, handelt es sich nach der Biostoffverordnung<br />
(BioStoffV) um „nicht gezielte<br />
Tätigkeiten“ mit biologischen Arbeitsstoffen. Demnach<br />
muss die Beseitigung von mikrobiell kontaminierter<br />
Bausubstanz im Rahmen von Sanierungen<br />
und Modernisierungen unter Beachtung anerkannter<br />
Regeln erfolgen.<br />
In der Praxis ist dies jedoch bislang ein Problem:<br />
Der Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,<br />
hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen<br />
Anforderungen wird in den Technischen<br />
Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) dargestellt.<br />
Während für einzelne Arbeitsfelder, in<br />
denen nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen vorliegen, z. B. bei Versuchstierhaltung<br />
und in Abfallsortieranlagen, bereits konkrete<br />
Regelwerke vorhanden sind, bestehen für bauliche<br />
Arbeiten und den Umgang mit mikrobiell kontaminierten<br />
Bauprodukten derzeit keine Technischen<br />
Regeln.<br />
Vor diesem Hintergrund ist es unklar, ab welchem<br />
Ausmaß eines Schimmelpilzbefalls an der Bausubstanz<br />
eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Bio-<br />
StoffV zu erfolgen hat. Grundsätzlich obliegt die<br />
Gefährdungsbeurteilung dem Unternehmer (z.B.<br />
Auftragnehmer für Abbrucharbeiten). Die TRBA<br />
400 enthält eine Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung<br />
bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen. Gemäß BioStoffV und TRBA 460<br />
sind Pilze als biologische Arbeitsstoffe entsprechend<br />
dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko<br />
in Risikogruppen eingeteilt (siehe Kasten):<br />
Bei Schimmelpilzbefall an Bauteilen handelt es sich<br />
in der Regel um Mikroorganismen, die der Risikogruppe<br />
1 zuzuordnen sind. Neben der Infektionsgefährdung<br />
müssen zusätzlich auch die toxischen und<br />
sensibilisierenden Wirkungen der biologischen<br />
Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt<br />
werden. Diese Wirkungen haben zwar keinen<br />
Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe,<br />
können aber gegebenenfalls weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich machen (Siehe<br />
TRGS 540, TRGS 907).<br />
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