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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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Tabelle 8.2.7.1.4: Bewertung von Schadenstellen in Innenräumen (Quelle: Schimmelpilz-<strong>Leitfaden</strong>, UBA 2002):<br />

Kategorie 1* Kategorie 2* Kategorie 3*<br />

Schadensausmaß keine bzw. sehr geringe mittlere Biomasse; ober- große Biomasse; große<br />

(sichtbare und nicht Biomasse (z.B. geringe flächliche Ausdehnung flächige Ausdehnung<br />

sichtbare Material- Oberflächenschäden < 0,5 m 2 , tiefere Schichten > 0,5 m 2 , auch tiefere<br />

schäden) < 20 cm 2 ) sind nur lokal begrenzt Schichten können<br />

betroffen<br />

betroffen sein<br />

* Für die Einstufung in die nächsthöhere Bewertungsstufe reicht die Überschreitung einer Forderung. Beispiel: Ein Befall mit geringer<br />

Oberfläche ist nach Kategorie 2 oder 3 einzuordnen, wenn zusätzlich auch tiefere Materialschichten betroffen sind<br />

Als Sanierungsarbeiten kleineren Umfangs können<br />

Arbeiten an Schäden eingestuft werden, die der<br />

Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind, sofern es sich<br />

um einen oberflächlichen Befall handelt und keine<br />

Schimmelpilzarten vorkommen, die gesundheitlich<br />

besonders bedeutsam sind. Schäden kleineren<br />

Umfangs können unter Berücksichtigung von einfachen<br />

Schutzmaßnahmen – Handschuhe, Mundschutz<br />

und Schutzbrille – auch von nicht Fachleuten<br />

durchgeführt werden. Sofern bauliche Arbeiten an<br />

einer Bausubstanz vorgenommen werden sollen, die<br />

in größeren Umfang (vgl. Kategorie 3) einen Schimmelpilzbefall<br />

aufweist, handelt es sich nach der Biostoffverordnung<br />

(BioStoffV) um „nicht gezielte<br />

Tätigkeiten“ mit biologischen Arbeitsstoffen. Demnach<br />

muss die Beseitigung von mikrobiell kontaminierter<br />

Bausubstanz im Rahmen von Sanierungen<br />

und Modernisierungen unter Beachtung anerkannter<br />

Regeln erfolgen.<br />

In der Praxis ist dies jedoch bislang ein Problem:<br />

Der Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,<br />

hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen<br />

Anforderungen wird in den Technischen<br />

Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) dargestellt.<br />

Während für einzelne Arbeitsfelder, in<br />

denen nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen vorliegen, z. B. bei Versuchstierhaltung<br />

und in Abfallsortieranlagen, bereits konkrete<br />

Regelwerke vorhanden sind, bestehen für bauliche<br />

Arbeiten und den Umgang mit mikrobiell kontaminierten<br />

Bauprodukten derzeit keine Technischen<br />

Regeln.<br />

Vor diesem Hintergrund ist es unklar, ab welchem<br />

Ausmaß eines Schimmelpilzbefalls an der Bausubstanz<br />

eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Bio-<br />

StoffV zu erfolgen hat. Grundsätzlich obliegt die<br />

Gefährdungsbeurteilung dem Unternehmer (z.B.<br />

Auftragnehmer für Abbrucharbeiten). Die TRBA<br />

400 enthält eine Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung<br />

bei Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen. Gemäß BioStoffV und TRBA 460<br />

sind Pilze als biologische Arbeitsstoffe entsprechend<br />

dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko<br />

in Risikogruppen eingeteilt (siehe Kasten):<br />

Bei Schimmelpilzbefall an Bauteilen handelt es sich<br />

in der Regel um Mikroorganismen, die der Risikogruppe<br />

1 zuzuordnen sind. Neben der Infektionsgefährdung<br />

müssen zusätzlich auch die toxischen und<br />

sensibilisierenden Wirkungen der biologischen<br />

Arbeitsstoffe bei der Beurteilung zusätzlich berücksichtigt<br />

werden. Diese Wirkungen haben zwar keinen<br />

Einfluss auf die Zuordnung zu einer Schutzstufe,<br />

können aber gegebenenfalls weitergehende<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich machen (Siehe<br />

TRGS 540, TRGS 907).<br />

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