Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
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5.3.1.1.3 Minderungsmaßnahmen – Sanierung<br />
Die PAK-Belastung in Räumen, in denen Parkettböden mit Teerklebstoffen<br />
verlegt sind, kann grundsätzlich auf zwei verschiedene<br />
Arten vermindert werden: ohne und mit Entfernung des Parketts<br />
und des Klebers. Unabhängig davon, auf welche Art saniert wird,<br />
sollten Räume – soweit sie weiterhin genutzt werden – bis zur<br />
Durchführung expositionsmindernder Maßnahmen ausreichend<br />
gelüftet und regelmäßig feucht gereinigt werden. Dies gilt auch für<br />
Einrichtungsgegenstände wie Mobiliar, Teppiche und Gardinen.<br />
5.3.1.1.3.1 Maßnahmen ohne Entfernen des Parketts und des<br />
Klebers<br />
Arbeiten ohne direkten Kontakt mit dem belasteten Parkett bzw.<br />
Parkettkleber können grundsätzlich auch in Eigenregie oder durch<br />
ein Bodenlegerunternehmen ausgeführt werden. Der Verbleib der<br />
PAK-haltigen Materialien im Fußboden sollte jedoch im Hinblick<br />
auf eine sachgerechte Behandlung bei späteren Umbaumaßnahmen<br />
dokumentiert werden. Teerklebstoffe unter Parkettböden können<br />
durch eine ausreichend dichte und dauerhafte Sperrschicht zum<br />
Raum hin abgedichtet werden. Bei aufgebrachten Versiegelungen<br />
oder neuen Belägen, die als Dampfsperre wirken, sind die bauphysikalischen<br />
Belange zu berücksichtigen. Das Abdichten des Teerklebstoffs<br />
kann erfolgen durch:<br />
Verschließen von Fugen und Neuversiegelung des Parkettbodens<br />
Abdichten des Parkettbodens mit einem neuen Bodenbelag<br />
Verschließen von Fugen und Neuversiegelung des Parkettbodens<br />
Eine Neuversiegelung kommt nur in Betracht, wenn sich der Parkettboden<br />
in einem handwerklich guten Zustand befindet und ausreichend<br />
fest liegt. Die Breite vorhandener offener Fugen sollte<br />
2–3 mm nicht überschreiten. Bei der Herstellung der Versiegelung<br />
ist auf Folgendes zu achten:<br />
Wird das Parkett geschliffen, müssen wirksame Schutzmaßnahmen<br />
gegen Holzstaub ergriffen werden. Denn Holzstaub ist<br />
nachweislich krebserzeugend (Eichen- und Buchenholzstaub)<br />
bzw. krebsverdächig (sonstige Holzstäube).<br />
Es dürfen nur Versiegelungen verwendet werden, die nach Fertigstellung<br />
keine gesundheitsschädlichen Emissionen an die<br />
Raumluft abgeben.<br />
Die Fugen sollten mit speziellen dauerelastischen Materialien<br />
verfüllt werden. Einzelne Fugen, die breiter als 2–3 mm sind,<br />
können mit Holzspänen ausgeleimt werden.<br />
Die Versiegelung ist nur dann ausreichend wirksam, wenn sie<br />
staubdicht ist. Sie sollte zudem rissüberbrückend wirken und<br />
einen hohen Diffusionswiderstand gegen Wasserdampf besitzen.<br />
Die Randfugen zu den Wänden sollten dicht und dauerhaft verschlossen<br />
werden, z. B. mit Dichtungsbändern oder dauerelastischen<br />
Fugenmassen.<br />
Die fertige Versiegelung sollte von Zeit zu Zeit kontrolliert und<br />
ggf. nachgearbeitet werden.<br />
Abdichten mit einem neuen Bodenbelag<br />
Auch durch das zusätzliche Aufbringen eines neuen Bodenbelags kann eine Abdichtung erreicht<br />
werden. Bei intaktem Unterboden kommen hierfür sowohl versiegeltes Parkett, Holzwerkstoffböden<br />
und Laminat wie auch textile und elastische Beläge in Betracht. Diese müssen jedoch<br />
fachgerecht auf dem vorhandenen Parkettboden verlegt werden. Textile und elastische Beläge<br />
wie Teppichböden oder Linoleum stellen von sich aus keine ausreichende Abdichtung dar. Hier<br />
ist eine zusätzliche Sperrschicht erforderlich, z. B. eine reißfeste Alu-Folie oder Holzwerkstoffplatten<br />
mit Nut- und Federverbindung. Solche Platten können neben der Sperrwirkung gleichzeitig<br />
auch die Tragfähigkeit bei nicht mehr intaktem Unterboden wiederherstellen. Randfugen<br />
zu den Wänden werden mit Dichtungsbändern oder dauerelastischen Fugenmassen dicht und<br />
dauerhaft verschlossen. Einzelheiten der Vorgehensweise sollten am besten mit einem Bodenlegerunternehmen<br />
besprochen werden.<br />
5.3.1.1.3.2 Maßnahmen mit Entfernen des Parketts und des Klebers<br />
Kommen die im vorigen Abschnitt genannten Maßnahmen nicht in Betracht, weil z. B. die vollständige<br />
Entfernung des Teerklebers gewünscht ist oder weil der Parkettboden nur noch eine<br />
mangelhafte Tragfähigkeit hat, können der belastete Boden und der Kleber entfernt werden.<br />
Alternativ ist auch der alleinige Ausbau des Parketts möglich. Bei beiden Verfahren ist mit der<br />
Freisetzung PAK-haltiger Stäube zu rechnen. Die Arbeiten dürfen daher nur von Firmen ausgeführt<br />
werden, die mit den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />
vertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen. Oberstes Gebot ist<br />
es, durch geeignete Schutzmaßnahmen die Entstehung, Freisetzung und Verschleppung von<br />
PAK-haltigen Stäuben und damit eine Gefährdung von Personen oder der Umwelt zu vermeiden.<br />
Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 551 ist zu beachten. Unsachgemäßes Arbeiten an<br />
Teerklebern stellt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar. Wegen der auftretenden Gefahren<br />
und auch wegen fehlender Gerätschaften (Spezialsauger) kommt der Ausbau PAK-haltiger<br />
Materialien durch Privatpersonen nicht in Frage.<br />
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