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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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5.3.1.1.3 Minderungsmaßnahmen – Sanierung<br />

Die PAK-Belastung in Räumen, in denen Parkettböden mit Teerklebstoffen<br />

verlegt sind, kann grundsätzlich auf zwei verschiedene<br />

Arten vermindert werden: ohne und mit Entfernung des Parketts<br />

und des Klebers. Unabhängig davon, auf welche Art saniert wird,<br />

sollten Räume – soweit sie weiterhin genutzt werden – bis zur<br />

Durchführung expositionsmindernder Maßnahmen ausreichend<br />

gelüftet und regelmäßig feucht gereinigt werden. Dies gilt auch für<br />

Einrichtungsgegenstände wie Mobiliar, Teppiche und Gardinen.<br />

5.3.1.1.3.1 Maßnahmen ohne Entfernen des Parketts und des<br />

Klebers<br />

Arbeiten ohne direkten Kontakt mit dem belasteten Parkett bzw.<br />

Parkettkleber können grundsätzlich auch in Eigenregie oder durch<br />

ein Bodenlegerunternehmen ausgeführt werden. Der Verbleib der<br />

PAK-haltigen Materialien im Fußboden sollte jedoch im Hinblick<br />

auf eine sachgerechte Behandlung bei späteren Umbaumaßnahmen<br />

dokumentiert werden. Teerklebstoffe unter Parkettböden können<br />

durch eine ausreichend dichte und dauerhafte Sperrschicht zum<br />

Raum hin abgedichtet werden. Bei aufgebrachten Versiegelungen<br />

oder neuen Belägen, die als Dampfsperre wirken, sind die bauphysikalischen<br />

Belange zu berücksichtigen. Das Abdichten des Teerklebstoffs<br />

kann erfolgen durch:<br />

Verschließen von Fugen und Neuversiegelung des Parkettbodens<br />

Abdichten des Parkettbodens mit einem neuen Bodenbelag<br />

Verschließen von Fugen und Neuversiegelung des Parkettbodens<br />

Eine Neuversiegelung kommt nur in Betracht, wenn sich der Parkettboden<br />

in einem handwerklich guten Zustand befindet und ausreichend<br />

fest liegt. Die Breite vorhandener offener Fugen sollte<br />

2–3 mm nicht überschreiten. Bei der Herstellung der Versiegelung<br />

ist auf Folgendes zu achten:<br />

Wird das Parkett geschliffen, müssen wirksame Schutzmaßnahmen<br />

gegen Holzstaub ergriffen werden. Denn Holzstaub ist<br />

nachweislich krebserzeugend (Eichen- und Buchenholzstaub)<br />

bzw. krebsverdächig (sonstige Holzstäube).<br />

Es dürfen nur Versiegelungen verwendet werden, die nach Fertigstellung<br />

keine gesundheitsschädlichen Emissionen an die<br />

Raumluft abgeben.<br />

Die Fugen sollten mit speziellen dauerelastischen Materialien<br />

verfüllt werden. Einzelne Fugen, die breiter als 2–3 mm sind,<br />

können mit Holzspänen ausgeleimt werden.<br />

Die Versiegelung ist nur dann ausreichend wirksam, wenn sie<br />

staubdicht ist. Sie sollte zudem rissüberbrückend wirken und<br />

einen hohen Diffusionswiderstand gegen Wasserdampf besitzen.<br />

Die Randfugen zu den Wänden sollten dicht und dauerhaft verschlossen<br />

werden, z. B. mit Dichtungsbändern oder dauerelastischen<br />

Fugenmassen.<br />

Die fertige Versiegelung sollte von Zeit zu Zeit kontrolliert und<br />

ggf. nachgearbeitet werden.<br />

Abdichten mit einem neuen Bodenbelag<br />

Auch durch das zusätzliche Aufbringen eines neuen Bodenbelags kann eine Abdichtung erreicht<br />

werden. Bei intaktem Unterboden kommen hierfür sowohl versiegeltes Parkett, Holzwerkstoffböden<br />

und Laminat wie auch textile und elastische Beläge in Betracht. Diese müssen jedoch<br />

fachgerecht auf dem vorhandenen Parkettboden verlegt werden. Textile und elastische Beläge<br />

wie Teppichböden oder Linoleum stellen von sich aus keine ausreichende Abdichtung dar. Hier<br />

ist eine zusätzliche Sperrschicht erforderlich, z. B. eine reißfeste Alu-Folie oder Holzwerkstoffplatten<br />

mit Nut- und Federverbindung. Solche Platten können neben der Sperrwirkung gleichzeitig<br />

auch die Tragfähigkeit bei nicht mehr intaktem Unterboden wiederherstellen. Randfugen<br />

zu den Wänden werden mit Dichtungsbändern oder dauerelastischen Fugenmassen dicht und<br />

dauerhaft verschlossen. Einzelheiten der Vorgehensweise sollten am besten mit einem Bodenlegerunternehmen<br />

besprochen werden.<br />

5.3.1.1.3.2 Maßnahmen mit Entfernen des Parketts und des Klebers<br />

Kommen die im vorigen Abschnitt genannten Maßnahmen nicht in Betracht, weil z. B. die vollständige<br />

Entfernung des Teerklebers gewünscht ist oder weil der Parkettboden nur noch eine<br />

mangelhafte Tragfähigkeit hat, können der belastete Boden und der Kleber entfernt werden.<br />

Alternativ ist auch der alleinige Ausbau des Parketts möglich. Bei beiden Verfahren ist mit der<br />

Freisetzung PAK-haltiger Stäube zu rechnen. Die Arbeiten dürfen daher nur von Firmen ausgeführt<br />

werden, die mit den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

vertraut sind und über die erforderlichen Geräte und Ausrüstungen verfügen. Oberstes Gebot ist<br />

es, durch geeignete Schutzmaßnahmen die Entstehung, Freisetzung und Verschleppung von<br />

PAK-haltigen Stäuben und damit eine Gefährdung von Personen oder der Umwelt zu vermeiden.<br />

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 551 ist zu beachten. Unsachgemäßes Arbeiten an<br />

Teerklebern stellt eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar. Wegen der auftretenden Gefahren<br />

und auch wegen fehlender Gerätschaften (Spezialsauger) kommt der Ausbau PAK-haltiger<br />

Materialien durch Privatpersonen nicht in Frage.<br />

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