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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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Befindet sich der Parkettboden in einem ordnungsgemäßen Zustand, sind gemäß „PAK-Hinweisen“<br />

– unabhängig vom BaP-Gehalt des Klebstoffs – keine weiteren Untersuchungen oder Maßnahmen<br />

erforderlich. Allerdings sollte der Parkettboden regelmäßig überprüft und immer in<br />

einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.<br />

Bei einem schadhaften Parkettboden kann ein teerhaltiger Klebstoff zu einer erhöhten PAK-Belastung<br />

im Raum führen. Ein schadhafter Parkettboden liegt vor, wenn<br />

das Parkett ganz oder in größeren Teilbereichen, z. B. an den Rändern, lose liegt oder<br />

Fugen zwischen den Parkettstäben auftreten, die größer als zwei Millimeter sind,<br />

der Unterboden nicht intakt ist, also z. B. hohle Stellen aufweist oder das Parkett nachfedert.<br />

Bei BaP-Gehalten über 10 mg BaP/kg Klebstoff und schadhaftem Parkettboden sollte im nächsten<br />

Schritt eine Analyse des Bodenstaubs durchgeführt werden. Für die gesundheitliche Bewertung<br />

PAK-belasteter Räume ist nämlich im Wesentlichen die BaP-Konzentration des Hausstaubs<br />

relevant. Dazu wird von einem Sachverständigen bzw. einem auf Innenraum-Analysen spezialisierten<br />

Labor nach einer vorgeschriebenen Methode (VDI-Richtlinie 4300, Blatt 8) so genannter<br />

Frischstaub entnommen. Das ist Hausstaub, der nicht älter als vier bis sieben Tage ist. Zuvor<br />

muss jedoch der Ausgangszustand des Parkettbodens wiederhergestellt werden, d. h., die Probenahmestelle<br />

muss wieder verschlossen werden.<br />

Zwar wurde eine Gefahrenschwelle für eine PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe,<br />

ab der Maßnahmen baurechtlich zwingend geboten sind, bisher nicht festgelegt. Die Experten der<br />

ARGEBAU halten jedoch das Auftreten bestimmter BaP-Konzentrationen im Hausstaub für<br />

unerwünscht und empfehlen die folgende Bewertung.<br />

Tabelle 5.3.1.1.2-2: Empfehlungen zur Vorgehensweise bei PAK-haltigen<br />

Parkettklebstoffen in Abhängigkeit vom<br />

Gehalt der Leitsubstanz BaP im Hausstaub<br />

a) In Aufenthaltsräumen sollten expositionsmindernde Maßnahmen eingeleitet<br />

werden, wenn die Hausstaubkonzentrationen 100 mg BaP/kg<br />

Frischstaub überschreiten.<br />

b) Bei Wohnungen oder bei anderen Räumen, in denen sich Säuglinge<br />

und Kleinkinder über einen längeren Zeitraum regelmäßig mehrere<br />

Stunden am Tag aufhalten und in denen nutzungsbedingt Belastungen<br />

über Staub zu erwarten sind, wie z. B. in Kindertagesstätten oder Heimen,<br />

sollten expositions-mindernde Maßnahmen bereits durchgeführt<br />

werden, wenn die Hausstaubkonzentrationen 10 mg BaP/kg Frischstaub<br />

überschreiten.<br />

c) Sollte in Einzelfällen beim Zusammentreffen mehrerer ungünstiger<br />

Umstände der begründete Verdacht bestehen, dass die in a) und b) dargelegte<br />

Bewertung die Belastung nicht ausreichend charakterisiert, so<br />

wird zusätzlich eine medizinische Untersuchung empfohlen, die ein<br />

Humanbiomonitoring einschließen soll.<br />

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