Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
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8.2.1.4.3 Arbeiten an Asbestprodukten – Allgemeines<br />
Werden asbesthaltige Bauteile und Materialien in oder an einem Gebäude vorgefunden, müssen<br />
diese nicht zwangsläufig ausgebaut werden. Zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dringlichkeit der<br />
Sanierung siehe vorige Abschnitte.<br />
Die Zulässigkeit von Arbeiten an Asbestprodukten – unabhängig ob schwach- oder festgebunden –<br />
ist durch die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 geregelt. Danach sind solche Arbeiten<br />
von sachkundigen Personen bzw. Firmen durchzuführen. Die Sachkunde wird mit einen Lehrgang<br />
erworben und durch den „Sachkundenachweis“ nach TRGS 519 dokumentiert. Vor Aufnahme der<br />
Arbeiten ist der Umgang mit asbesthaltigen Materialien dem zuständigen Staatlichen Amt für<br />
Arbeitsschutz (StAfA) anzuzeigen.<br />
Privatpersonen sind zwar von der Erfordernis eines Sachkundenachweises befreit, allerdings müssen<br />
die Arbeiten ebenso sorgfältig unter Schutzvorkehrungen und unter Beachtung des Gefahrstoffrechts<br />
durchgeführt werden. Arbeiten an Asbestprodukten sollten aber wegen möglicher<br />
Gefahren und auch wegen fehlender Gerätschaften (Spezialsauger) nicht von Privatpersonen ausgeführt<br />
werden.<br />
Oberstes Gebot bei allen Arbeiten an Asbestprodukten ist es, durch geeignete Schutzmaßnahmen<br />
die Entstehung, Freisetzung und Verschleppung von Asbeststaub und damit eine Gefährdung von<br />
Personen oder der Umwelt zu vermeiden. Unsachgemäßes Arbeiten an Asbestprodukten stellt eine<br />
Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar.<br />
Für alle Arbeiten an Asbestprodukten gilt:<br />
Jugendliche dürfen keine Arbeiten an Asbestprodukten<br />
ausführen.<br />
Unbefugte müssen sich von der Arbeitsstelle fernhalten.<br />
Bei den Arbeiten ist geeignete Schutzkleidung zu tragen:<br />
Schutzanzug (CE-Zeichen, Einmalanzug Typ 5<br />
– Partikeldichte Kleidung), P2- oder P3-Schutzmaske<br />
nach DIN/EN, Handschuhe.<br />
Die Arbeitsstelle bzw. Umgebung muss mit reißfesten<br />
Folien abgedeckt werden.<br />
Die Arbeiten sind möglichst zerstörungsfrei und ohne<br />
Staubentwicklung durchzuführen.<br />
Das Aufnehmen von asbesthaltigem Staub darf nur<br />
mit einem zugelassenen Sauger (Verwendungskategorie<br />
K1) erfolgen (Fachfirmen).<br />
Das Bearbeiten von Asbestprodukten wie z. B.<br />
Sägen, Bohren, Schleifen ist verboten.<br />
Asbesthaltige Materialien nicht werfen, schütten<br />
oder zerkleinern; keine Schuttrutschen verwenden.<br />
Asbesthaltige Abfälle sind beim Ausbau und bis zum<br />
Verpacken mit einem faserbindenden Mittel („Restfaserbindemittel“)<br />
oder mit Wasser zu besprühen und<br />
feucht zu halten.<br />
Zur Vermeidung der Verschleppung von asbesthaltigem<br />
Staub sollte die Arbeitsstelle möglichst erst nach<br />
Abschluss der Arbeiten verlassen werden.<br />
Die Arbeitsstelle muss nach Beendigung der Arbeiten<br />
sorgfältig gereinigt werden.<br />
Verunreinigte glatte Flächen sind unmittelbar nach<br />
dem Arbeiten durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu<br />
reinigen (Kehren ist verboten). Das Reinigungswasser<br />
kann wie normales Abwasser entsorgt werden.<br />
Abfälle sind in reißfeste Foliensäcke zu verpacken,<br />
staubdicht abzukleben, mit dem vorgeschriebenen<br />
Asbestaufkleber zu kennzeichen und vor dem Zugriff<br />
Unbefugter zu sichern.<br />
Asbesthaltige Abfälle sind separat als gefährliche<br />
Abfälle (Sonderabfall) zu entsorgen. Eine Vermischung<br />
mit anderen Abfällen ist nicht zulässig. Fallen<br />
Asbestabfälle mit anderen (ungefährlichen) Abfällen<br />
an, ist das gesamte Gemisch als Sonderabfall zu<br />
behandeln.<br />
Die Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers<br />
sind zu beachten.<br />
Der Transport größerer Mengen asbesthaltiger<br />
Abfälle darf nur von fachkundigen und zuverlässigen<br />
Transportunternehmen durchgeführt werden.<br />
Der (Wieder-)Einbau gebrauchter Asbestprodukte ist<br />
für jedermann verboten.<br />
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