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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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8.2.1.4.3 Arbeiten an Asbestprodukten – Allgemeines<br />

Werden asbesthaltige Bauteile und Materialien in oder an einem Gebäude vorgefunden, müssen<br />

diese nicht zwangsläufig ausgebaut werden. Zur Gefährdungsbeurteilung und zur Dringlichkeit der<br />

Sanierung siehe vorige Abschnitte.<br />

Die Zulässigkeit von Arbeiten an Asbestprodukten – unabhängig ob schwach- oder festgebunden –<br />

ist durch die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 geregelt. Danach sind solche Arbeiten<br />

von sachkundigen Personen bzw. Firmen durchzuführen. Die Sachkunde wird mit einen Lehrgang<br />

erworben und durch den „Sachkundenachweis“ nach TRGS 519 dokumentiert. Vor Aufnahme der<br />

Arbeiten ist der Umgang mit asbesthaltigen Materialien dem zuständigen Staatlichen Amt für<br />

Arbeitsschutz (StAfA) anzuzeigen.<br />

Privatpersonen sind zwar von der Erfordernis eines Sachkundenachweises befreit, allerdings müssen<br />

die Arbeiten ebenso sorgfältig unter Schutzvorkehrungen und unter Beachtung des Gefahrstoffrechts<br />

durchgeführt werden. Arbeiten an Asbestprodukten sollten aber wegen möglicher<br />

Gefahren und auch wegen fehlender Gerätschaften (Spezialsauger) nicht von Privatpersonen ausgeführt<br />

werden.<br />

Oberstes Gebot bei allen Arbeiten an Asbestprodukten ist es, durch geeignete Schutzmaßnahmen<br />

die Entstehung, Freisetzung und Verschleppung von Asbeststaub und damit eine Gefährdung von<br />

Personen oder der Umwelt zu vermeiden. Unsachgemäßes Arbeiten an Asbestprodukten stellt eine<br />

Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar.<br />

Für alle Arbeiten an Asbestprodukten gilt:<br />

Jugendliche dürfen keine Arbeiten an Asbestprodukten<br />

ausführen.<br />

Unbefugte müssen sich von der Arbeitsstelle fernhalten.<br />

Bei den Arbeiten ist geeignete Schutzkleidung zu tragen:<br />

Schutzanzug (CE-Zeichen, Einmalanzug Typ 5<br />

– Partikeldichte Kleidung), P2- oder P3-Schutzmaske<br />

nach DIN/EN, Handschuhe.<br />

Die Arbeitsstelle bzw. Umgebung muss mit reißfesten<br />

Folien abgedeckt werden.<br />

Die Arbeiten sind möglichst zerstörungsfrei und ohne<br />

Staubentwicklung durchzuführen.<br />

Das Aufnehmen von asbesthaltigem Staub darf nur<br />

mit einem zugelassenen Sauger (Verwendungskategorie<br />

K1) erfolgen (Fachfirmen).<br />

Das Bearbeiten von Asbestprodukten wie z. B.<br />

Sägen, Bohren, Schleifen ist verboten.<br />

Asbesthaltige Materialien nicht werfen, schütten<br />

oder zerkleinern; keine Schuttrutschen verwenden.<br />

Asbesthaltige Abfälle sind beim Ausbau und bis zum<br />

Verpacken mit einem faserbindenden Mittel („Restfaserbindemittel“)<br />

oder mit Wasser zu besprühen und<br />

feucht zu halten.<br />

Zur Vermeidung der Verschleppung von asbesthaltigem<br />

Staub sollte die Arbeitsstelle möglichst erst nach<br />

Abschluss der Arbeiten verlassen werden.<br />

Die Arbeitsstelle muss nach Beendigung der Arbeiten<br />

sorgfältig gereinigt werden.<br />

Verunreinigte glatte Flächen sind unmittelbar nach<br />

dem Arbeiten durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu<br />

reinigen (Kehren ist verboten). Das Reinigungswasser<br />

kann wie normales Abwasser entsorgt werden.<br />

Abfälle sind in reißfeste Foliensäcke zu verpacken,<br />

staubdicht abzukleben, mit dem vorgeschriebenen<br />

Asbestaufkleber zu kennzeichen und vor dem Zugriff<br />

Unbefugter zu sichern.<br />

Asbesthaltige Abfälle sind separat als gefährliche<br />

Abfälle (Sonderabfall) zu entsorgen. Eine Vermischung<br />

mit anderen Abfällen ist nicht zulässig. Fallen<br />

Asbestabfälle mit anderen (ungefährlichen) Abfällen<br />

an, ist das gesamte Gemisch als Sonderabfall zu<br />

behandeln.<br />

Die Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers<br />

sind zu beachten.<br />

Der Transport größerer Mengen asbesthaltiger<br />

Abfälle darf nur von fachkundigen und zuverlässigen<br />

Transportunternehmen durchgeführt werden.<br />

Der (Wieder-)Einbau gebrauchter Asbestprodukte ist<br />

für jedermann verboten.<br />

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