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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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4 Gesundheitsbewusst <strong>modernisieren</strong> –<br />

Handlungsansatz, Planungsmethodik und Planungsbeteiligte<br />

Bauen im Bestand, aber auch die Pflege des Bestandes,<br />

wird immer komplexer – und zwar in technischer, ökologischer,<br />

ökonomischer und gesetzlicher Hinsicht.<br />

4.1 Handlungsansatz<br />

Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, bauliche Maßnahmen<br />

am Gebäude durchzuführen. Einer davon ist die<br />

Schadstoffbelastung von Bauteilen. Typische weitere<br />

Gründe für Baumaßnahmen sind Instandhaltungsarbeiten,<br />

Nachrüstverpflichtungen durch die Energieeinsparverordnung,<br />

Modernisierungen und Anpassungen der<br />

Wohnungen an heutige Nutzungsanforderungen. Oft ist<br />

es technisch und ökonomisch sinnvoll, Maßnahmen zur<br />

Beseitigung von Schadstoffen mit anderen baulichen<br />

Maßnahmen zu koppeln.<br />

Instandhaltungsarbeiten<br />

Ein Gebäude bedarf ständiger Pflege, um seinen Wert<br />

und seine Funktion als Wohnraum zu erhalten. Die einzelnen<br />

Bauteile eines Gebäudes müssen daher – in unterschiedlichen<br />

Abständen, die abhängig von der Lebensdauer<br />

eines Bauteils sind – gepflegt, repariert oder ausgetauscht<br />

werden.<br />

Nachrüstverpflichtung gemäß der Energieeinsparverordnung<br />

In der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) sind<br />

die folgenden Nachrüstungen vorgeschrieben:<br />

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen<br />

Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober<br />

1978 eingebaut wurden, sind bis zum 31. Dezember<br />

2006 außer Betrieb zu nehmen.<br />

Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und<br />

Warmwasserleitungen sowie Armaturen müssen bis<br />

zum 31. Dezember 2006 gedämmt werden.<br />

Begehbare, oberste Geschossdecken sind bis zum<br />

31. Dezember 2006 zu dämmen, so dass der Wärmedurchgangskoeffizient<br />

der Geschossdecke 0,30<br />

Watt/m 2·K nicht überschreitet.<br />

Ausnahmen von diesen Bestimmungen, die sich auf<br />

kleine bis mittlere Feuerungsanlagen, bereits modernisierte<br />

Brenner oder selbst genutzte Wohnungen in<br />

Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen beziehen,<br />

sind in § 9 Abs. 1 bis 3 EnEV geregelt.<br />

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