Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4 Gesundheitsbewusst <strong>modernisieren</strong> –<br />
Handlungsansatz, Planungsmethodik und Planungsbeteiligte<br />
Bauen im Bestand, aber auch die Pflege des Bestandes,<br />
wird immer komplexer – und zwar in technischer, ökologischer,<br />
ökonomischer und gesetzlicher Hinsicht.<br />
4.1 Handlungsansatz<br />
Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, bauliche Maßnahmen<br />
am Gebäude durchzuführen. Einer davon ist die<br />
Schadstoffbelastung von Bauteilen. Typische weitere<br />
Gründe für Baumaßnahmen sind Instandhaltungsarbeiten,<br />
Nachrüstverpflichtungen durch die Energieeinsparverordnung,<br />
Modernisierungen und Anpassungen der<br />
Wohnungen an heutige Nutzungsanforderungen. Oft ist<br />
es technisch und ökonomisch sinnvoll, Maßnahmen zur<br />
Beseitigung von Schadstoffen mit anderen baulichen<br />
Maßnahmen zu koppeln.<br />
Instandhaltungsarbeiten<br />
Ein Gebäude bedarf ständiger Pflege, um seinen Wert<br />
und seine Funktion als Wohnraum zu erhalten. Die einzelnen<br />
Bauteile eines Gebäudes müssen daher – in unterschiedlichen<br />
Abständen, die abhängig von der Lebensdauer<br />
eines Bauteils sind – gepflegt, repariert oder ausgetauscht<br />
werden.<br />
Nachrüstverpflichtung gemäß der Energieeinsparverordnung<br />
In der gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV) sind<br />
die folgenden Nachrüstungen vorgeschrieben:<br />
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen<br />
Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober<br />
1978 eingebaut wurden, sind bis zum 31. Dezember<br />
2006 außer Betrieb zu nehmen.<br />
Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und<br />
Warmwasserleitungen sowie Armaturen müssen bis<br />
zum 31. Dezember 2006 gedämmt werden.<br />
Begehbare, oberste Geschossdecken sind bis zum<br />
31. Dezember 2006 zu dämmen, so dass der Wärmedurchgangskoeffizient<br />
der Geschossdecke 0,30<br />
Watt/m 2·K nicht überschreitet.<br />
Ausnahmen von diesen Bestimmungen, die sich auf<br />
kleine bis mittlere Feuerungsanlagen, bereits modernisierte<br />
Brenner oder selbst genutzte Wohnungen in<br />
Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen beziehen,<br />
sind in § 9 Abs. 1 bis 3 EnEV geregelt.<br />
18