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Leitfaden Gesundheitsbewußt modernisieren - Siegwart, Michael

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5.2.5.2 Asbestpappen in Heizkörpernischen<br />

Heizkörpernischen, die mit Holz ausgekleidet sind, vorgehängte Holzgitter oder über Heizkörpern<br />

befindliche Holzfensterbänke wurden in den 1960er und 1970er Jahren häufig mit Asbestpappen<br />

– manchmal auch mit asbesthaltigen Leichtbauplatten – versehen. Mit dieser aus heutiger<br />

Sicht überflüssigen Maßnahme sollte das Holz gegen Verformung durch die Wärmeabstrahlung<br />

des Heizkörpers geschützt werden. Zulässig war dies bis 1981.<br />

Asbestpappen sind grauweiße, nur wenige Millimeter dicke Materialien mit abstehenden Faserbüscheln<br />

an den Bruch- bzw. Schnittkanten. Mehr als einen Zentimeter dick sind dagegen asbesthaltige<br />

Leichtbauplatten, die in der Nische oder an den Streben der vorgehängten Holzgitter als<br />

schmale Streifen aufgebracht sein können. Sie sind ebenfalls grauweiß, weisen häufig eine genarbte<br />

Oberfläche auf und zeigen an den Kanten ebenfalls Faserbüschel.<br />

Sowohl asbesthaltige Pappen wie auch Leichtbauplatten können mit ähnlichen asbestfreien Produkten<br />

– asbestfreie Pappen, Fermacell-Platten – verwechselt werden. Zudem können Materialfarbe<br />

und Oberflächenstruktur durch einen Anstrich verdeckt sein. Besteht der Verdacht, dass ein<br />

asbesthaltiges Produkt eingebaut ist, sollte dies durch eine Analyse überprüft werden. Solche<br />

Analysen führen Umweltlabore und Chemische Untersuchungsämter durch. Bei entsprechend<br />

sorgfältiger Vorgehensweise kann die Probe selbst entnommen werden. Hierzu wird die Entnahmestelle<br />

vorsichtig mit Wasser (Blumenspritze) oder Haarlack besprüht, dann mit einem geeigneten<br />

Werkzeug (z. B. einer Spitzzange) ein kleines Stück abgetrennt und sofort in Alu-Folie verpackt<br />

oder in ein Filmdöschen gegeben. Für die Analyse reicht bereits ein weniger als erbsengroßes<br />

Teilchen.<br />

Bild 5.2.5.2: Asbestpappe in Heizkörpernische<br />

Asbestpappen und -platten sind schwachgebundene Asbestprodukte und fallen damit in den Geltungsbereich<br />

der Asbest-Richtlinie (siehe Abschn. 8.2.1). Die Sanierungsdringlichkeit wird mit<br />

Hilfe des Formblattes nach Anhang 1 der Asbest-Richtlinie festgestellt. In Wohnräumen ergibt<br />

sich je nach Nutzung des Raumes (Erwachsene oder auch Kinder) und in Abhängigkeit vom Grad<br />

der Beschädigung des asbesthaltigen Materials meist Dringlichkeitsstufe II oder I. Nur Materialien<br />

mit beschichteter, dichter Oberfläche fallen in der Regel in Dringlichkeitsstufe III. Die Feststellung<br />

der Sanierungsdringlichkeit sollte durch einen Asbest-Sachverständigen erfolgen, der<br />

gleichzeitig auch Hinweise für eventuelle Sicherungsmaßnahmen oder eine Sanierung geben<br />

kann.<br />

Schwachgebundene Asbestprodukte sollten grundsätzlich nicht in Eigenregie ausgebaut werden,<br />

sondern nur von Sanierungsfirmen oder qualifizierten Handwerksunternehmen (Sachkundenachweis<br />

nach TRGS 519).<br />

Eine Ausnahme bilden allenfalls vorgehängte Holzgitter, die ohne Beschädigung oder starke<br />

Erschütterung lediglich abgehängt zu werden brauchen. In diesem Fall können die Gitter mit der<br />

aufgenagelten oder aufgeklebten Asbestpappe bzw. Asbestplatte unmittelbar nach dem Abnehmen<br />

auf eine reißfeste Plastikfolie gelegt werden. Anschließend wird das Bauteil mit der Folie<br />

vorsichtig eingeschlagen und luftdicht verklebt. Hinweise zur Entsorgung geben die örtlichen<br />

Umweltämter. Die Materialien sind als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (Sonderabfall)<br />

mit Abfallschlüssel 17 06 05 und der Abfallbezeichnung „asbesthaltige Baustoffe“ zu entsorgen.<br />

Detaillierte Angaben zum Umgang mit schwachgebundenen Asbestprodukten finden sich im<br />

Anhang, Abschn. 8.2.1.<br />

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