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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

105<br />

vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften<br />

mit einer langfristigen Investitionsabsicht<br />

erwerben und verwalten.<br />

Auf Ebene der Fondsgesellschaft sollen<br />

neben der Ausreichung von partiarischen<br />

Darlehen oder durch den etwaigen Kauf<br />

von nicht zirkulationsfähigen Zertifikaten<br />

planmäßig nur in geringem Umfang eigene<br />

Einkünfte erzielt werden. Bei den Einkünften<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft wird es sich<br />

primär um Zinseinkünfte handeln. Die<br />

Fondsgesellschaft unterhält damit selbst<br />

keinen Gewerbebetrieb. Sie wird voraussichtlich<br />

auch nur solche Beteiligungen<br />

eingehen, die ebenfalls steuerlich als<br />

vermögensverwaltend zu qualifizieren sind.<br />

Vor dem Erwerb weiterer Zielfonds entstehen<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft bereits<br />

Einkünfte aus der Verzinsung der Einlagen<br />

der Anleger. Diese werden durch steuerlich<br />

abzugsfähige Werbungskosten gemindert,<br />

die auch vor dem Erwerb weiterer Zielfonds<br />

entstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />

mit der geplanten Einführung der Abgeltungssteuer<br />

auch die Einführung eines<br />

Werbungsausgabenabzugsverbots geplant<br />

ist. Das heißt bei Beantragung des zur Einführung<br />

vorgesehenen Wahlveranlagungsverfahrens<br />

kann nur der Sparerpauschbetrag<br />

(voraussichtlich EUR 801,00) als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden. Nach bisherigem<br />

Recht sind Kosten, die im Zusammenhang<br />

mit der Beteiligung an einem Zielfonds<br />

entstehen, auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />

auch nicht abzugsfähig, sondern allenfalls<br />

als sog. Sonderwerbungskosten auf<br />

Ebene des Zielfonds zu berücksichtigen. Die<br />

Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom<br />

20.10.2003 zur Behandlung von geschlossenen<br />

Fonds dargelegt, dass Kosten für<br />

Eigenkapitalvermittlung, Marketing etc. nur<br />

in eingeschränktem Umfang sofort als abzugsfähige<br />

Werbungskosten geltend gemacht<br />

werden dürfen und im Übrigen als<br />

Anschaffungsnebenkosten mit den erworbenen<br />

Wirtschaftsgütern aktiviert werden<br />

müssen. Deshalb muss damit gerechnet<br />

werden, dass die Finanzverwaltung einen<br />

sofortigen Abzug dieser Kosten als Werbungskosten<br />

nicht anerkennen wird. Dem<br />

Anleger werden daher voraussichtlich keine<br />

negativen Einkünfte in bedeutendem<br />

Umfang zur Verrechnung mit anderen<br />

positiven Einkünften zugerechnet werden<br />

können.<br />

In einer Verfügung vom 08.01.2007 vertrat<br />

die OFD Rheinland (AZ: S-2241-1002-St<br />

222) für den Ansatz von Anschaffungskosten<br />

und Werbungskosten bei Venture<br />

Capital- und Private Equity Fonds die<br />

Auffassung, dass die Regelungen des sog.<br />

Fondskostenerlasses (BMF Schreiben vom<br />

20.10.2003; BSt.Bl. 2003, I, S. 546) anzuwenden<br />

sind. Demnach ist bei entsprechender<br />

Anwendung die Fondsgesellschaft<br />

immer dann als Erwerber anzusehen, wenn<br />

ihr ein einheitliches Vertragswerk vorgegeben<br />

wird und die Gesellschafter in ihrer<br />

gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine<br />

Möglichkeit haben hierauf Einfluss zu nehmen.<br />

Damit sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

unter entsprechender Anwendung<br />

bei der Fondsgesellschaft alle Aufwendungen,<br />

die auf den Erwerb der Beteiligung<br />

gerichtet sind und wirtschaftlich in die<br />

Investitionsphase fallen, den Anschaffungskosten<br />

zuzuordnen. Dies gilt insbesondere<br />

für:<br />

£ Gründungskosten<br />

£ Kosten der Fondskonzeption<br />

£ Prospektierung und Marketing<br />

£ Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />

£ Rechtsberatungskosten<br />

£ Haftungs- und Managementvergütungen<br />

£ Treuhandvergütungen<br />

Nach der vorstehend beschriebenen Verwaltungsmeinung<br />

können bei entsprechender<br />

Anwendung auf die Fondsgesellschaft auch<br />

weitere Aufwendungen, die nach diesen<br />

Grundsätzen nicht den Anschaffungskosten<br />

zuzuordnen sind, nicht als Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

berücksichtigt werden, weil bei diesen Fonds<br />

die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen<br />

im Vordergrund steht.

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