BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
105<br />
vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften<br />
mit einer langfristigen Investitionsabsicht<br />
erwerben und verwalten.<br />
Auf Ebene der Fondsgesellschaft sollen<br />
neben der Ausreichung von partiarischen<br />
Darlehen oder durch den etwaigen Kauf<br />
von nicht zirkulationsfähigen Zertifikaten<br />
planmäßig nur in geringem Umfang eigene<br />
Einkünfte erzielt werden. Bei den Einkünften<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft wird es sich<br />
primär um Zinseinkünfte handeln. Die<br />
Fondsgesellschaft unterhält damit selbst<br />
keinen Gewerbebetrieb. Sie wird voraussichtlich<br />
auch nur solche Beteiligungen<br />
eingehen, die ebenfalls steuerlich als<br />
vermögensverwaltend zu qualifizieren sind.<br />
Vor dem Erwerb weiterer Zielfonds entstehen<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft bereits<br />
Einkünfte aus der Verzinsung der Einlagen<br />
der Anleger. Diese werden durch steuerlich<br />
abzugsfähige Werbungskosten gemindert,<br />
die auch vor dem Erwerb weiterer Zielfonds<br />
entstehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass<br />
mit der geplanten Einführung der Abgeltungssteuer<br />
auch die Einführung eines<br />
Werbungsausgabenabzugsverbots geplant<br />
ist. Das heißt bei Beantragung des zur Einführung<br />
vorgesehenen Wahlveranlagungsverfahrens<br />
kann nur der Sparerpauschbetrag<br />
(voraussichtlich EUR 801,00) als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden. Nach bisherigem<br />
Recht sind Kosten, die im Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung an einem Zielfonds<br />
entstehen, auf Ebene der Fondsgesellschaft<br />
auch nicht abzugsfähig, sondern allenfalls<br />
als sog. Sonderwerbungskosten auf<br />
Ebene des Zielfonds zu berücksichtigen. Die<br />
Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom<br />
20.10.2003 zur Behandlung von geschlossenen<br />
Fonds dargelegt, dass Kosten für<br />
Eigenkapitalvermittlung, Marketing etc. nur<br />
in eingeschränktem Umfang sofort als abzugsfähige<br />
Werbungskosten geltend gemacht<br />
werden dürfen und im Übrigen als<br />
Anschaffungsnebenkosten mit den erworbenen<br />
Wirtschaftsgütern aktiviert werden<br />
müssen. Deshalb muss damit gerechnet<br />
werden, dass die Finanzverwaltung einen<br />
sofortigen Abzug dieser Kosten als Werbungskosten<br />
nicht anerkennen wird. Dem<br />
Anleger werden daher voraussichtlich keine<br />
negativen Einkünfte in bedeutendem<br />
Umfang zur Verrechnung mit anderen<br />
positiven Einkünften zugerechnet werden<br />
können.<br />
In einer Verfügung vom 08.01.2007 vertrat<br />
die OFD Rheinland (AZ: S-2241-1002-St<br />
222) für den Ansatz von Anschaffungskosten<br />
und Werbungskosten bei Venture<br />
Capital- und Private Equity Fonds die<br />
Auffassung, dass die Regelungen des sog.<br />
Fondskostenerlasses (BMF Schreiben vom<br />
20.10.2003; BSt.Bl. 2003, I, S. 546) anzuwenden<br />
sind. Demnach ist bei entsprechender<br />
Anwendung die Fondsgesellschaft<br />
immer dann als Erwerber anzusehen, wenn<br />
ihr ein einheitliches Vertragswerk vorgegeben<br />
wird und die Gesellschafter in ihrer<br />
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine<br />
Möglichkeit haben hierauf Einfluss zu nehmen.<br />
Damit sind nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
unter entsprechender Anwendung<br />
bei der Fondsgesellschaft alle Aufwendungen,<br />
die auf den Erwerb der Beteiligung<br />
gerichtet sind und wirtschaftlich in die<br />
Investitionsphase fallen, den Anschaffungskosten<br />
zuzuordnen. Dies gilt insbesondere<br />
für:<br />
£ Gründungskosten<br />
£ Kosten der Fondskonzeption<br />
£ Prospektierung und Marketing<br />
£ Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />
£ Rechtsberatungskosten<br />
£ Haftungs- und Managementvergütungen<br />
£ Treuhandvergütungen<br />
Nach der vorstehend beschriebenen Verwaltungsmeinung<br />
können bei entsprechender<br />
Anwendung auf die Fondsgesellschaft auch<br />
weitere Aufwendungen, die nach diesen<br />
Grundsätzen nicht den Anschaffungskosten<br />
zuzuordnen sind, nicht als Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
berücksichtigt werden, weil bei diesen Fonds<br />
die Absicht zur Erzielung von Wertsteigerungen<br />
im Vordergrund steht.