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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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RISIKOHINWEISE<br />

23<br />

trägt das Risiko einer abweichenden Beurteilung<br />

durch die Steuerbehörden und Finanzgerichte,<br />

zumal es sich bei dem BMF-Schreiben<br />

vom 16.12.2003 nicht um eine abschließende<br />

Regelung zur Frage der Abgrenzung<br />

privater Vermögensverwaltung vom<br />

steuerlichen Gewerbebetrieb handelt.<br />

Die Gesellschaft nimmt bis zum 31.12.2020<br />

weiteres Kommanditkapital auf, wobei Entnahmen<br />

(Ausschüttungen) zur Erhöhung des<br />

Kapitalanteils des Ausschüttungsberechtigten<br />

verwendet werden können (vgl. § 4 Abs. 5<br />

des Gesellschaftsvertrages). Hierin könnte<br />

eine steuerlich schädliche Reinvestition der<br />

Erlöse gesehen werden. Der Anbieter geht<br />

davon aus, dass durch die Kapitalerhöhungen<br />

keine Veräußerungen i. S. d. § 23 Abs. 1<br />

Satz 4 EStG vorliegen. Es besteht aber das<br />

Risiko, dass die Finanzverwaltung dies anders<br />

beurteilt und deshalb unter Berücksichtigung<br />

der jeweiligen Fristen ggf. steuerpflichtige<br />

Veräußerungsgeschäfte annimmt. Die Freigrenze<br />

für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

beträgt derzeit 512,00 €.<br />

Ein steuerliches Risiko besteht auch darin,<br />

dass bei Gewerblichkeit eines Investitionsbereichs<br />

oder einer Beteiligungsgesellschaft,<br />

die u. a. aus einer „Infizierung“ durch einen<br />

eventuell gewerblich tätigen oder geprägten<br />

Investee-/Ziel-/Dachfonds resultieren kann,<br />

oder dem Vorliegen eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels, die Gewinne aus der<br />

Veräußerung von Beteiligungen oder Zertifikaten<br />

bzw. Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Grundstücken auch nach Ablauf von<br />

Spekulationsfristen steuerpflichtig sind.<br />

Weiterhin können aufgrund eines Verkaufs<br />

bzw. der Übertragung von Kommanditanteilen<br />

(auch durch frühzeitiges Ausscheiden<br />

aus der Gesellschaft) steuerbare Gewinne<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften entstehen,<br />

wenn sie innerhalb der in § 23 EStG<br />

genannten Fristen erfolgen.<br />

Die Investitionen werden entsprechend des<br />

Fondskonzepts teilweise im Ausland vorgenommen.<br />

Trotz der bestehenden zwischenstaatlichen<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

und der insofern anzuwendenden Freistellungsmethode<br />

mit Progressionsvorbehalt<br />

bzw. der Anrechnungsmethode kann es<br />

ertragsteuerlich, aber insbesondere bei<br />

anderen Steuerarten (Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer)<br />

zu einer teilweisen oder vollständigen<br />

Doppelbesteuerung der ausländischen<br />

Einkünfte kommen.<br />

Die Prospektprognose geht davon aus, dass<br />

die Auslandsinvestitionen so gestaltet werden<br />

können, dass die Anleger keine individuellen<br />

Steuererklärungen in den jeweiligen Investitionsländern<br />

einreichen müssen. Es besteht<br />

aber das Risiko, dass die jeweiligen Steuerbehörden<br />

hiervon abweichend dennoch eine<br />

persönliche Steuererklärung verlangen. Dies<br />

wäre mit zusätzlichen Kosten für die Anleger<br />

verbunden.<br />

Zu beachten ist, dass die Wiederanlage der<br />

Ausschüttungen im Laufe der Investitionsphase<br />

für die Anleger zu einem effektiven<br />

Mehraufwand führt. Den Anlegern werden<br />

nämlich bereits während der Investitionsphase<br />

prognosegemäß positive steuerliche Ergebnisse<br />

zugewiesen, die das laufende zu<br />

versteuernde Einkommen der Anleger<br />

erhöhen und so zu einer Steuermehrbelastung<br />

führen. Werden die jährlichen Ausschüttungen<br />

als Kapitalerhöhungen in die<br />

Fondsgesellschaft einbezahlt, muss diese<br />

Steuermehrbelastung von den Anlegern aus<br />

ihren sonstigen Einkünften oder Vermögen<br />

erbracht werden.<br />

Die Fondsgesellschaft kann mittelbar oder<br />

unmittelbar Zertifikate erwerben, deren<br />

Zirkulationsfähigkeit durch Vereinbarung mit<br />

dem Emittenten ausgeschlossen ist, so dass<br />

keine Finanzinstrumente im Sinne des<br />

Gesetzes über das Kreditwesen vorliegen.<br />

Soweit die Fondsgesellschaft solche Zertifikate<br />

erwirbt, kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass diese durch die Finanzverwaltung<br />

als sog. Finanzinnovation nach § 20<br />

Abs.1 Nr. 7 EStG behandelt werden und<br />

damit alle Erträge in vollem Umfang steuerpflichtig<br />

werden. Eine Steuerpflicht könnte<br />

auch eintreten, wenn Zertifikate als ausländische<br />

Investmentanteile zu qualifizieren sind<br />

und den Bestimmungen des Investmentsteuergesetzes<br />

zu unterwerfen sind. Aufgrund<br />

der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen<br />

zur Unternehmensteuerreform gilt<br />

auch für Zertifikate, welche nach dem 31.12.<br />

2008 erworben werden, dass die bisherige<br />

Haltefrist von einem Jahr entfallen wird.

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