BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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VERTRÄGE<br />
125<br />
2. Droht das Ausscheiden des Treuhandkommanditisten,<br />
hat er die Mitgliedschaft nach<br />
Maßgabe des § 12 auf den oder die von den<br />
Treugebern bestimmten Rechtsnachfolger zu<br />
übertragen.<br />
3. Geht die Rechtsstellung des Gesellschafters<br />
oder Treugebers auf einen oder mehrere<br />
Rechtsnachfolger über, findet keine Auseinandersetzung<br />
statt.<br />
4. Droht das Ausscheiden des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten oder des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters, ist unter den<br />
verbleibenden Gesellschaftern und Treugebern<br />
mit einer Mehrheit von 75 % der<br />
abgegebenen Stimmen durch Beschluss nach<br />
§ 9 eine Regelung über seine Rechtsnachfolge<br />
zu treffen, es sei denn nach § 12 Abs. 2<br />
ist eine Zustimmung durch Beschluss nicht<br />
erforderlich.<br />
5. Die Regelungen über das Ausscheiden (§ 14)<br />
und die Auseinandersetzung (§ 15) gelten für<br />
den Fall, dass die zum Ausscheiden führenden<br />
Gründe nur in der Person des Treugebers<br />
vorliegen, mit der Maßgabe entsprechend,<br />
dass sich ihre Anwendung auf den Teil des<br />
Gesellschaftsanteils beschränkt, den der<br />
Treuhandkommanditist für den betroffenen<br />
Treugeber hält.<br />
§ 15 Auseinandersetzung im Falle des<br />
Ausscheidens<br />
1. Das Auseinandersetzungsguthaben des<br />
Ausscheidenden bestimmt sich regelmäßig<br />
nach dem Saldo seiner Kapitalkonten<br />
vermehrt um den Betrag des auf seinen<br />
Kapitalanteil entfallenden Abschichtungsgewinns<br />
bzw. vermindert um den Betrag des<br />
auf seinen Kapitalanteil entfallenden<br />
Abschichtungsverlustes.<br />
2. Der Abschichtungsgewinn oder -verlust wird<br />
ermittelt durch Vergleich des in der Jahresbilanz<br />
ausgewiesenen Wertes des Gesellschaftsvermögens<br />
mit dem durch eine<br />
Abschichtungsbilanz bestimmten Wert des<br />
Gesellschaftsvermögens. Die Verteilung des<br />
Abschichtungsgewinns oder -verlusts erfolgt<br />
entsprechend § 11.<br />
3. In der Abschichtungsbilanz bleibt ein<br />
etwaiger Geschäftswert unberücksichtigt.<br />
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />
werden mit dem Ertragswert angesetzt,<br />
wobei der Ertrag zugrunde zu legen ist, der<br />
sich aus dem für den Stichtag maßgeblichen<br />
Jahresabschluss ergibt. Der Bewertung von<br />
Beteiligungen werden die sich aus dem<br />
jüngsten festgestellten Jahresabschluss der<br />
jeweiligen Beteiligungsgesellschaft ergebenden<br />
Buchwerte zugrunde gelegt. Liegt ein<br />
Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft<br />
nicht vor, ist der Zeichnungs- oder Erwerbspreis<br />
der Beteiligung abzüglich der<br />
bekannten Provisionen oder ähnlichen aus<br />
dem Emissionserlös bezahlten Vergütungen<br />
oder ein niedrigerer Buchwert anzusetzen.<br />
4. Im Falle der Ausschließung und im Falle einer<br />
Vereinbarung über das Ausscheiden in<br />
Notfällen (§ 16) bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
abweichend von den<br />
vorstehenden Vorschriften und abweichend<br />
von § 11 Abs. 3 nach dem Buchwert. Im Falle<br />
der Ausschließung bestimmt der geschäftsführende<br />
Kommanditist nach billigem Ermessen<br />
(§ 315 BGB) einen Abschlag vom<br />
Auseinandersetzungsguthaben zum Ausgleich<br />
des der Gesellschaft infolge des Ausscheidens<br />
entstehenden Schadens. Dem<br />
Betroffenen ist der Nachweis gestattet, dass<br />
ein Schaden überhaupt nicht entstanden<br />
oder wesentlich niedriger ist als der festgesetzte<br />
Abschlag.<br />
5. Stichtag für die Bewertung nach Abs. 2 und<br />
3 ist der Tag des Ausscheidens. Fällt dieser<br />
nicht auf das Ende des Geschäftsjahres, so ist<br />
Stichtag der letzte Tag des dem Tag des<br />
Ausscheidens vorangegangenen Geschäftsjahres.<br />
Am Ergebnis schwebender Geschäfte<br />
nimmt der Ausscheidende nicht mehr teil.<br />
Eine Auseinandersetzungsrechnung kann<br />
frühestens nach Feststellung des auf den<br />
Stichtag erstellten Jahresabschlusses verlangt<br />
werden.<br />
6. Die Auseinandersetzungsrechnung wird für<br />
beide Seiten verbindlich durch den mit der<br />
Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten<br />
Wirtschaftsprüfer festgestellt (§ 317 BGB). Ist<br />
kein Abschlussprüfer bestellt oder ist dieser<br />
an der Erstellung des Gutachtens gehindert<br />
und besteht Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens,<br />
so entscheidet das<br />
Gutachten eines von der Wirtschaftsprüferkammer<br />
bestimmten Wirtschaftsprüfers<br />
(§ 317 BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />
werden nach dem Verhältnis des Obsiegens<br />
und Unterliegens geteilt. Einwendungen<br />
gegen die Richtigkeit der Auseinandersetzungsrechnung<br />
sind ausgeschlossen, wenn<br />
sie nicht innerhalb einer Frist von einem