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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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VERTRÄGE<br />

125<br />

2. Droht das Ausscheiden des Treuhandkommanditisten,<br />

hat er die Mitgliedschaft nach<br />

Maßgabe des § 12 auf den oder die von den<br />

Treugebern bestimmten Rechtsnachfolger zu<br />

übertragen.<br />

3. Geht die Rechtsstellung des Gesellschafters<br />

oder Treugebers auf einen oder mehrere<br />

Rechtsnachfolger über, findet keine Auseinandersetzung<br />

statt.<br />

4. Droht das Ausscheiden des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten oder des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters, ist unter den<br />

verbleibenden Gesellschaftern und Treugebern<br />

mit einer Mehrheit von 75 % der<br />

abgegebenen Stimmen durch Beschluss nach<br />

§ 9 eine Regelung über seine Rechtsnachfolge<br />

zu treffen, es sei denn nach § 12 Abs. 2<br />

ist eine Zustimmung durch Beschluss nicht<br />

erforderlich.<br />

5. Die Regelungen über das Ausscheiden (§ 14)<br />

und die Auseinandersetzung (§ 15) gelten für<br />

den Fall, dass die zum Ausscheiden führenden<br />

Gründe nur in der Person des Treugebers<br />

vorliegen, mit der Maßgabe entsprechend,<br />

dass sich ihre Anwendung auf den Teil des<br />

Gesellschaftsanteils beschränkt, den der<br />

Treuhandkommanditist für den betroffenen<br />

Treugeber hält.<br />

§ 15 Auseinandersetzung im Falle des<br />

Ausscheidens<br />

1. Das Auseinandersetzungsguthaben des<br />

Ausscheidenden bestimmt sich regelmäßig<br />

nach dem Saldo seiner Kapitalkonten<br />

vermehrt um den Betrag des auf seinen<br />

Kapitalanteil entfallenden Abschichtungsgewinns<br />

bzw. vermindert um den Betrag des<br />

auf seinen Kapitalanteil entfallenden<br />

Abschichtungsverlustes.<br />

2. Der Abschichtungsgewinn oder -verlust wird<br />

ermittelt durch Vergleich des in der Jahresbilanz<br />

ausgewiesenen Wertes des Gesellschaftsvermögens<br />

mit dem durch eine<br />

Abschichtungsbilanz bestimmten Wert des<br />

Gesellschaftsvermögens. Die Verteilung des<br />

Abschichtungsgewinns oder -verlusts erfolgt<br />

entsprechend § 11.<br />

3. In der Abschichtungsbilanz bleibt ein<br />

etwaiger Geschäftswert unberücksichtigt.<br />

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte<br />

werden mit dem Ertragswert angesetzt,<br />

wobei der Ertrag zugrunde zu legen ist, der<br />

sich aus dem für den Stichtag maßgeblichen<br />

Jahresabschluss ergibt. Der Bewertung von<br />

Beteiligungen werden die sich aus dem<br />

jüngsten festgestellten Jahresabschluss der<br />

jeweiligen Beteiligungsgesellschaft ergebenden<br />

Buchwerte zugrunde gelegt. Liegt ein<br />

Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft<br />

nicht vor, ist der Zeichnungs- oder Erwerbspreis<br />

der Beteiligung abzüglich der<br />

bekannten Provisionen oder ähnlichen aus<br />

dem Emissionserlös bezahlten Vergütungen<br />

oder ein niedrigerer Buchwert anzusetzen.<br />

4. Im Falle der Ausschließung und im Falle einer<br />

Vereinbarung über das Ausscheiden in<br />

Notfällen (§ 16) bestimmt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

abweichend von den<br />

vorstehenden Vorschriften und abweichend<br />

von § 11 Abs. 3 nach dem Buchwert. Im Falle<br />

der Ausschließung bestimmt der geschäftsführende<br />

Kommanditist nach billigem Ermessen<br />

(§ 315 BGB) einen Abschlag vom<br />

Auseinandersetzungsguthaben zum Ausgleich<br />

des der Gesellschaft infolge des Ausscheidens<br />

entstehenden Schadens. Dem<br />

Betroffenen ist der Nachweis gestattet, dass<br />

ein Schaden überhaupt nicht entstanden<br />

oder wesentlich niedriger ist als der festgesetzte<br />

Abschlag.<br />

5. Stichtag für die Bewertung nach Abs. 2 und<br />

3 ist der Tag des Ausscheidens. Fällt dieser<br />

nicht auf das Ende des Geschäftsjahres, so ist<br />

Stichtag der letzte Tag des dem Tag des<br />

Ausscheidens vorangegangenen Geschäftsjahres.<br />

Am Ergebnis schwebender Geschäfte<br />

nimmt der Ausscheidende nicht mehr teil.<br />

Eine Auseinandersetzungsrechnung kann<br />

frühestens nach Feststellung des auf den<br />

Stichtag erstellten Jahresabschlusses verlangt<br />

werden.<br />

6. Die Auseinandersetzungsrechnung wird für<br />

beide Seiten verbindlich durch den mit der<br />

Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten<br />

Wirtschaftsprüfer festgestellt (§ 317 BGB). Ist<br />

kein Abschlussprüfer bestellt oder ist dieser<br />

an der Erstellung des Gutachtens gehindert<br />

und besteht Streit über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

so entscheidet das<br />

Gutachten eines von der Wirtschaftsprüferkammer<br />

bestimmten Wirtschaftsprüfers<br />

(§ 317 BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtens<br />

werden nach dem Verhältnis des Obsiegens<br />

und Unterliegens geteilt. Einwendungen<br />

gegen die Richtigkeit der Auseinandersetzungsrechnung<br />

sind ausgeschlossen, wenn<br />

sie nicht innerhalb einer Frist von einem

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