BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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VERTRÄGE<br />
127<br />
4. Zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator<br />
ist der geschäftsführende Kommanditist bestellt.<br />
Er ist von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit.<br />
5. Die Regelungen in § 11 Abs. 4 über die<br />
Entnahmen der Gesellschafter, die eine<br />
Vergütung erhalten, gelten während der<br />
Liquidation entsprechend.<br />
6. Die Verteilung des Liquidationsgewinns oder<br />
-verlusts folgt den Regeln, die für die<br />
Verteilung des Jahresergebnisses vereinbart<br />
sind (§ 11). Der Liquidator nimmt die<br />
Verteilung auch unter den mittelbar als<br />
Treugeber beteiligten Anlegern vor.<br />
7. Etwa durch Entnahmen entstandene negative<br />
Salden müssen die Gesellschafter und<br />
Treugeber in der Auseinandersetzung nicht<br />
durch Geld ausgleichen, es sei denn, dass<br />
aufgrund seiner Haftung für die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft beim Komplementär<br />
das zur Erhaltung des Stammkapitals<br />
erforderliche Vermögen vermindert wäre<br />
(§ 30 GmbHG).<br />
§ 18 Mitteilungen, Steuererklärungen<br />
1. Alle Ladungen, Mitteilungen und Erklärungen<br />
im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind<br />
an die dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
zuletzt bis 2 Wochen vor Versand<br />
schriftlich mitgeteilte Adresse des Gesellschafters<br />
oder Treugebers zu richten.<br />
Postsendungen gelten im Inland zwei Tage<br />
und im Ausland fünf Tage nach Aufgabe zur<br />
Post als zugegangen; die Regelung in § 9<br />
Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.<br />
2. Die Weitergabe der Anschrift und anderer<br />
Daten eines Gesellschafters oder Treugebers<br />
an Dritte, insbesondere auch an andere<br />
Gesellschafter oder Treugeber, ist – ausgenommen<br />
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />
und zur Auftragsdatenverarbeitung – ohne<br />
Zustimmung des Betroffenen nicht erlaubt.<br />
3. Der geschäftsführende Kommanditist ist im<br />
Rahmen seiner Erklärungspflicht (§ 181 Abs.<br />
2 AO) berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter<br />
und Treugeber die zur einheitlichen<br />
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
notwendigen Erklärungen gegenüber<br />
den Steuerbehörden abzugeben; er ist<br />
empfangsberechtigt im Sinne des § 183 AO.<br />
Es gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben,<br />
die Gesellschafter und Treugeber aufzufordern,<br />
sie betreffende Besteuerungsgrundlagen,<br />
wie etwa Sonderwerbungskosten, bekannt<br />
zu geben. Wünscht der Gesellschafter<br />
oder Treugeber deren Berücksichtigung im<br />
einheitlichen Feststellungsverfahren, so hat<br />
er sie dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
bis spätestens zum 15.03. des auf den<br />
Feststellungszeitraum folgenden Jahres unter<br />
Vorlage von Belegen schriftlich mitzuteilen.<br />
Erfolgt die Mitteilung solcher Tatsachen nicht<br />
fristgerecht, so hat der Gesellschafter oder<br />
Treugeber die hierdurch entstehenden Kosten<br />
zu tragen.<br />
4. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />
berechtigt, die Gesellschafter und Treugeber<br />
dazu anzuhalten, Erklärungspflichten<br />
gegenüber ausländischen Behörden nachzukommen<br />
und im Falle des Verzugs mit der<br />
Erfüllung solcher Erklärungspflichten den der<br />
Gesellschaft entstandenen Schaden geltend<br />
zu machen, insbesondere durch Buchung des<br />
Schadensbetrags als Entnahme. § 13 Abs. 4<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 19 Schlussbestimmungen<br />
1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu<br />
ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt<br />
auch für die Aufhebung dieses Wirksamkeitserfordernisses.<br />
Die Schriftform gilt als<br />
gewahrt, wenn das Ergebnis einer Beschlussfassung<br />
nach Maßgabe dieses Vertrages von<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />
festgestellt ist.<br />
2. Ist oder wird ein Teil dieses Vertrages nichtig,<br />
so wird davon die Wirksamkeit der übrigen<br />
Vertragsbestimmungen nicht berührt.<br />
3. Regelungslücken, gleich ob sie von Anfang<br />
an bestanden haben oder nachträglich<br />
entstanden sind, sind durch Heranziehung<br />
dispositiven Rechts zu schließen. Widerspricht<br />
das dispositive Recht dem ausdrücklichen<br />
oder mutmaßlichen Parteiwillen oder enthält<br />
das dispositive Recht keine passende Regelung,<br />
ist der Vertrag nach dem mutmaßlichen<br />
Willen der Parteien ergänzend so auszulegen,<br />
dass dasjenige als vereinbart gilt, was die<br />
Parteien bei angemessener Abwägung ihrer<br />
Interessen nach Treu und Glauben als redliche<br />
Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie<br />
den nicht geregelten Fall bedacht hätten.