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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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VERTRÄGE<br />

127<br />

4. Zum einzelvertretungsberechtigten Liquidator<br />

ist der geschäftsführende Kommanditist bestellt.<br />

Er ist von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

5. Die Regelungen in § 11 Abs. 4 über die<br />

Entnahmen der Gesellschafter, die eine<br />

Vergütung erhalten, gelten während der<br />

Liquidation entsprechend.<br />

6. Die Verteilung des Liquidationsgewinns oder<br />

-verlusts folgt den Regeln, die für die<br />

Verteilung des Jahresergebnisses vereinbart<br />

sind (§ 11). Der Liquidator nimmt die<br />

Verteilung auch unter den mittelbar als<br />

Treugeber beteiligten Anlegern vor.<br />

7. Etwa durch Entnahmen entstandene negative<br />

Salden müssen die Gesellschafter und<br />

Treugeber in der Auseinandersetzung nicht<br />

durch Geld ausgleichen, es sei denn, dass<br />

aufgrund seiner Haftung für die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft beim Komplementär<br />

das zur Erhaltung des Stammkapitals<br />

erforderliche Vermögen vermindert wäre<br />

(§ 30 GmbHG).<br />

§ 18 Mitteilungen, Steuererklärungen<br />

1. Alle Ladungen, Mitteilungen und Erklärungen<br />

im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind<br />

an die dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

zuletzt bis 2 Wochen vor Versand<br />

schriftlich mitgeteilte Adresse des Gesellschafters<br />

oder Treugebers zu richten.<br />

Postsendungen gelten im Inland zwei Tage<br />

und im Ausland fünf Tage nach Aufgabe zur<br />

Post als zugegangen; die Regelung in § 9<br />

Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.<br />

2. Die Weitergabe der Anschrift und anderer<br />

Daten eines Gesellschafters oder Treugebers<br />

an Dritte, insbesondere auch an andere<br />

Gesellschafter oder Treugeber, ist – ausgenommen<br />

zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten<br />

und zur Auftragsdatenverarbeitung – ohne<br />

Zustimmung des Betroffenen nicht erlaubt.<br />

3. Der geschäftsführende Kommanditist ist im<br />

Rahmen seiner Erklärungspflicht (§ 181 Abs.<br />

2 AO) berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter<br />

und Treugeber die zur einheitlichen<br />

Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

notwendigen Erklärungen gegenüber<br />

den Steuerbehörden abzugeben; er ist<br />

empfangsberechtigt im Sinne des § 183 AO.<br />

Es gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben,<br />

die Gesellschafter und Treugeber aufzufordern,<br />

sie betreffende Besteuerungsgrundlagen,<br />

wie etwa Sonderwerbungskosten, bekannt<br />

zu geben. Wünscht der Gesellschafter<br />

oder Treugeber deren Berücksichtigung im<br />

einheitlichen Feststellungsverfahren, so hat<br />

er sie dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

bis spätestens zum 15.03. des auf den<br />

Feststellungszeitraum folgenden Jahres unter<br />

Vorlage von Belegen schriftlich mitzuteilen.<br />

Erfolgt die Mitteilung solcher Tatsachen nicht<br />

fristgerecht, so hat der Gesellschafter oder<br />

Treugeber die hierdurch entstehenden Kosten<br />

zu tragen.<br />

4. Der geschäftsführende Kommanditist ist<br />

berechtigt, die Gesellschafter und Treugeber<br />

dazu anzuhalten, Erklärungspflichten<br />

gegenüber ausländischen Behörden nachzukommen<br />

und im Falle des Verzugs mit der<br />

Erfüllung solcher Erklärungspflichten den der<br />

Gesellschaft entstandenen Schaden geltend<br />

zu machen, insbesondere durch Buchung des<br />

Schadensbetrags als Entnahme. § 13 Abs. 4<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 19 Schlussbestimmungen<br />

1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu<br />

ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt<br />

auch für die Aufhebung dieses Wirksamkeitserfordernisses.<br />

Die Schriftform gilt als<br />

gewahrt, wenn das Ergebnis einer Beschlussfassung<br />

nach Maßgabe dieses Vertrages von<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

festgestellt ist.<br />

2. Ist oder wird ein Teil dieses Vertrages nichtig,<br />

so wird davon die Wirksamkeit der übrigen<br />

Vertragsbestimmungen nicht berührt.<br />

3. Regelungslücken, gleich ob sie von Anfang<br />

an bestanden haben oder nachträglich<br />

entstanden sind, sind durch Heranziehung<br />

dispositiven Rechts zu schließen. Widerspricht<br />

das dispositive Recht dem ausdrücklichen<br />

oder mutmaßlichen Parteiwillen oder enthält<br />

das dispositive Recht keine passende Regelung,<br />

ist der Vertrag nach dem mutmaßlichen<br />

Willen der Parteien ergänzend so auszulegen,<br />

dass dasjenige als vereinbart gilt, was die<br />

Parteien bei angemessener Abwägung ihrer<br />

Interessen nach Treu und Glauben als redliche<br />

Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie<br />

den nicht geregelten Fall bedacht hätten.

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