27.04.2014 Aufrufe

BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

107<br />

Fondsgesellschaft stehen (sogenannte<br />

Sonderwerbungskosten), berücksichtigt.<br />

Hierbei wird sowohl die Gesellschaftsebene<br />

der Fondsgesellschaft als auch die Gesellschafterebene<br />

der Fondsgesellschaft berücksichtigt.<br />

Hierunter fallen z. B. Zinsen oder<br />

sonstige Kosten einer etwaigen Anteilsfinanzierung<br />

oder auch Beraterhonorare eines Gesellschafters<br />

bzw. die Kosten der Kapitalerhöhung<br />

der Fondsgesellschaft, sofern diese<br />

nicht nach Maßgabe des sog. Fondserlasses<br />

vom 20.10.2003 als Anschaffungskosten zu<br />

behandeln sind. Die Ermittlung der Einkünfte<br />

erfolgt nach § 11 EStG, wonach Einnahmen<br />

und Ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt<br />

des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen<br />

sind. Hiervon abweichend sind Anschaffungsund<br />

Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern<br />

(Grund und Boden, Gebäude und andere<br />

Anlagen) nicht im Zeitpunkt des Abflusses,<br />

sondern über die Nutzungsdauer verteilt<br />

im Rahmen von Absetzungen für Abnutzungen<br />

(Abschreibungen) anzusetzen. Eine Abschreibung<br />

auf Grund und Boden kommt jedoch<br />

nicht in Betracht. Im steuerlichen Ergebnis<br />

der erworbenen Fondsanteile sind ggf. die<br />

Abschreibungen aus der Ergänzungsbilanz,<br />

die sich aus der Differenz der Kaufpreise der<br />

erworbenen Fondsanteile und den übernommenen<br />

Kapitalkonten ermitteln, enthalten.<br />

Privates Veräußerungsgeschäft<br />

Während die laufenden Erträge, die den<br />

Kommanditisten in Form von Dividenden,<br />

Zinsen, Mieten etc. zufließen, bei diesen als<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. aus<br />

Vermietung und Verpachtung steuerlich zu<br />

erfassen sind, sind Veräußerungsgewinne,<br />

sofern der Kommanditist seine Beteiligung<br />

im Privatvermögen hält, grundsätzlich nicht<br />

steuerbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn<br />

es sich um ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft<br />

i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1<br />

EStG handelt. Ein Gewinn ist dann und<br />

soweit steuerpflichtig, als der Kommanditist<br />

seine Anteile an der Fondsgesellschaft oder<br />

diese ihren Anteil an dem Anlageprogramm<br />

(z. B. Private Equity Dachfonds oder ein<br />

Zertifikatefonds) oder dieses eine Beteiligung<br />

an dem Zielunternehmen innerhalb eines<br />

Jahres seit Anschaffung der Beteiligung<br />

veräußert (§ 23 Abs. 1 S. 4 und 5 EStG). Bei<br />

Veräußerung von Grundstücken i. S. des<br />

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. bei einer<br />

Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksverwaltenden<br />

Personengesellschaft<br />

verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Da<br />

das Beteiligungsangebot darauf angelegt<br />

ist, dass die mittelbare Beteiligung an den<br />

Zielunternehmen sowie sonstige Wertpapiere<br />

ca. drei bis sieben Jahre bzw. Grundstücke<br />

länger als zehn Jahre gehalten werden<br />

sollen, wird im Regelfall der Steuertatbestand<br />

nicht erfüllt sein. Gleiches gilt für<br />

Gewinnfeststellungen aus der Beteiligung an<br />

grundstücksverwaltenden Personengesellschaften,<br />

da diese ihre Immobilien regelmäßig<br />

nach Maßgabe der gleichen Kriterien<br />

grundsätzlich nicht vorzeitig veräußern dürfen.<br />

Dividenden aus – zur Vermeidung von<br />

Gewerblichkeitsrisiken – zwischengeschalteten<br />

Kapitalgesellschaften unterliegen dem<br />

Halbeinkünfteverfahren und sind im Ergebnis<br />

zur Hälfte steuerpflichtig.<br />

Aufgrund des jedem Gesellschafter zustehenden<br />

Rechts auf Kapitalerhöhung, ergibt sich<br />

eine „Verwässerung“ der Gesellschaftsanteile<br />

der Gesellschafter, die an der Kapitalerhöhung<br />

nicht teilnehmen. Soweit hierdurch eine<br />

„Anschaffung“ der an der Kapitalerhöhung<br />

teilnehmenden Gesellschafter zu sehen ist,<br />

läge auch eine Veräußerung vor. Eine Anschaffung<br />

setzt eine Erwerbshandlung voraus.<br />

Bei der Konkretisierung eines Bezugsrechts<br />

fehlt es an einer Erwerbshandlung<br />

(HHR § 23 TZ 145). Die Finanzverwaltung<br />

könnte hierzu eine andere Auffassung vertreten.<br />

In diesem Fall wäre der jeweils „fiktive“<br />

Veräußerungsgewinn aufgrund einer jeden<br />

Kapitalerhöhung zu berechnen. Nach der<br />

überschlägigen Berechnung durch den Anbieter<br />

liegt dieser einem Steuerpflichtigen<br />

zuzurechnende „fiktive“ Gewinn regelmäßig<br />

unter der Freigrenze von 512 EUR, auch soweit<br />

hierdurch eine Verlängerung der Fristen<br />

nach § 23 Abs.1 Nr. 1 EStG ausgelöst wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!