BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
107<br />
Fondsgesellschaft stehen (sogenannte<br />
Sonderwerbungskosten), berücksichtigt.<br />
Hierbei wird sowohl die Gesellschaftsebene<br />
der Fondsgesellschaft als auch die Gesellschafterebene<br />
der Fondsgesellschaft berücksichtigt.<br />
Hierunter fallen z. B. Zinsen oder<br />
sonstige Kosten einer etwaigen Anteilsfinanzierung<br />
oder auch Beraterhonorare eines Gesellschafters<br />
bzw. die Kosten der Kapitalerhöhung<br />
der Fondsgesellschaft, sofern diese<br />
nicht nach Maßgabe des sog. Fondserlasses<br />
vom 20.10.2003 als Anschaffungskosten zu<br />
behandeln sind. Die Ermittlung der Einkünfte<br />
erfolgt nach § 11 EStG, wonach Einnahmen<br />
und Ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt<br />
des Zu- bzw. Abflusses anzusetzen<br />
sind. Hiervon abweichend sind Anschaffungsund<br />
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern<br />
(Grund und Boden, Gebäude und andere<br />
Anlagen) nicht im Zeitpunkt des Abflusses,<br />
sondern über die Nutzungsdauer verteilt<br />
im Rahmen von Absetzungen für Abnutzungen<br />
(Abschreibungen) anzusetzen. Eine Abschreibung<br />
auf Grund und Boden kommt jedoch<br />
nicht in Betracht. Im steuerlichen Ergebnis<br />
der erworbenen Fondsanteile sind ggf. die<br />
Abschreibungen aus der Ergänzungsbilanz,<br />
die sich aus der Differenz der Kaufpreise der<br />
erworbenen Fondsanteile und den übernommenen<br />
Kapitalkonten ermitteln, enthalten.<br />
Privates Veräußerungsgeschäft<br />
Während die laufenden Erträge, die den<br />
Kommanditisten in Form von Dividenden,<br />
Zinsen, Mieten etc. zufließen, bei diesen als<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. aus<br />
Vermietung und Verpachtung steuerlich zu<br />
erfassen sind, sind Veräußerungsgewinne,<br />
sofern der Kommanditist seine Beteiligung<br />
im Privatvermögen hält, grundsätzlich nicht<br />
steuerbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn<br />
es sich um ein so genanntes privates Veräußerungsgeschäft<br />
i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1<br />
EStG handelt. Ein Gewinn ist dann und<br />
soweit steuerpflichtig, als der Kommanditist<br />
seine Anteile an der Fondsgesellschaft oder<br />
diese ihren Anteil an dem Anlageprogramm<br />
(z. B. Private Equity Dachfonds oder ein<br />
Zertifikatefonds) oder dieses eine Beteiligung<br />
an dem Zielunternehmen innerhalb eines<br />
Jahres seit Anschaffung der Beteiligung<br />
veräußert (§ 23 Abs. 1 S. 4 und 5 EStG). Bei<br />
Veräußerung von Grundstücken i. S. des<br />
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. bei einer<br />
Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksverwaltenden<br />
Personengesellschaft<br />
verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Da<br />
das Beteiligungsangebot darauf angelegt<br />
ist, dass die mittelbare Beteiligung an den<br />
Zielunternehmen sowie sonstige Wertpapiere<br />
ca. drei bis sieben Jahre bzw. Grundstücke<br />
länger als zehn Jahre gehalten werden<br />
sollen, wird im Regelfall der Steuertatbestand<br />
nicht erfüllt sein. Gleiches gilt für<br />
Gewinnfeststellungen aus der Beteiligung an<br />
grundstücksverwaltenden Personengesellschaften,<br />
da diese ihre Immobilien regelmäßig<br />
nach Maßgabe der gleichen Kriterien<br />
grundsätzlich nicht vorzeitig veräußern dürfen.<br />
Dividenden aus – zur Vermeidung von<br />
Gewerblichkeitsrisiken – zwischengeschalteten<br />
Kapitalgesellschaften unterliegen dem<br />
Halbeinkünfteverfahren und sind im Ergebnis<br />
zur Hälfte steuerpflichtig.<br />
Aufgrund des jedem Gesellschafter zustehenden<br />
Rechts auf Kapitalerhöhung, ergibt sich<br />
eine „Verwässerung“ der Gesellschaftsanteile<br />
der Gesellschafter, die an der Kapitalerhöhung<br />
nicht teilnehmen. Soweit hierdurch eine<br />
„Anschaffung“ der an der Kapitalerhöhung<br />
teilnehmenden Gesellschafter zu sehen ist,<br />
läge auch eine Veräußerung vor. Eine Anschaffung<br />
setzt eine Erwerbshandlung voraus.<br />
Bei der Konkretisierung eines Bezugsrechts<br />
fehlt es an einer Erwerbshandlung<br />
(HHR § 23 TZ 145). Die Finanzverwaltung<br />
könnte hierzu eine andere Auffassung vertreten.<br />
In diesem Fall wäre der jeweils „fiktive“<br />
Veräußerungsgewinn aufgrund einer jeden<br />
Kapitalerhöhung zu berechnen. Nach der<br />
überschlägigen Berechnung durch den Anbieter<br />
liegt dieser einem Steuerpflichtigen<br />
zuzurechnende „fiktive“ Gewinn regelmäßig<br />
unter der Freigrenze von 512 EUR, auch soweit<br />
hierdurch eine Verlängerung der Fristen<br />
nach § 23 Abs.1 Nr. 1 EStG ausgelöst wird.