BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
beteiligt). Die Fondsgesellschaft betreibt<br />
somit keinen gewerblichen Grundstückshandel.<br />
Die so genannte Drei-Objekt-Grenze,<br />
nach der ein Steuerpflichtiger innerhalb<br />
eines 5-Jahreszeitraums bis zu 3 Objekte<br />
veräußern kann, ohne gewerblichen Grundstückshandel<br />
zu betreiben, gilt auch für<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften.<br />
Würde eine Immobilienfondsgesellschaft, an<br />
der die Fondsgesellschaft beteiligt ist, eine<br />
Immobilie vor Ablauf der 10-Jahresfrist veräußern,<br />
so würde diese Veräußerung allen<br />
Kommanditisten (also auch der Fondsgesellschaft)<br />
im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze<br />
als eigene Veräußerung zugerechnet werden.<br />
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass<br />
die Fondsgesellschaft an der jeweiligen<br />
Immobilienfondsgesellschaft zu mindestens<br />
10 % beteiligt ist oder dass der Verkehrswert<br />
des Gesellschaftsanteils oder des Anteils<br />
an dem veräußerten Grundstück bei<br />
einer Beteiligung von weniger als 10 %<br />
mehr als 250.000,00 € beträgt. Dies wird<br />
nach der Prognoserechnung im Regelfall<br />
erfüllt sein. Die vorgenannten Grundsätze<br />
gelten für die Veräußerung der Beteiligung<br />
eines Kommanditisten entsprechend, wobei<br />
jede Immobilie der Fondsgesellschaft<br />
grundsätzlich als ein Objekt zählt. Das bedeutet,<br />
dass die Veräußerung einer solchen<br />
Beteiligung dazu führen kann, dass sämtliche<br />
Immobiliengeschäfte eines Anlegers in<br />
gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden<br />
könnten. In der Regel wird jedoch kein Anleger<br />
die vorstehenden Schwellenwerte<br />
(10% bzw. 250.000,00 €) überschreiten.<br />
Die Investitionen im Bereich Private Equity<br />
und evtl. auch die Investitionen in Zertifikate<br />
werden über vermögensverwaltende Dachfonds<br />
realisiert. Zur Erfüllung dieser Investitionen<br />
unterhält die <strong>BVT</strong>-<strong>PB</strong> <strong>Top</strong> <strong>Select</strong> <strong>Fund</strong><br />
<strong>Dynamic</strong> GmbH & Co. KG hierbei keinen<br />
eigenen Geschäftsbetrieb, sondern bedient<br />
sich der Tätigkeit eines Vermögensverwalters.<br />
Ausgehend von der derzeitigen Praxis der<br />
Finanzverwaltung überschreitet die Gesellschaft<br />
– auch unter Berücksichtigung des<br />
BMF-Schreibens vom 16.12.2003 für Private<br />
Equity (AZ IV A 6 – S 2240) – im Rahmen<br />
ihrer Beteiligung über Dachfonds nicht die<br />
Grenzen der privaten Vermögensverwaltung<br />
und übt keine originäre gewerbliche Tätigkeit<br />
aus. Eine abweichende Auffassung der<br />
Finanzverwaltung kann jedoch nicht mit<br />
Sicherheit ausgeschlossen werden. Das vorstehend<br />
genannte BMF-Schreiben spiegelt<br />
die Auffassung der Finanzverwaltung über<br />
die einkommensteuerliche Behandlung von<br />
Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds<br />
wider, deren Investitionsbereich bei der <strong>BVT</strong>-<br />
<strong>PB</strong> <strong>Top</strong> <strong>Select</strong> <strong>Fund</strong> <strong>Dynamic</strong> GmbH & Co.<br />
KG voraussichtlich 50 % ausmachen wird.<br />
Nach dieser Meinung können u. a. folgende<br />
Merkmale für einen gewerblichen Wertpapierhandel<br />
sprechen, die konzeptionsgemäß<br />
bei der Fondsgesellschaft nicht vorgesehen<br />
sind:<br />
£ Einsatz von Bankkrediten<br />
£ Unterhaltung eines Büros oder einer<br />
Organisation zur Durchführung von<br />
Geschäften<br />
£ Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz<br />
beruflicher Erfahrungen<br />
£ Anbieten von Wertpapiergeschäften<br />
einer breiten Öffentlichkeit gegenüber<br />
oder Wertpiergeschäfte auf Rechnung<br />
Dritter<br />
£ Eigenes unternehmerisches Tätigwerden<br />
in den Portfolio-Gesellschaften<br />
£ Veräußerungen von Beteiligungen nach<br />
weniger als drei bis fünf Jahren<br />
£ Reinvestition von Veräußerungserlösen<br />
£ Gewerbliche Prägung<br />
£ Anteile an mitunternehmerischen<br />
Beteiligungen im Portfolio<br />
Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen<br />
liegt vor, wenn Erlöse in Höhe des Betrages,<br />
zu dem Kosten und das Ergebnisvorab für<br />
die Geschäftsführung aus Kapitaleinzahlungen<br />
finanziert wurden, erstmals in Beteiligungen<br />
investiert werden. Dasselbe gilt,<br />
wenn Veräußerungserlöse bis zur Höhe eines<br />
Betrags von 20 % des Zeichnungskapitals in<br />
Nachfinanzierungen von Portfolio-Gesellschaften<br />
investiert werden, an denen der<br />
Fonds bereits beteiligt ist.