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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

beteiligt). Die Fondsgesellschaft betreibt<br />

somit keinen gewerblichen Grundstückshandel.<br />

Die so genannte Drei-Objekt-Grenze,<br />

nach der ein Steuerpflichtiger innerhalb<br />

eines 5-Jahreszeitraums bis zu 3 Objekte<br />

veräußern kann, ohne gewerblichen Grundstückshandel<br />

zu betreiben, gilt auch für<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften.<br />

Würde eine Immobilienfondsgesellschaft, an<br />

der die Fondsgesellschaft beteiligt ist, eine<br />

Immobilie vor Ablauf der 10-Jahresfrist veräußern,<br />

so würde diese Veräußerung allen<br />

Kommanditisten (also auch der Fondsgesellschaft)<br />

im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze<br />

als eigene Veräußerung zugerechnet werden.<br />

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass<br />

die Fondsgesellschaft an der jeweiligen<br />

Immobilienfondsgesellschaft zu mindestens<br />

10 % beteiligt ist oder dass der Verkehrswert<br />

des Gesellschaftsanteils oder des Anteils<br />

an dem veräußerten Grundstück bei<br />

einer Beteiligung von weniger als 10 %<br />

mehr als 250.000,00 € beträgt. Dies wird<br />

nach der Prognoserechnung im Regelfall<br />

erfüllt sein. Die vorgenannten Grundsätze<br />

gelten für die Veräußerung der Beteiligung<br />

eines Kommanditisten entsprechend, wobei<br />

jede Immobilie der Fondsgesellschaft<br />

grundsätzlich als ein Objekt zählt. Das bedeutet,<br />

dass die Veräußerung einer solchen<br />

Beteiligung dazu führen kann, dass sämtliche<br />

Immobiliengeschäfte eines Anlegers in<br />

gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden<br />

könnten. In der Regel wird jedoch kein Anleger<br />

die vorstehenden Schwellenwerte<br />

(10% bzw. 250.000,00 €) überschreiten.<br />

Die Investitionen im Bereich Private Equity<br />

und evtl. auch die Investitionen in Zertifikate<br />

werden über vermögensverwaltende Dachfonds<br />

realisiert. Zur Erfüllung dieser Investitionen<br />

unterhält die <strong>BVT</strong>-<strong>PB</strong> <strong>Top</strong> <strong>Select</strong> <strong>Fund</strong><br />

<strong>Dynamic</strong> GmbH & Co. KG hierbei keinen<br />

eigenen Geschäftsbetrieb, sondern bedient<br />

sich der Tätigkeit eines Vermögensverwalters.<br />

Ausgehend von der derzeitigen Praxis der<br />

Finanzverwaltung überschreitet die Gesellschaft<br />

– auch unter Berücksichtigung des<br />

BMF-Schreibens vom 16.12.2003 für Private<br />

Equity (AZ IV A 6 – S 2240) – im Rahmen<br />

ihrer Beteiligung über Dachfonds nicht die<br />

Grenzen der privaten Vermögensverwaltung<br />

und übt keine originäre gewerbliche Tätigkeit<br />

aus. Eine abweichende Auffassung der<br />

Finanzverwaltung kann jedoch nicht mit<br />

Sicherheit ausgeschlossen werden. Das vorstehend<br />

genannte BMF-Schreiben spiegelt<br />

die Auffassung der Finanzverwaltung über<br />

die einkommensteuerliche Behandlung von<br />

Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds<br />

wider, deren Investitionsbereich bei der <strong>BVT</strong>-<br />

<strong>PB</strong> <strong>Top</strong> <strong>Select</strong> <strong>Fund</strong> <strong>Dynamic</strong> GmbH & Co.<br />

KG voraussichtlich 50 % ausmachen wird.<br />

Nach dieser Meinung können u. a. folgende<br />

Merkmale für einen gewerblichen Wertpapierhandel<br />

sprechen, die konzeptionsgemäß<br />

bei der Fondsgesellschaft nicht vorgesehen<br />

sind:<br />

£ Einsatz von Bankkrediten<br />

£ Unterhaltung eines Büros oder einer<br />

Organisation zur Durchführung von<br />

Geschäften<br />

£ Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz<br />

beruflicher Erfahrungen<br />

£ Anbieten von Wertpapiergeschäften<br />

einer breiten Öffentlichkeit gegenüber<br />

oder Wertpiergeschäfte auf Rechnung<br />

Dritter<br />

£ Eigenes unternehmerisches Tätigwerden<br />

in den Portfolio-Gesellschaften<br />

£ Veräußerungen von Beteiligungen nach<br />

weniger als drei bis fünf Jahren<br />

£ Reinvestition von Veräußerungserlösen<br />

£ Gewerbliche Prägung<br />

£ Anteile an mitunternehmerischen<br />

Beteiligungen im Portfolio<br />

Keine Reinvestition von Veräußerungserlösen<br />

liegt vor, wenn Erlöse in Höhe des Betrages,<br />

zu dem Kosten und das Ergebnisvorab für<br />

die Geschäftsführung aus Kapitaleinzahlungen<br />

finanziert wurden, erstmals in Beteiligungen<br />

investiert werden. Dasselbe gilt,<br />

wenn Veräußerungserlöse bis zur Höhe eines<br />

Betrags von 20 % des Zeichnungskapitals in<br />

Nachfinanzierungen von Portfolio-Gesellschaften<br />

investiert werden, an denen der<br />

Fonds bereits beteiligt ist.

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