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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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VERTRÄGE<br />

121<br />

4. Der Beschlussfassung unterliegen<br />

a) die Feststellung des Jahresabschlusses der<br />

Gesellschaft;<br />

b) die Wahl des Abschlussprüfers;<br />

c) die Entlastung der zur Geschäftsführung<br />

befugten Personen;<br />

d) die Wahl von Beiratsmitgliedern gemäß<br />

§ 7 Abs. 4 und die Entlastung der<br />

Beiratsmitglieder;<br />

e) die Wahl und die Entlastung des<br />

Mittelverwendungskontrolleurs;<br />

f) Änderungen der in der Anlage zu diesem<br />

Vertrag festgelegten Anlagegrundsätze;<br />

g) sonstige Änderungen dieses Vertrages;<br />

h) alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung<br />

zur Entscheidung vorlegt;<br />

i) alle sonstigen Angelegenheiten, für die<br />

dieser Vertrag oder das Gesetz die<br />

Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

vorsehen, soweit es sich nicht um<br />

Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

handelt.<br />

5. Über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

und die Entlastung der Gesellschaftsorgane<br />

ist regelmäßig Beschluss zu fassen. Ferner ist<br />

eine Beschlussfassung herbeizuführen, wenn<br />

Gesellschafter oder Treugeber, auf die allein<br />

oder zusammen mindestens 10 % der<br />

Stimmrechte entfallen, dies schriftlich<br />

verlangen; sie können zugleich eine bestimmte<br />

Form der Beschlussfassung (Gesellschafterversammlung<br />

oder Abstimmung nach<br />

Abs. 9) verlangen.<br />

6. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz<br />

der Gesellschaft statt, sofern der geschäftsführende<br />

Kommanditist nicht nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) einen anderen Ort<br />

bestimmt. Sie werden durch den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten schriftlich oder in<br />

Textform unter Angabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier<br />

Wochen. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />

kann die Einberufungsfrist<br />

in eilbedürftigen Fällen auf zwei Wochen<br />

verkürzt werden. Der Tag der Aufgabe zur<br />

Post und der Tag der Versammlung sind bei<br />

Berechnung der Frist nicht mitzuzählen.<br />

7. Auf einer Gesellschafterversammlung können<br />

Beschlüsse gefasst werden, wenn mehr als 50 %<br />

der Stimmrechte anwesend oder durch<br />

schriftliche Vollmacht vertreten sind. Ist die<br />

Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig,<br />

so ist sie zu vertagen und mit derselben<br />

Tagesordnung und einer Ladungsfrist von<br />

zwei Wochen erneut zu laden. Diese<br />

Gesellschafterversammlung ist unabhängig<br />

von der Höhe der anwesenden oder<br />

vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Ist<br />

die Gesellschafterversammlung nicht<br />

beschlussfähig, so kann der geschäftsführende<br />

Kommanditist an Stelle einer erneuten<br />

Ladung die Beschlussfassung auch gemäß<br />

nachfolgendem Abs. 9 in Schrift- oder<br />

Textform herbeiführen.<br />

8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

übernimmt eine zur Vertretung des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten befugte<br />

Person. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen. In der Niederschrift sind der Ort<br />

und der Tag der Versammlung, der Name des<br />

Vorsitzenden sowie die Art und das Ergebnis<br />

der Abstimmung anzugeben. Die Niederschrift<br />

ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />

Sie ist den Gesellschaftern und Treugebern<br />

in Textform mitzuteilen.<br />

9. Beschlüsse können durch Stimmabgabe in<br />

Schrift- oder Textform gefasst werden, wenn<br />

alle Gesellschafter und Treugeber unter der<br />

gemäß § 18 bekannt gegebenen Anschrift<br />

zur Stimmabgabe aufgefordert werden. Für<br />

die Stimmabgabe ist mindestens eine der<br />

Ladungsfrist entsprechende Frist zu setzen.<br />

Nach Ablauf der Frist eingegangene Stimmen<br />

bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse sind mit<br />

Ablauf der Frist gefasst, sofern mindestens<br />

10 % des stimmberechtigten Kapitals der<br />

Gesellschaft vom Stimmrecht Gebrauch<br />

gemacht haben. Die Beschlussfassung ist<br />

unter Angabe des Abstimmungsergebnisses<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

oder durch eine von diesem bevollmächtigte<br />

Person festzustellen und den Gesellschaftern<br />

und Treugebern in Textform mitzuteilen.<br />

Scheitert die Beschlussfassung aufgrund zu<br />

geringer Beteiligung, ist nach vorstehendem<br />

Abs. 7 eine Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen, die unabhängig von der Höhe<br />

der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte<br />

beschlussfähig ist.<br />

10. Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann<br />

nur binnen einer Ausschlussfrist von einem

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