BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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VERTRÄGE<br />
121<br />
4. Der Beschlussfassung unterliegen<br />
a) die Feststellung des Jahresabschlusses der<br />
Gesellschaft;<br />
b) die Wahl des Abschlussprüfers;<br />
c) die Entlastung der zur Geschäftsführung<br />
befugten Personen;<br />
d) die Wahl von Beiratsmitgliedern gemäß<br />
§ 7 Abs. 4 und die Entlastung der<br />
Beiratsmitglieder;<br />
e) die Wahl und die Entlastung des<br />
Mittelverwendungskontrolleurs;<br />
f) Änderungen der in der Anlage zu diesem<br />
Vertrag festgelegten Anlagegrundsätze;<br />
g) sonstige Änderungen dieses Vertrages;<br />
h) alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung<br />
zur Entscheidung vorlegt;<br />
i) alle sonstigen Angelegenheiten, für die<br />
dieser Vertrag oder das Gesetz die<br />
Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
vorsehen, soweit es sich nicht um<br />
Maßnahmen der Geschäftsführung<br />
handelt.<br />
5. Über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
und die Entlastung der Gesellschaftsorgane<br />
ist regelmäßig Beschluss zu fassen. Ferner ist<br />
eine Beschlussfassung herbeizuführen, wenn<br />
Gesellschafter oder Treugeber, auf die allein<br />
oder zusammen mindestens 10 % der<br />
Stimmrechte entfallen, dies schriftlich<br />
verlangen; sie können zugleich eine bestimmte<br />
Form der Beschlussfassung (Gesellschafterversammlung<br />
oder Abstimmung nach<br />
Abs. 9) verlangen.<br />
6. Gesellschafterversammlungen finden am Sitz<br />
der Gesellschaft statt, sofern der geschäftsführende<br />
Kommanditist nicht nach billigem<br />
Ermessen (§ 315 BGB) einen anderen Ort<br />
bestimmt. Sie werden durch den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten schriftlich oder in<br />
Textform unter Angabe der Tagesordnung<br />
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier<br />
Wochen. Bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen<br />
kann die Einberufungsfrist<br />
in eilbedürftigen Fällen auf zwei Wochen<br />
verkürzt werden. Der Tag der Aufgabe zur<br />
Post und der Tag der Versammlung sind bei<br />
Berechnung der Frist nicht mitzuzählen.<br />
7. Auf einer Gesellschafterversammlung können<br />
Beschlüsse gefasst werden, wenn mehr als 50 %<br />
der Stimmrechte anwesend oder durch<br />
schriftliche Vollmacht vertreten sind. Ist die<br />
Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig,<br />
so ist sie zu vertagen und mit derselben<br />
Tagesordnung und einer Ladungsfrist von<br />
zwei Wochen erneut zu laden. Diese<br />
Gesellschafterversammlung ist unabhängig<br />
von der Höhe der anwesenden oder<br />
vertretenen Stimmrechte beschlussfähig. Ist<br />
die Gesellschafterversammlung nicht<br />
beschlussfähig, so kann der geschäftsführende<br />
Kommanditist an Stelle einer erneuten<br />
Ladung die Beschlussfassung auch gemäß<br />
nachfolgendem Abs. 9 in Schrift- oder<br />
Textform herbeiführen.<br />
8. Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />
übernimmt eine zur Vertretung des geschäftsführenden<br />
Kommanditisten befugte<br />
Person. Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />
ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen. In der Niederschrift sind der Ort<br />
und der Tag der Versammlung, der Name des<br />
Vorsitzenden sowie die Art und das Ergebnis<br />
der Abstimmung anzugeben. Die Niederschrift<br />
ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.<br />
Sie ist den Gesellschaftern und Treugebern<br />
in Textform mitzuteilen.<br />
9. Beschlüsse können durch Stimmabgabe in<br />
Schrift- oder Textform gefasst werden, wenn<br />
alle Gesellschafter und Treugeber unter der<br />
gemäß § 18 bekannt gegebenen Anschrift<br />
zur Stimmabgabe aufgefordert werden. Für<br />
die Stimmabgabe ist mindestens eine der<br />
Ladungsfrist entsprechende Frist zu setzen.<br />
Nach Ablauf der Frist eingegangene Stimmen<br />
bleiben unberücksichtigt. Beschlüsse sind mit<br />
Ablauf der Frist gefasst, sofern mindestens<br />
10 % des stimmberechtigten Kapitals der<br />
Gesellschaft vom Stimmrecht Gebrauch<br />
gemacht haben. Die Beschlussfassung ist<br />
unter Angabe des Abstimmungsergebnisses<br />
vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />
oder durch eine von diesem bevollmächtigte<br />
Person festzustellen und den Gesellschaftern<br />
und Treugebern in Textform mitzuteilen.<br />
Scheitert die Beschlussfassung aufgrund zu<br />
geringer Beteiligung, ist nach vorstehendem<br />
Abs. 7 eine Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen, die unabhängig von der Höhe<br />
der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte<br />
beschlussfähig ist.<br />
10. Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann<br />
nur binnen einer Ausschlussfrist von einem