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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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108<br />

STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />

Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass<br />

keine kurzfristigen Eigenhandelserfolge erzielt<br />

werden, da die Beteiligungen voraussichtlich<br />

mindestens über die gesetzlichen<br />

Zeiträume gehalten werden sollen.<br />

Wird zur Vermeidung einer gewerblichen<br />

Infizierung der Fondsgesellschaft bzw. der<br />

Zielfonds, an denen sich die Fondsgesellschaft<br />

beteiligt, oder aus anderen Gründen<br />

eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet,<br />

ist ein Gewinn, der bei Veräußerung einer<br />

Beteiligung an einem Zielunternehmen<br />

realisiert wird, auf der Ebene der Kapitalgesellschaft<br />

unabhängig von der Höhe der<br />

Beteiligung grundsätzlich zu 95 % körperschaftsteuerfrei,<br />

soweit es sich um Veräußerungsgewinne<br />

i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG<br />

handelt. Hinsichtlich der Zuordnung der<br />

Steuerhoheit und der detaillierten Berechnung<br />

können sich aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen<br />

weitere Besonderheiten<br />

einstellen. Im Fall der Zwischenschaltung<br />

inländischer Personengesellschaften<br />

gilt die körperschaftsteuerliche<br />

Befreiung auf derartige Veräußerungsgewinne<br />

an Kapitalgesellschaften auch für<br />

die Gewerbesteuer.<br />

Erfolgt die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft<br />

z. B. in der Weise, dass diese in<br />

gewerbliche Grundstücksgeschäfte investiert,<br />

sind der Kapitalgesellschaft hieraus zufließende<br />

Gewinne körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.<br />

Für den Kommanditisten sind<br />

die ihm zufließenden Kapitalerträge gemäß<br />

§ 3 Nr. 40 a EStG nach dem Halbeinkünfteverfahren<br />

zur Hälfte steuerpflichtig. Gleichzeitig<br />

kann der Anleger allerdings auch lediglich<br />

50 % seiner diesbezüglichen Aufwendungen<br />

steuermindernd ansetzen (§ 3 c EStG).<br />

Die Erträge aus Zinsen sowie aus Vermietung<br />

und Verpachtung sind dagegen voll steuerpflichtig.<br />

Soweit die Fondsgesellschaft von der im<br />

Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Möglichkeit<br />

Gebrauch macht, Zertifikate zu erwerben,<br />

sind folgende steuerliche Rahmenbedingungen<br />

zu beachten: Für Zwecke der<br />

Besteuerung von Zertifikaten ist zu unterscheiden,<br />

ob diese als steuerpflichtige<br />

Finanzinnovation nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG<br />

oder im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte<br />

nach § 23 EStG zu behandeln sind.<br />

Finanzinnovationen sind voll steuerpflichtig,<br />

wohingegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

nach Ablauf der Haltefrist<br />

von einem Jahr nicht besteuert werden.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

erfolgt eine Einstufung als steuerpflichtige<br />

Finanzinnovation regelmäßig dann, wenn<br />

diese als Kapitalforderung anzusehen ist und<br />

die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder<br />

ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens<br />

zur Nutzung zugesagt oder<br />

gewährt worden ist, auch wenn die Höhe<br />

des Entgelts von einem ungewissen Ereignis<br />

abhängt. Nach § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 2 EStG<br />

sind Finanzinnovationen unabhängig von<br />

der Bezeichnung und der zivilrechtlichen<br />

Ausgestaltung der Kapitalanlage steuerpflichtig.<br />

Eine Rechtsprechung zu diesen<br />

Abgrenzungsfragen und/oder etwaiger Umgehungsgestaltungen<br />

nach § 42 AO hat sich<br />

bisher noch nicht entwickelt.<br />

Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf<br />

zur Unternehmensteuerreform werden<br />

voraussichtlich Zertifikatserwerbe wie auch<br />

die über Dach- und Zielfonds mittelbar<br />

zuzurechnenden Beteiligungen an Zielunternehmen,<br />

die nach dem 31.12.2008 getätigt<br />

werden, künftig einer pauschalen Abgeltungssteuer<br />

(voraussichtlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag)<br />

unterworfen. Bei Erwerben<br />

vor dem 31.12.2008 sollen die bisherigen<br />

Grundsätze zur Steuerfreiheit privater<br />

Veräußerungsgeschäfte nach Ablauf der<br />

einjährigen Spekulationsfrist fortgelten.<br />

Wesentliche Beteiligung<br />

Nach § 17 EStG gehört zu den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus<br />

der Veräußerung von Anteilen an einer<br />

Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer<br />

innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital<br />

der Gesellschaft wesentlich, d. h. mit<br />

mindestens 1 % beteiligt war. Für die Er-

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