BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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STEUERLICHE GRUNDLAGEN<br />
Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass<br />
keine kurzfristigen Eigenhandelserfolge erzielt<br />
werden, da die Beteiligungen voraussichtlich<br />
mindestens über die gesetzlichen<br />
Zeiträume gehalten werden sollen.<br />
Wird zur Vermeidung einer gewerblichen<br />
Infizierung der Fondsgesellschaft bzw. der<br />
Zielfonds, an denen sich die Fondsgesellschaft<br />
beteiligt, oder aus anderen Gründen<br />
eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet,<br />
ist ein Gewinn, der bei Veräußerung einer<br />
Beteiligung an einem Zielunternehmen<br />
realisiert wird, auf der Ebene der Kapitalgesellschaft<br />
unabhängig von der Höhe der<br />
Beteiligung grundsätzlich zu 95 % körperschaftsteuerfrei,<br />
soweit es sich um Veräußerungsgewinne<br />
i. S. v. § 8b Abs. 2 KStG<br />
handelt. Hinsichtlich der Zuordnung der<br />
Steuerhoheit und der detaillierten Berechnung<br />
können sich aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen<br />
weitere Besonderheiten<br />
einstellen. Im Fall der Zwischenschaltung<br />
inländischer Personengesellschaften<br />
gilt die körperschaftsteuerliche<br />
Befreiung auf derartige Veräußerungsgewinne<br />
an Kapitalgesellschaften auch für<br />
die Gewerbesteuer.<br />
Erfolgt die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft<br />
z. B. in der Weise, dass diese in<br />
gewerbliche Grundstücksgeschäfte investiert,<br />
sind der Kapitalgesellschaft hieraus zufließende<br />
Gewinne körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig.<br />
Für den Kommanditisten sind<br />
die ihm zufließenden Kapitalerträge gemäß<br />
§ 3 Nr. 40 a EStG nach dem Halbeinkünfteverfahren<br />
zur Hälfte steuerpflichtig. Gleichzeitig<br />
kann der Anleger allerdings auch lediglich<br />
50 % seiner diesbezüglichen Aufwendungen<br />
steuermindernd ansetzen (§ 3 c EStG).<br />
Die Erträge aus Zinsen sowie aus Vermietung<br />
und Verpachtung sind dagegen voll steuerpflichtig.<br />
Soweit die Fondsgesellschaft von der im<br />
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Möglichkeit<br />
Gebrauch macht, Zertifikate zu erwerben,<br />
sind folgende steuerliche Rahmenbedingungen<br />
zu beachten: Für Zwecke der<br />
Besteuerung von Zertifikaten ist zu unterscheiden,<br />
ob diese als steuerpflichtige<br />
Finanzinnovation nach § 20 Abs.1 Nr.7 EStG<br />
oder im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte<br />
nach § 23 EStG zu behandeln sind.<br />
Finanzinnovationen sind voll steuerpflichtig,<br />
wohingegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
nach Ablauf der Haltefrist<br />
von einem Jahr nicht besteuert werden.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
erfolgt eine Einstufung als steuerpflichtige<br />
Finanzinnovation regelmäßig dann, wenn<br />
diese als Kapitalforderung anzusehen ist und<br />
die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder<br />
ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens<br />
zur Nutzung zugesagt oder<br />
gewährt worden ist, auch wenn die Höhe<br />
des Entgelts von einem ungewissen Ereignis<br />
abhängt. Nach § 20 Abs.1 Nr.7 Satz 2 EStG<br />
sind Finanzinnovationen unabhängig von<br />
der Bezeichnung und der zivilrechtlichen<br />
Ausgestaltung der Kapitalanlage steuerpflichtig.<br />
Eine Rechtsprechung zu diesen<br />
Abgrenzungsfragen und/oder etwaiger Umgehungsgestaltungen<br />
nach § 42 AO hat sich<br />
bisher noch nicht entwickelt.<br />
Nach dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf<br />
zur Unternehmensteuerreform werden<br />
voraussichtlich Zertifikatserwerbe wie auch<br />
die über Dach- und Zielfonds mittelbar<br />
zuzurechnenden Beteiligungen an Zielunternehmen,<br />
die nach dem 31.12.2008 getätigt<br />
werden, künftig einer pauschalen Abgeltungssteuer<br />
(voraussichtlich 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag)<br />
unterworfen. Bei Erwerben<br />
vor dem 31.12.2008 sollen die bisherigen<br />
Grundsätze zur Steuerfreiheit privater<br />
Veräußerungsgeschäfte nach Ablauf der<br />
einjährigen Spekulationsfrist fortgelten.<br />
Wesentliche Beteiligung<br />
Nach § 17 EStG gehört zu den Einkünften<br />
aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus<br />
der Veräußerung von Anteilen an einer<br />
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer<br />
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital<br />
der Gesellschaft wesentlich, d. h. mit<br />
mindestens 1 % beteiligt war. Für die Er-