BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL
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134 VERTRÄGE<br />
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit besteht – der Höhe<br />
nach auf den Betrag des Erwerbspreises<br />
der Beteiligung und der mit dem Erwerb verbundenen<br />
üblichen Kosten beschränkt. Hat<br />
der Treugeber die Vermögensanlage veräußert,<br />
tritt an die Stelle des Erwerbspreises<br />
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis<br />
und dem bei der Veräußerung<br />
erzielten Preis zuzüglich der mit der Veräußerung<br />
verbundenen üblichen Kosten. Das<br />
Gleiche gilt, wenn der Treugeber die Vermögensanlage<br />
im Rahmen der Abwicklung<br />
seines Schadenersatzbegehrens nicht an den<br />
Treuhänder zurückübertragen will, wobei der<br />
Verkehrswert der Beteiligung maßgeblich ist.<br />
3. Schadenersatzansprüche gegen den<br />
Treuhänder verjähren spätestens in drei<br />
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der<br />
Anspruch entstanden ist; § 13 VerkaufsprospektG<br />
in Verbindung mit § 46 BörsG bleibt<br />
unberührt. Schadenersatzansprüche sind<br />
ausgeschlossen, wenn der Treugeber seine<br />
Ansprüche nicht innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />
schriftlich gegenüber dem Treuhänder<br />
geltend gemacht hat.<br />
§ 6 Vergütung<br />
1. Der Treuhänder erhält für die Übernahme der<br />
Treuhandschaft gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />
von der Gesellschaft eine<br />
Vergütung.<br />
2. Wenn und soweit sich aus diesem Treuhandverhältnis<br />
Steuererklärungspflichten des<br />
Treuhänders ergeben, ist der Treuhänder<br />
berechtigt, auf Kosten des Treugebers sich<br />
eines Steuerberaters zu bedienen.<br />
§ 7 Rechtsnachfolge<br />
1. Der Treugeber ist berechtigt, seine Beteiligung<br />
in entsprechender Anwendung des<br />
§ 12 des Gesellschaftsvertrages mit vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung des Treuhänders<br />
auf einen Dritten zu übertragen, wenn<br />
gleichzeitig die Rechte und Pflichten aus<br />
diesem Treuhandvertrag auf den Erwerber<br />
wirksam übertragen werden. Der Treuhänder<br />
kann der Übertragung der Rechtsposition des<br />
Treugebers nur widersprechen, wenn hierfür<br />
ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
2. Beim Ableben eines Treugebers wird der<br />
Treuhandvertrag mit seinen Erben fortgesetzt<br />
(siehe auch § 4 Abs. 3). Die Erben müssen<br />
sich durch Vorlage eines Erbnachweises<br />
legitimeren.<br />
3. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden,<br />
so haben diese einen bevollmächtigten<br />
Vertreter zu bestellen. Bis zur Bestellung des<br />
Bevollmächtigten ruhen die Pflichten des<br />
Treuhänders.<br />
§ 8 Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte<br />
Zeit geschlossen. Er endet, ohne dass es einer<br />
Kündigung bedarf,<br />
a) wenn sein Zweck – etwa im Falle der<br />
Beendigung der Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
– erreicht ist oder<br />
b) wenn sein Zweck – etwa im Falle der<br />
Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />
oder der Ausschließung aus der Fondsgesellschaft<br />
– fortgefallen ist.<br />
Der Treugeber ist berechtigt, den Treuhandvertrag<br />
nach einer Mindestlaufzeit von einem<br />
Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />
Jahresende zu kündigen. Sein Recht zur<br />
fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines<br />
wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.<br />
Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem<br />
Treuhänder zu erfolgen.<br />
2. Der Treugeber ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
berechtigt, vom Treuhänder,<br />
soweit dieser seinen Gesellschaftsanteil für<br />
den Treugeber hält, die Einräumung der<br />
handelsrechtlichen Kommanditistenstellung<br />
zu verlangen. Einer Zustimmung der anderen<br />
Treugeber oder Gesellschafter bedarf es<br />
nicht. In diesem Fall verwaltet der Treuhänder<br />
die Kommanditbeteiligung des Treugebers ab<br />
Beginn der Mitgliedschaft des Treugebers in<br />
offener Stellvertretung bei entsprechender<br />
Anwendung der Bestimmungen dieses<br />
Treuhandvertrages. Der Treugeber hat<br />
sämtliche in Verbindung mit der Einräumung<br />
seiner handelsrechtlichen Kommanditistenstellung<br />
stehenden Kosten dem Treuhänder<br />
zu ersetzen. Der Vergütungsanspruch des<br />
Treuhänders bleibt unberührt.<br />
3. Endet der Treuhandvertrag vor Zweckerreichung,<br />
hat der Treuhänder den auf den