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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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134 VERTRÄGE<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit besteht – der Höhe<br />

nach auf den Betrag des Erwerbspreises<br />

der Beteiligung und der mit dem Erwerb verbundenen<br />

üblichen Kosten beschränkt. Hat<br />

der Treugeber die Vermögensanlage veräußert,<br />

tritt an die Stelle des Erwerbspreises<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis<br />

und dem bei der Veräußerung<br />

erzielten Preis zuzüglich der mit der Veräußerung<br />

verbundenen üblichen Kosten. Das<br />

Gleiche gilt, wenn der Treugeber die Vermögensanlage<br />

im Rahmen der Abwicklung<br />

seines Schadenersatzbegehrens nicht an den<br />

Treuhänder zurückübertragen will, wobei der<br />

Verkehrswert der Beteiligung maßgeblich ist.<br />

3. Schadenersatzansprüche gegen den<br />

Treuhänder verjähren spätestens in drei<br />

Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der<br />

Anspruch entstanden ist; § 13 VerkaufsprospektG<br />

in Verbindung mit § 46 BörsG bleibt<br />

unberührt. Schadenersatzansprüche sind<br />

ausgeschlossen, wenn der Treugeber seine<br />

Ansprüche nicht innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

schriftlich gegenüber dem Treuhänder<br />

geltend gemacht hat.<br />

§ 6 Vergütung<br />

1. Der Treuhänder erhält für die Übernahme der<br />

Treuhandschaft gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages<br />

von der Gesellschaft eine<br />

Vergütung.<br />

2. Wenn und soweit sich aus diesem Treuhandverhältnis<br />

Steuererklärungspflichten des<br />

Treuhänders ergeben, ist der Treuhänder<br />

berechtigt, auf Kosten des Treugebers sich<br />

eines Steuerberaters zu bedienen.<br />

§ 7 Rechtsnachfolge<br />

1. Der Treugeber ist berechtigt, seine Beteiligung<br />

in entsprechender Anwendung des<br />

§ 12 des Gesellschaftsvertrages mit vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung des Treuhänders<br />

auf einen Dritten zu übertragen, wenn<br />

gleichzeitig die Rechte und Pflichten aus<br />

diesem Treuhandvertrag auf den Erwerber<br />

wirksam übertragen werden. Der Treuhänder<br />

kann der Übertragung der Rechtsposition des<br />

Treugebers nur widersprechen, wenn hierfür<br />

ein wichtiger Grund vorliegt.<br />

2. Beim Ableben eines Treugebers wird der<br />

Treuhandvertrag mit seinen Erben fortgesetzt<br />

(siehe auch § 4 Abs. 3). Die Erben müssen<br />

sich durch Vorlage eines Erbnachweises<br />

legitimeren.<br />

3. Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden,<br />

so haben diese einen bevollmächtigten<br />

Vertreter zu bestellen. Bis zur Bestellung des<br />

Bevollmächtigten ruhen die Pflichten des<br />

Treuhänders.<br />

§ 8 Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte<br />

Zeit geschlossen. Er endet, ohne dass es einer<br />

Kündigung bedarf,<br />

a) wenn sein Zweck – etwa im Falle der<br />

Beendigung der Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

– erreicht ist oder<br />

b) wenn sein Zweck – etwa im Falle der<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrages<br />

oder der Ausschließung aus der Fondsgesellschaft<br />

– fortgefallen ist.<br />

Der Treugeber ist berechtigt, den Treuhandvertrag<br />

nach einer Mindestlaufzeit von einem<br />

Jahr mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Jahresende zu kündigen. Sein Recht zur<br />

fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.<br />

Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem<br />

Treuhänder zu erfolgen.<br />

2. Der Treugeber ist nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

berechtigt, vom Treuhänder,<br />

soweit dieser seinen Gesellschaftsanteil für<br />

den Treugeber hält, die Einräumung der<br />

handelsrechtlichen Kommanditistenstellung<br />

zu verlangen. Einer Zustimmung der anderen<br />

Treugeber oder Gesellschafter bedarf es<br />

nicht. In diesem Fall verwaltet der Treuhänder<br />

die Kommanditbeteiligung des Treugebers ab<br />

Beginn der Mitgliedschaft des Treugebers in<br />

offener Stellvertretung bei entsprechender<br />

Anwendung der Bestimmungen dieses<br />

Treuhandvertrages. Der Treugeber hat<br />

sämtliche in Verbindung mit der Einräumung<br />

seiner handelsrechtlichen Kommanditistenstellung<br />

stehenden Kosten dem Treuhänder<br />

zu ersetzen. Der Vergütungsanspruch des<br />

Treuhänders bleibt unberührt.<br />

3. Endet der Treuhandvertrag vor Zweckerreichung,<br />

hat der Treuhänder den auf den

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