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BVT-PB Top Select Fund Dynamic.pdf - LEISTUNGSBILANZPORTAL

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VERTRÄGE<br />

135<br />

Treugeber entfallenden Geschäftsanteil auf<br />

den Treugeber oder, die Zustimmung des<br />

geschäftsführenden Kommanditisten<br />

vorausgesetzt, einen vom Treugeber<br />

benannten Dritten zu übertragen. Der<br />

Treugeber hat den Gesellschaftsanteil<br />

entweder selbst zu erwerben oder einen<br />

Dritten zu benennen, der zur Übernahme des<br />

Gesellschaftsanteils bereit ist. Die mit der<br />

Übernahme verbundenen Kosten hat der<br />

Treugeber zu tragen.<br />

4. Geht die Mitgliedschaft des Treuhänders in<br />

der Fondsgesellschaft auf einen Dritten über,<br />

so ist der Treuhänder berechtigt und im Falle,<br />

dass der Dritte hierzu bereit ist, auch verpflichtet,<br />

mit dem Dritten die Übernahme dieses<br />

Treuhandvertrages zu vereinbaren. Die gesetzlichen<br />

und vertraglichen Kündigungsvorschriften<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

5. Die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages<br />

über rechtsgeschäftliche Verfügungen, Gesamtrechtsnachfolge<br />

und Gesamthand gelten<br />

für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag<br />

entsprechend, mit der Maßgabe, dass im<br />

Falle von rechtsgeschäftlichen Verfügungen<br />

des Treugebers über Rechte aus dem Vertrag<br />

(Abtretung, Verpfändung oder sonstige<br />

Belastung) auch die Zustimmung des Treuhänders<br />

erforderlich ist. Die Zustimmung darf<br />

nur aus wichtigem Grund versagt werden.<br />

§ 9 Treugeberregister, Datenschutz<br />

1. Der Treuhänder hat über sämtliche Treugeber<br />

ein Register mit Namen, Anschrift, übernommener<br />

Beteiligungssumme und Bankverbindung<br />

zu führen.<br />

2. Der Treugeber ist verpflichtet, bei Änderung<br />

der im Treugeberregister eingetragenen<br />

Angaben dem Treuhänder unverzüglich<br />

schriftliche Mitteilung zu machen.<br />

3. Der Treugeber ist jederzeit zur Einsicht der ihn<br />

betreffenden Daten im Treugeberregister<br />

berechtigt. Der Treuhänder ist darüber hinaus<br />

nicht berechtigt, anderen Personen als dem<br />

Komplementär und dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten Einblick in das Treugeberregister<br />

zu gewähren, soweit nicht der<br />

Treugeber diese ausdrücklich bevollmächtigt<br />

hat oder eine gerichtlich vollstreckbare<br />

Anordnung vorliegt. Eine Ausnahme von<br />

diesem Grundsatz gilt für Mitarbeiter der<br />

Finanzbehörden und anteilsfinanzierender<br />

Banken und für Personen, die zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichtet und als Berater<br />

der Gesellschaft tätig sind, sowie für die<br />

Auftragsdatenverarbeitung.<br />

4. Der Treugeber stimmt der Erfassung seiner<br />

personenbezogenen Daten im Rahmen dieses<br />

Vertrages zu und erklärt sich damit einverstanden,<br />

dass in die Beschaffung des Gesellschaftskapitals<br />

einbezogene Personen Daten<br />

über die Gesellschaft und die Treugeber<br />

erhalten.<br />

§ 10 Schlussbestimmungen<br />

1. Schriftliche Mitteilungen an den Treugeber<br />

erfolgen durch einfachen Brief an die im<br />

Zeichnungsschein angegebene Adresse. Der<br />

Treugeber kann seine Adresse durch<br />

schriftliche Mitteilung an den Treuhänder<br />

abändern. Die Abänderung wird wirksam<br />

zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung.<br />

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht<br />

getroffen. Änderungen und Ergänzungen<br />

dieses Treuhandvertrages bedürfen der<br />

Schriftform, dies gilt auch für die Abänderung<br />

dieser Schriftformklausel.<br />

3. Sollte eine Bestimmung dieses Treuhandvertrages<br />

unwirksam oder undurchführbar sein<br />

oder werden, wird die Wirksamkeit der<br />

übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.<br />

Statt der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung ist diejenige wirksame<br />

und durchführbare Bestimmung zu vereinbaren,<br />

die dem wirtschaftlichen Zweck der zu<br />

ersetzenden Vorschrift am nächsten kommt.<br />

Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.<br />

4. Treugeber und Treuhänder werden den<br />

Abschluss dieses Treuhandvertrages vertraulich<br />

behandeln. Von der Vertraulichkeitsverpflichtung<br />

bleiben die Offenlegung des<br />

Treuhandverhältnisses gegenüber den<br />

Steuerbehörden oder sonstige vom Gesetz<br />

zwingend vorgeschriebene Fälle unberührt.

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